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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2020 – 9 U 29/19

§ 138 Abs 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 181 BGB

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in seiner Tätigkeit ausschließlich die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
zu verfolgen. Er ist auch dann nicht berechtigt, bei der Vertretung eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, wenn die Gesellschaft ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit hat.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Gesellschafter nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag durch die Bestellung einer Sicherheit (notarielles Schuldanerkenntnis) zu Lasten der GmbH abzusichern.

3. Weiß der Geschäftsführer, dass er auf die Einräumung der Sicherheit keinen Anspruch hat, ist das im Wege des Selbstkontrahierens abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auf die Frage, ob eine solche Sicherheit in ähnlichen Fällen von den Beteiligten als üblich oder angemessen angesehen wird, kommt es nicht an.

Tenor

Der Senat erwägt gem. § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.01.2019 – 9 U 29/19 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde des Notariats B. vom 26.06.2017 (Anlage K 2).

Die Klägerin Ziffer 3 ist eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
. Sie betreibt eine private Klinik in E.. Die Klägerin Ziffer 2 ist ebenfalls eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
; sie hat das Betriebsgrundstück, auf welchem sich die Klinik befindet, an die Klägerin Ziffer 3 vermietet. Die Klägerin Ziffer 1 ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist die Komplementärin der Klägerinnen Ziffer 2 und Ziffer 3.

Gesellschafter der Klägerin Ziffer 1 sind die Eheleute B. K. und B. C.. Beide halten an der Klägerin Ziffer 1 einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 12.500,00 €. Die Eheleute B. K. und B. C. sind außerdem alleinige Kommanditisten der Klägerin Ziffer 2, mit einem Kommanditanteil in Höhe von jeweils 250,00 €. Einzige Kommanditistin der Klägerin Ziffer 3 ist B. K. mit einem Kommanditanteil von 1.000,00 €.

B. K. und B. C. sind außerdem Alleingesellschafter der OHM Co. Ltd., einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Thailand. Am 25.07.2016 schloss die OHM einen Beratungsvertrag mit der Beklagten ab. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (“Director“) ist A. H..

In dem Beratungsvertrag (Anlage K 1) verpflichtete sich die Beklagte, für die Klägerinnen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere die Geschäftsführung der drei Klägerinnen in Deutschland durch A. H. zu übernehmen. Die Vertragspartner vereinbarten ein monatliches Honorar für die Beklagte in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich weiterer Vergütungen für Überstunden und Spesen. A. H. übernahm im September 2016 die Geschäftsführung der Klägerinnen. Am 27.09.2016 wurde er als Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1 im Handelsregister eingetragen, und zwar einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Am 27.09.2016 wurde im Handelsregister für die Klägerin Ziffer 1 gleichzeitig die Abberufung von R. K. eingetragen, der bis dahin als Geschäftsführer für die Klägerin Ziffer 1 tätig gewesen war. R. K. war bis dahin außerdem aufgrund einer Vollmacht vom 05.03.2012 bevollmächtigt, für B. K. bestimmte Gesellschafterrechte wahrzunehmen. Zudem hielt R. K. bis Ende des Jahres 2016 die Geschäftsanteile von B. C. an der Klägerin Ziffer 1 und der Klägerin Ziffer 2 für diesen treuhänderisch aufgrund einer notariellen Treuhandvereinbarung vom 19.02.2015 (Anlage AG 4).

Am 03.09.2016 erklärte A. H. in einem schriftlichen Vertrag (Anlage K 4) einen Schuldbeitritt für die drei Klägerinnen zu den Verpflichtungen der OHM aus dem Beratungsvertrag vom 25.07.2016 gegenüber der Beklagten. A. H. handelte dabei gleichzeitig als Vertreter der drei Klägerinnen und als Vertreter der Beklagten. Am 26.06.2017 erklärte A. H. zudem in einer notariellen Urkunde des Notariats B. für die drei Klägerinnen ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Anlage K 2). Auch bei dieser Urkunde handelte A. H.sowohl für die drei Klägerinnen als auch für die Beklagte. Die Klägerinnen erkannten in dieser Urkunde an, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 201.785,96 € zu schulden, außerdem weitere 15.000,00 € monatlich ab Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2018 sowie für nach dem 22.06.2017 entstehende zusätzliche Ansprüche auf Vergütung von Überstunden einen Betrag in Höhe von 160.000,00 € mit der Maßgabe, dass es zur Zwangsvollstreckung des Nachweises der Überstunden nicht bedarf. Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt.

