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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2012 – 11 Wx 61/11

BGB § 899a; GBO §§  47, 82

1. Nach § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach § 47 Abs. 2 S. 2 gelten die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für die Gesellschafter entsprechend. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
im Grundbuch eingetragen, so wird nach § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Nach § 82 S. 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt.

2. Aus dieser gesetzlichen Grundlage folgt, dass dann, wenn sich der Gesellschafterbestand in materieller Hinsicht außerhalb des Grundbuchs ändert, dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit führt, welche gemäß §§ 47 Abs. 2 S. 2, 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder Bewilligung berichtigt werden kann. Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
NotBZ 2011, 402 m. w. N.).

3. Eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch kann damit regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaiger neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. a. O.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
ZIP 2011, 467; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
FGPrax 2010, 22; Reetz in Hügel, GBO, Stand 01.06.2012, § 47 Rn. 101). Es kommt auf die Berichtigungsbewilligung aller eingetragener Gesellschafter an, da gem. § 47 Abs. 2 S. 2 GBO i. V. m. § 899a BGB deren Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rn. 32). Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung an, dass § 899a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels gilt (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, FG Prax 2010, 286 f.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
ZIP 2011, 467; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NotBZ 2011, 402 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht NZM 2011, 522; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 31.05.2011, 20 W 444/10, Juris; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
FGPrax 2011, 226; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 12.03.2012, 34 Wx 245/11, Juris; a. A. Bestelmeyer, RPfl 2010, 183 ff.).

4. Dies gilt auch für eine GbR, die bereits vor der Einführung der Vorschriften der §§ 47 Abs. 2, 82 S. 3 GBO und des § 899a BGB durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer Grundbuch-, Register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) eingetragen worden ist. In Art. 229 § 21 EGBGB ist bestimmt, dass diese Vorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sind, in denen die Eintragung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Die Vorschrift erfasst alle Fälle, in denen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Nennung ihrer Gesellschafter vor Inkrafttreten der Neuregelung im Grundbuch eingetragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese Eintragungen die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst als Berechtigte ausweisen (vgl. Lautner, DNotZ 2009, 650 f.). Von den neuen Regelungen werden also auch Altfälle erfasst, in denen zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 2010, 384).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Personengesellschaft