§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG
1. Die in der Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 1967-10-10 (GBl S 218) enthaltene Zuständigkeitskonzentration für Fälle des AktG § 132Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 132
Abs 1 nicht für die gerichtliche Entscheidung nach GmbHG § 51b.
2. Die Antragsberechtigung nach GmbHG § 51b S 2 setzt voraus, daß der begehrte Auskunftsanspruch oder Einsichtsanspruch vorgerichtlich geltend gemacht wurde; antragsberechtigt ist auch der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis zwar gekündigt hat, dessen Geschäftsanteile aber noch nicht formwirksam übertragen sind.
3. Die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht gemäß GmbHG § 51a Abs 2 S 1 ist unberechtigt, wenn sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter erfolgt ist; die Voraussetzungen der Weigerung nach GmbHG § 51a Abs 2 S 1 sind in der Regel erfüllt, wenn der Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen betreibt.
Schlagworte: Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Informationsrechte des ausscheidenden Gesellschafters