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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.1984 – 11 W 135/84

GmbHG §§ 51a, 51b

1. Die Antragsberechtigung nach § 51b S. 2 GmbHG setzt voraus, dass der begehrte Auskunftsanspruch oder Einsichtsanspruch vorgerichtlich geltend gemacht wurde; antragsberechtigt ist auch der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis zwar gekündigt hat, dessen Geschäftsanteile aber noch nicht formwirksam übertragen sind.

2. Die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht gemäß § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG ist unberechtigt, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter erfolgt ist; fehlt es an einem Gesellschafterbeschluss, so kommt es auf die Weigerungsgründe nicht mehr an.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschafterbeschluss, Informationserzwingungsverfahren