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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 – 11 Wx 17/14

GmbHG §§ 8, 78; HGB 12, 31, 49

1. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift später, folgt die Pflicht zur Anmeldung aus § 31 Abs. 1 HGB. Die Form der Anmeldung und deren formelle Voraussetzungen richten sich nach § 12 HGB.

2. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB, §§ 10, 378 FamFG folgt, dass grundsätzlich die Anmeldung zum Handelsregister durch einen Bevollmächtigten möglich ist (Oetker/Preuß, HGB, 3. Aufl. § 12 Rn. 37; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rn. 25; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB 4. Aufl. § 12 Rn. 9); bei der Anmeldung handelt es sich um keine höchstpersönliche Erklärung, die nur durch den oder die Geschäftsführer persönlich erfolgen kann. Aus dem auch für Anmeldungen nach § 31 Abs. 1 HGB maßgeblichen (Leitzen in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG § 78 Rn. 2) § 78 GmbHG ergeben sich derartige Einschränkungen der Stellvertretung nur für den Fall, dass ausdrücklich die Vertretung der Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer angeordnet wird (HK-GmbHG/Saenger, 2. Aufl. § 78 Rn. 9; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rn. 32). Dies ist bei der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift nicht gegeben.

3. Entscheidend für eine wirksame Bevollmächtigung ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst (Oetker/Preuß, HGB, 3. Aufl. § 12 Rn. 37). Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

4. Zwar sind Anmeldungen zum Handelsregister nicht generell von der Vertretungsmacht des Prokuristen ausgenommen oder per se Grundlagengeschäfte (BGHZ 116, 190, 193 f.; MünchKomm-HGB/Krebs, HGB 3. Aufl. § 49 Rn. 35; Staub/Joost, HGB 5. Aufl. § 49 Rn. 40 m.w.N.). Für die Frage, ob die Prokura nach § 49 Abs. 1 HGB zur fraglichen Rechtshandlung ermächtigt ist allein entscheidend, ob der materielle Vorgang eine Grundlagenentscheidung darstellt (BGHZ 116, 190, 193; MünchKomm-HGB/Krebs, 3. Aufl. Rn. 35).

5. Der Umfang einer wirksam erteilten Prokura umfasst alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie bezieht sich nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d.h. auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen; sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens (Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB 4. Aufl. § 49 Rn. 5).

6. Der Gesichtspunkt der inhaltlichen Richtigkeit einer Anmeldung ist für die Frage der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht maßgebend, weil Anmeldungen gemäß § 12 HGB auch aufgrund einer allgemeinen Anmeldevollmacht erfolgen können (BGHZ 116, 190, 198 f.).

7. Hingegen ist die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, sodass ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG können an die Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG) unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Damit wird die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Vertreter der Gesellschaft die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben (MünchKomm-HGB/Stephan/Tieves, § 35 Rn. 171). Damit soll verhindert werden, dass unseriöse Gesellschafter/Geschäftsführer die Zustellung durch eine ständige Verlegung der Anschrift oder ähnliche Maßnahmen erschweren (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rn. 171). Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Festlegung für die Gesellschaft als solche liegt ein Grundlagengeschäft vor. Dies gilt umso mehr, als die inländische Geschäftsadresse nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG willkürlich gewählt werden kann und ein Zusammenhang mit dem Stammsitz nicht erforderlich ist (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 20. Aufl. § 4a Rn. 5, § 8 Rn. 17), so dass der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift neben dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Geschäftsanschrift hat mithin keine so untergeordnete Bedeutung, als dass ihre Anmeldung beim Handelsregister als Geschäft des laufenden Betriebs eines Handelsgewerbes anzusehen wäre (so aber KG, NZG 2014, 150 mit zust. Anm. Kunkel, jurisPR-HaGesR 2/2014 Anm. 3). Ob ein Wechsel der Geschäftsanschrift – wie es das Kammergericht ausführt (a.a.O. 151) – „in der modernen Geschäftswelt von flexiblen Klein- und Mittelunternehmen z. B. in der IT-Branche durchaus häufiger anzutreffen“ ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn dies zutreffen sollte, hat doch die Entscheidung, unter welcher Anschrift die Geschäfte tatsächlich betrieben werden, für den Rechtsverkehr keine geringere praktische Bedeutung als der satzungsmäßige Sitz, für dessen Verlegung sogar ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Satzungsänderung erforderlich wäre. Auch bei häufiger erforderlichen Veränderungen der Geschäftsanschrift kann es daher den in erster Linie zur Leitung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführern angesonnen werden, diese selbst zum Handelsregister anzumelden.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Art und Umfang der Vertretungsbefugnis, Erkennbarkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht, Geschäftsanschrift, Geschäftsführer, Grundlagen der Gesellschaft berührende Maßnahmen, Grundlagengeschäft, Inhalt der Anmeldung, Prokurist