B. K. und B. C. beschlossen in einer Gesellschafterversammlung vom 27.10.2017, A. H. als Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1 abzuberufen (Anlage A 4). Die Gesellschafter der OHM erklärten gegenüber der Beklagten am selben Tag die fristlose Kündigung des Beratungsvertrages vom 25.07.2016 (vgl. die Anlage A 5). Die Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1 wurde am 02.05.2018 im Handelsregister eingetragen.

Im Dezember 2017 leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 gegen die Klägerinnen ein. Es wurden Bankkonten der Klägerinnen gepfändet und die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der Klägerin Ziffer 2 eingeleitet.

Mit ihrer Klage vom 06.12.2017 haben die Klägerinnen beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 25.06.2017 für unzulässig zu erklären. Das in der Urkunde abgegebene Anerkenntnis und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung seien gemäß § 138 BGB unwirksam. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1, A. H., habe seine Geschäftsführervollmacht missbraucht. Die Urkunde sei hinter dem Rücken der Gesellschafter B. K. und B. C. errichtet worden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, A. H. habe seine Vollmacht nicht missbraucht. Er sei im Verhältnis zu den Klägerinnen und im Verhältnis zu den Gesellschaftern B. K. und B. C. zur Errichtung der Urkunde berechtigt gewesen.

Mit Beschluss vom 02.08.2018 hat das Landgericht auf Antrag der Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Einen Abänderungsantrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.11.2018 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 28.01.2019 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 für unzulässig erklärt. Eine Sicherheitsleistung hat das Landgericht in dieser Entscheidung nur wegen der Vollstreckung der Kosten angeordnet. Das Landgericht hat ausgeführt, das Schuldanerkenntnis mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei unwirksam. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1 habe seine Vertretungsmacht missbraucht. Durch das Schuldanerkenntnis seien den Klägerinnen erhebliche Nachteile entstanden. A. H. sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt gewesen, der Beklagten und sich selbst auf diese Weise Vorteile zu Lasten der Klägerinnen zu verschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Die Klägerinnen hätten sich im Jahr 2016 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Unter diesen Umständen wäre ohne eine Absicherung durch ein Schuldanerkenntnis der Klägerinnen mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung niemand bereit gewesen, eine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerinnen auszuführen. Daher sei A. H. berechtigt gewesen, in der notariellen Urkunde auch ohne Mitwirkung der Gesellschafter B. K. und B. C. für eine solche Absicherung zu sorgen. Da die Klägerinnen ohne eine solche Absicherung der Honoraransprüche des Geschäftsführers niemals einen Geschäftsführer für den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen gefunden hätten, habe das notarielle Schuldanerkenntnis im Interesse der Klägerinnen gelegen. Bereits bei Abschluss des Beratungsvertrages mit der OHM am 25.07.2016 sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass die Verpflichtungen der OHM nach Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit durch A. H. von den Klägerinnen übernommen werden sollten. A. H. habe lediglich diese schon vorher besprochene Überleitung der Verpflichtungen im privatschriftlichen Schuldbeitritt vom 03.09.2016 und im notariellen Schuldanerkenntnis vom 26.06.2017 vollzogen. Die Absicherung sei für A. H. vor allem deshalb notwendig gewesen, weil der Gesellschafter B. C. seinen Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen nicht nachgekommen sei. Von Patienten an B. C. und B. K. bzw. an die OHM gezahlte Honorare seien von diesen nicht vollständig an die Klägerin Ziffer 3 weitergeleitet worden. Mit dem notariellen Schuldanerkenntnis habe A. H. auf Liquiditätsschwierigkeiten reagiert, die von den Gesellschaftern B. K. und B. C. verursacht worden seien. Im Übrigen hätten B. C. und B. K. sich überhaupt nicht um den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen gekümmert, so dass A. H. bestimmte Dinge ohne Mitwirkung der Gesellschafter in die eigene Hand habe nehmen müssen. Die Beklagte beruft sich zudem auf ein Gespräch vom 09.08.2016, welches A. H. mit dem damals noch verantwortlichen Geschäftsführer R. K. geführt habe. Dieser habe sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und gleichzeitig als Treuhänder bzw. Vertreter der Gesellschafter B. K. und B. C. damit einverstanden erklärt, dass A. H. im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Klägerinnen für eine Absicherung der Forderungen der Beklagten aus dem Beratungsvertrag durch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sorgen dürfe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Freiburg, Az.: 11 O 6/18, vom 28.01.2019 aufzuheben, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des Landgerichts. Sie ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 zu Recht für unzulässig erklärt.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine sogenannte Titelgegenklage. Diese ist eine prozessuale Gestaltungsklage sui generis, mit welcher die Klägerinnen materiell-rechtliche Einwendungen gegen die notarielle Urkunde geltend machen können (vgl. zur Abgrenzung gegenüber einer Klage gemäß § 767 ZPO Kaiser, NJW 2010, 2933, mit Rechtsprechungsnachweisen).

