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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 – 9 W 43/12

ZPO §§ 3, 9

1. Der Wert der negativen Feststellungsklage eines stillen Gesellschafters bei monatlichen Einlageleistungen bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbetrags (BGH, Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 192/04; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Beschluss vom 20.09.2005 – 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2007 – 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 9 Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 9 Rn. 3; a. A. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, MDR 2009, 353).

2. Bei einer Einlageverpflichtung, die über die gesamte Beteiligungsdauer in Monatsraten hinweg entrichtet werden soll, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, hier aus dem Gesellschaftsverhältnis als stiller Gesellschafter. Der Umstand, dass die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, so dass die insgesamt zu zahlende Summe von vorne herein bereits feststeht, steht der Anwendung des § 9 ZPO nicht entgegen, wie sich aus der Regelung in § 9 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 107/04; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Beschluss vom 20.09.2005 – 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2007 – 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47).

3. Der Anwendung des § 9 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Klage auf negative Feststellung gerichtet ist. Der Wert einer negativen Feststellungsklage entspricht wegen der anspruchsvernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils in gleicher Weise wie der Wert eines Freistellungsanspruchs der Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs. Die von § 9 ZPO bezweckte Streitwertbeschränkung greift bei beiden Klagearten, soweit es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht handelt. Dementsprechend wendet der Bundesgerichtshof § 9 ZPO unter dieser Voraussetzung nicht nur bei Freistellungsansprüchen (Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 107/04), sondern auch bei der negativen Feststellungsklage an (Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 192/04).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Einlage, Stiller Gesellschafter, Streitwert