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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Mai 2014 – 11 Wx 24/14

GmbHG §§ 5a, 9c, 19

1. Die Eintragung der Unternehmergesellschaft kann nur abgelehnt werden (§ 9c Absatz 1 GmbHG), wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet worden ist. Die Eintragung kann insbesondere nicht mit der Begründung verweigert werden, es liege eine unzulässige (verdeckte) Sacheinlage vor.

2. Als Stammkapital einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG darf keine Sacheinlage geleistet werden.

3. Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage würde voraussetzen, dass der zugleich zur Bareinlage verpflichtete Einzelkaufmann von der Unternehmergesellschaft ein Entgelt für die Übertragung des bisherigen Geschäfts erhalten hat; nur dann könnte von einem Unterlaufen der Bareinlagevorschriften gesprochen werden.

4. Die einmal wirksame Gründung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wird nicht dadurch unwirksam, dass ihr noch vor der Eintragung das Geschäft eines Einzelkaufmanns übertragen worden ist.

5. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmergesellschaft Verbindlichkeiten aus dem einzelkaufmännischen Geschäft übernommen hätte. Auch für die Unternehmergesellschaft, die eine Form der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung
ist, gelten im Grundsatz die Regeln über die Vorbelastungshaftung (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 5a, Rn. 20). Der Schutz der Gläubiger der Unternehmergesellschaft wird deshalb dadurch gewährleistet, dass die Gesellschafter für Vorbelastungen, die zwischen der Gründung der Unternehmergesellschaft und deren Eintragung entstanden sind – soweit es sich nicht um notwendigen Gründungsaufwand handelt – die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
übernehmen müssen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 11, Rn. 64).

6. Das Registergericht darf bei der Bargründung einer GmbH – und damit auch bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – grundsätzlich auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist; Vorbelastungen können dazu führen, dass die Eintragung der Gesellschaft abzulehnen ist (BayObLG DNotZ 1999, 439; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1993, 1381). Das Registergericht darf bei entsprechenden Anhaltspunkten auch Nachweise verlangen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschafter nicht durchsetzbar erscheinen (BayObLG a. a. O.).

Schlagworte: UG (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft