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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2013 – 7 W 45/13

GmbHG §§ 16, 19

1. Der Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung der restlichen Stammeinlage berechtigt, ohne hierzu des in § 46 Nr. 2 GmbHG vorgesehenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin zu bedürfen (BGH, NJW 1982, 2822, juris Tz. 5; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, ZInsO 2002, 328 f., juris Tz. 4; Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 19 Rn. 29).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld gemäß §§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter (BGH, NJW 2007, 3067 f., juris Tz. 2 m.w.N.; OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 6; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NJW-RR 2005, 898 f., juris Tz. 8; a. A. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NJW-RR 2001, 402 f., juris Tz. 5). Auch die Tatsache, dass der Gesellschafter für die Einlagepflicht als Erwerber nach § 16 Abs. 2 GmbHG (vormals § 16 Abs. 3 GmbHG) haftet, ändert an der Beweislast nichts. Dieser hat die Möglichkeit, Nachforschungen bei den Vorinhabern seines Geschäftsanteils anzustellen oder diesen den Streit zu verkünden. Der Insolvenzverwalter ist dagegen auf die Unterlagen angewiesen, die ihm übergeben werden, weshalb er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, weitere Nachforschungen über die Zahlung der Stammeinlage anzustellen (Henkel, NZI 2005, 649 f. m. w. N.).

3. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist eine Sache tatrichterlicher Beurteilung. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier der Einlagenzahlung – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (BGH, NJW 2007, 3067 f., juris Tz. 2 m. w. N.).

4. Nach zutreffender in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann jedoch regelmäßig die Zahlung der Stammeinlage in die GmbH ohne entsprechenden substantiierten Vortrag des Gesellschafters durch Vorlage der in notariellen Verträgen enthaltenen Erklärungen über die Veräußerungen und Abtretungen von Geschäftsanteilen der jeweiligen Veräußerer nicht unmittelbar bewiesen werden, was entsprechend für die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und die Vorlage der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gilt. Denn diese Urkunden sind allenfalls zum Beweis der Abgabe der Erklärungen der Veräußerer geeignet, nicht aber zum Vollbeweis der Vorgänge, die Gegenstand der Erklärungen sind (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, Urteil vom 07.03.2007, Az. 7 U 185/06, juris Tz. 19 f.,24; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, ZIP 2006, 1343 ff., juris Tz. 54,60). Auch kann allein die Vorlage von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, eine substantiierte Darlegung der Einzahlungsvorgänge regelmäßig jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sie nicht erkennen lassen, ob und in welcher Art und Weise sich die mit der Erstellung befassten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt haben (OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 11; NZG 2010, 68 ff., juris Tz. 31 f.; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, NJW-RR 2006, 1188 f., juris Tz. 10). Bestreitet der Insolvenzverwalter im Rechtsstreit mit dem Gründungsgesellschafter die von diesem behauptete Einzahlung der Stammeinlage, treffen ihn danach hinsichtlich seines Tatsachenvortrags – jedenfalls ohne substantiierte Darlegung des Gründungsgesellschafters zu den Einzahlungsvorgängen – keine weitergehenden Anforderungen nach den Regeln zur sekundären Darlegungslast. Begründet wird dies damit, dass der Gründungsgesellschafter nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht; die Einzahlung der Stammeinlage durch ihn war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, für den Nachweis der Erfüllung seiner Zahlungspflicht Vorsorge zu treffen. Von dieser Vorsorge im eigenen Interesse ist er auch dann nicht entbunden, wenn die handelsrechtliche Pflicht zur Belegaufbewahrung nach § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgelaufen ist. Denn bis zur Einführung des § 19 Abs. 6 GmbHG in der Fassung vom 09.12.2004 unterlag der Einlageanspruch der Gesellschaft gegen den Gründungsgesellschafter der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB a.F. Deshalb entsprach es dem offensichtlichen privaten Interesse des Gründungsgesellschafters, entsprechende Belege über die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht hinaus aufzubewahren (OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 9 m. w. N.; vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, ZIP 2006, 1343 ff., juris Tz. 62).