2. Die Vollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 ist unzulässig. Die vom früheren Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1, A. H., in der Urkunde abgegebenen Erklärungen (Schuldanerkenntnis für die Klägerinnen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) sind Sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. A. H. hat seine Geschäftsführervollmacht zum Nachteil der Klägerinnen missbraucht.

a) Die Vertretungsvollmacht kann eine Willenserklärung für die vertretenen Gesellschaften nicht bewirken, wenn ein offensichtlicher missbrauch des Vertreters vorliegt. Dies kommt insbesondere bei einem Vertreter in Betracht, der, wie der Geschäftsführer A. H., von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit ist. Die Beschränkung von den Befreiungen gemäß § 181 BGB ändert nichts daran, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet ist, bei seinen Handlungen und Willenserklärungen, die er für die vertretenen Gesellschaften vornimmt, ausschließlich die Interessen der Gesellschaften zu wahren. Wenn ein Vertreter bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn handelt, führt dies zur Unwirksamkeit der Willenserklärung gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1968, 1379; BGH, NJW 2002, 1488; BGH, NZG 2011, 1225; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 164 BGB Rn. 14). Eine mögliche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG spielt rechtlich dabei – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine Rolle.

b) Der Geschäftsführer A. H. hat bei der Errichtung der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 bewusst zum Nachteil der Klägerinnen gehandelt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Mit der notariellen Urkunde wollte A. H. der Beklagten und sich selbst erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Klägerinnen verschaffen. Im Verhältnis zu den Klägerinnen gab es für dieses Handeln keine Rechtfertigung.

aa) Die Rechtsposition der Klägerinnen wurde durch das notarielle Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten erheblich nachteilig verändert. Die Verpflichtungen der Klägerinnen, die durch das Schuldanerkenntnis begründet werden sollten, gingen weit über die bereits bestehenden Verpflichtungen der OHM aus dem Beratungsvertrag vom 25.07.2016 hinaus. Mit der notariellen Urkunde wurde wegen der finanziellen Verpflichtungen der Klägerinnen eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung geschaffen, die es bis dahin nicht gab. Der Beklagten wurden Forderungen im Anerkenntnis zugesprochen, welche die Beklagte – anders als vorher – gegenüber den Klägerinnen weder spezifizieren noch beweisen musste. Die Urkunde enthält außerdem ein Anerkenntnis und eine Vollstreckungsunterwerfung für zukünftige Forderungen, ohne diese davon abhängig zu machen, ob und inwieweit in der Zukunft Geschäftsführerleistungen von A. H. erbracht wurden. Von nachteiligen Auswirkungen für die Klägerinnen ist zudem das Anerkenntnis einer zukünftigen Entgeltforderung für Überstunden in Höhe von 160.000,00 €, wobei der Beklagten ein Nachweis der Überstundenleistung erlassen werden sollte. Angesichts der Beweislastregelung bei Ansprüchen aus § 812 Abs. 2 BGB hätten die Klägerinnen – wenn das Anerkenntnis in der notariellen Urkunde wirksam wäre – nur geringe Chancen, wenn sie sich gegen eine unberechtigte Vergütungsforderung der Beklagten wegen Überstunden zur Wehr setzen wollten. Die in der notariellen Urkunde erklärten Verpflichtungen waren für die Klägerinnen existenzgefährdend. Die von der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerinnen verdeutlichen dies.