5. Eine Einlagenforderung der Gesellschaft kann mit Neuforderungen des Gesellschafters verrechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Fassung des Einlagebeschlusses keine Verrechnungsabrede zwischen den Beteiligten getroffen wurde. In diesem Fall gelten für die Verrechnung der Bareinlageschuld gegen eine Neuforderung des Gesellschafters nur die Schranken des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG, wonach der Gesellschaft zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die Gegenforderung des Gesellschafters fällig, liquide und vollwertig ist. Vollwertigkeit setzt voraus, dass das Vermögen der GmbH im Zeitpunkt der Verrechnung zur Deckung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten ausreichte. Dafür ist der mit einer Gegenforderung verrechnende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, NJW 2002, 3774 ff., juris Tz. 12; BGH, NJW 1982, 2822, juris Tz. 11; BGH, WM 1969, 270, juris Tz. 17; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, GmbHR 2006, 934 f., juris Tz. 18 f.).

6. Sowohl nach § 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB sowie gemäß § 19 Abs. 6 GmbHG begann der Lauf der Verjährung nicht vor Entstehung des Anspruchs. Der Einlagenanspruch entsteht in diesem Sinne nicht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder mit Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Denn anderenfalls wäre es den Gesellschaftern möglich, durch die Nichtgeltendmachung der Einlagen deren Verjährung herbeizuführen. (Scholz/Westermann, GmbHG 11. Aufl., § 19 Rn. 196).

7. Die Resteinlage kann durch den Gesellschaftsvertrag mit Hilfe eines festen Zahlungstermins oder die Klausel, dass die Einlage „sofort” zu erbringen ist, fällig gestellt werden. Die bloße gesellschaftsvertragliche Festlegung, die Einlagen seien durch Barzahlung zu erbringen, bedeutet nicht die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit (MünchKomm/Märtens, GmbHG, 2010, § 19 Rn. 15 m. w. N.). Fehlt es an einer Fälligkeitsbestimmung in der Satzung, so wird die Resteinlage grundsätzlich durch ein zweistufiges Verfahren fällig gestellt: Einmal bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 2 GmbHG) über die Einforderung der Einlage, bei dessen Fassung alle – auch betroffene – Gesellschafter stimmberechtigt sind. Als weitere Voraussetzung hat die von dem Geschäftsführer zu bewirkende Anforderung der Zahlung an den Gesellschafter, mit deren Zugang die Einlage fällig wird, hinzuzutreten. Eine nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckte Anforderung durch den Geschäftsführer ist unwirksam (Gehrlein, NZG 2006, 374, 375 m. w. N.; Goette, DStR 1997, 924, 925; Scholz/Veil, a.a.O, Rn. 13 f.).

8. Wenn die Gesellschafter in einem notariellen Anteilsübertragungsvertrag ausdrücklich festhalten, dass das Stammkapital der Gesellschaft und alle Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind und zudem in den Bilanzen der Gemeinschuldnerin ein vollständig gezeichnetes Kapital ohne ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB) ausgewiesen ist, ist von einer einvernehmlichen Entschließung der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Leistung der (gesamten) Stammeinlagen und damit der Sache nach von einem konkludenten Einforderungsbeschluss auszugehen, der unter Umständen auch eine zusätzliche, ausdrückliche „Anforderung“ der Zahlungen durch die Geschäftsführung entbehrlich macht. Aus Sicht der Gesellschafter besteht in einer solchen Situation kein Anlass für eine – erneute – Ein- oder Anforderung der Einlageleistungen (BGH, NJW 2002, 3774 f., juris Tz. 5; NJW 1992, 2229, 2231).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einforderung der restlichen Stammeinlage, Einlage, Fälligkeit der Stammeinlage, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzverwalter, sekundäre Darlegungslast, Verjährung, Verrechnung, Vollwertigkeit