bb) Die Klägerinnen waren gegenüber der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 abzugeben. Aus dem Beratungsvertrag zwischen der OHM und der Beklagten vom 25.07.2016 ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem von A. H. erklärten Schuldbeitritt vom 03.09.2016, für den Fall, dass dieser wirksam sein sollte (vgl. die Anlage K 4). Eine andere Absprache mit den Gesellschaftern der Klägerinnen, welche die Errichtung der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 rechtfertigen könnte, ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Wenn nach dem Beratungsvertrag mit der OHM vom 25.07.2016 eine Übernahme der Verpflichtungen durch die Klägerinnen zwischen den Beteiligten in Aussicht genommen worden sein sollte (vgl. die von der Beklagten vorgelegten E-Mails vom 12.07.2016 und vom 25.07.2016, Anlage B 14 und B 15), hätte auch dies keinesfalls die einschneidenden Verpflichtungen der Klägerinnen in der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 ohne Mitwirkung der Gesellschafter B. K. und B. C. rechtfertigen können.

cc) Den weitgehenden Verpflichtungen der Klägerinnen in der notariellen Urkunde steht keine Gegenleistung der Beklagten oder des Geschäftsführers A. H. gegenüber. An den gegenüber den Klägerinnen bestehenden Verpflichtungen der Beklagten aus dem Beratungsvertrag vom 25.07.2016 hat sich durch die notarielle Urkunde nichts geändert.

dd) Der Geschäftsführer A. H. hat die Nachteile für die Klägerinnen bewusst herbeigeführt. Er kannte den Inhalt der von ihm errichteten notariellen Urkunde und wusste, welche nachteiligen Konsequenzen für die Klägerinnen damit verbunden waren. Der Geschäftsführer wusste, dass es keine Verpflichtung der Klägerinnen gab, die Nachteile aus der notariellen Urkunde in Kauf zu nehmen.

c) Bei einem Vollmachtsmissbrauch ist § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 164 BGB Rn. 14 b). Spätestens mit der Klage haben die Klägerinnen eine Verweigerung der Genehmigung erklärt. Daraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Erklärungen in der notariellen Urkunde.

3. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der frühere Geschäftsführer R. K. habe A. H. in einem Gespräch am 09.08.2016 gestattet, zu seinen Gunsten und zu Gunsten der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis zu Lasten der Klägerinnen zu errichten. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der frühere Geschäftsführer R. K. am 09.08.2016 im Außenverhältnis berechtigt war, eine entsprechende Erklärung für die Klägerinnen und für die Gesellschafter B. K. und B. C. abzugeben. Eine etwaige „Zustimmung“ des früheren Geschäftsführers R. K. am 09.08.2016 würde nichts daran ändern, dass R. K. nicht an dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 26.06.2017 beteiligt war, sondern, dass die notarielle Urkunde ausschließlich durch ein Vertreterhandeln von A. H. zustande gekommen ist. Das bedeutet, dass auch bei einer etwaigen früheren „Zustimmung“ von R. K. sich nichts daran ändert, dass die Wirksamkeit der notariellen Erklärungen vom 26.06.2017 unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu prüfen ist.

. . . . . (wird ausgeführt)

4. Es gibt entgegen der Auffassung der Beklagten keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte, aus denen sich eine Berechtigung für die Errichtung des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 26.06.2017 herleiten ließe.

a) Ob und inwieweit die Gesellschafter B. C. und B. K. im Jahr 2016 mit einer späteren Übernahme der Haftung aus dem Beratungsvertrag vom 25.07.2016 durch die Klägerinnen einverstanden waren, ist ohne Bedeutung. Ein solches eventuelles Einverständnis rechtfertigt keine eigenmächtige Absicherung des Geschäftsführers A. H. durch das notarielle Schuldanerkenntnis.

b) Es spielt keine Rolle, ob und inwieweit die Gesellschafter B. C. und B. K. Leistungen eines Geschäftsführers für die Klägerinnen nur durch eine Absicherung der Verpflichtungen gegenüber dem Geschäftsführer erlangen konnten. Die Beklagte hat den Vertrag vom 25.07.2016 ohne eine entsprechende Absicherung abgeschlossen. Wenn sie Wert auf eine Absicherung legte, hätte sie entsprechende Nachverhandlungen mit B. C. und B. K. führen müssen. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Darstellung der Beklagten zur Bedeutung einer finanziellen Absicherung wenig plausibel erscheint, weil die Beklagte unstreitig bis Ende des Jahres 2017 wegen der Vergütungsforderungen aus dem Beratungsvertrag vom 25.07.2016 Zahlungen in Höhe von insgesamt 245.992,37 € erhalten hat (vgl. Seite 27 der Anlage B 12), und zwar insoweit ohne vorherige Absicherung.

c) Es spielt für eine mögliche Berechtigung der Beklagten bzw. des Geschäftsführers A. H. keine Rolle, inwieweit die Gesellschafter B. C. und B. K. Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen verletzt haben. Eventuelle Pflichtverletzungen der Gesellschafter gegenüber den Klägerinnen berechtigten den Geschäftsführer A. H. nicht dazu, nach eigenem Ermessen Erklärungen für die Klägerinnen zu Absicherung von Ansprüchen der Beklagten abzugeben.

d) Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2016 (NZG 2016, 826) ergeben sich keine Gesichtspunkte zugunsten der Beklagten. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nur um die Frage der Wirkungen einer Vollmacht im Außenverhältnis. Ein möglicher Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
spielte in der zitierten Entscheidung keine Rolle.

e) Die Beklagte weist darauf hin, die Gesellschafter B. C. und B. K. hätten sich nicht um den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen gekümmert. Rechtlich ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Mögliche Nachlässigkeiten der Gesellschafter gaben dem Geschäftsführer A. H. keine Befugnis, daraus für sich selbst bzw. für die Beklagte, Vorteile durch die Errichtung der notariellen Urkunde vom 26.06.2017 zu ziehen.

f) Gesichtspunkte eines eventuellen Vertrauensschutzes bei einem Vollmachtsmissbrauch spielen keine Rolle. Ein Geschäftspartner kann sich gemäß § 242 BGB auf eine mangelnde Kontrolle des Vertreters durch den Geschäftsherrn – unter Umständen – nur dann berufen, wenn er auf die Wirksamkeit des Vertreterhandelns vertraut. Ein Vertrauensschutz für die Beklagte kommt nicht in Betracht, da der für die Beklagte handelnde Vertreter mit dem Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 1 identisch war. Der Beklagten bzw. dem für sie handelnden Vertreter war mithin der Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
positiv bekannt.

5. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 26.06.2017 auch daraus folgt, dass der Geschäftsführer A. H. mit der Errichtung dieser Urkunde den Straftatbestand der UntreueBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Straftatbestand der Untreue
Untreue
(§ 266 Abs. 1 1. Alternative StGB) erfüllt hat, wobei anhand des unstreitigen Sachverhalts vieles dafür spricht:

… (wird ausgeführt)

Schlagworte: Geschäftsführer, GmbHG § 46, Missbrauch der Vertretungsmacht