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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 – 17 U 72/11

BGB § 154; ZPO § 1029

1. Weisen die Parteien in einer Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertrags sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist aufgrund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag Geltung haben sollte (wie KG, NJW 2011, 2978).

2. Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichend ergänzende Regelungen vorsieht.

3. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und greift ggf. auch im Liquidationsstadium ein.

4. Die Schiedsvereinbarung ist weder nichtig, unwirksam oder undurchführbar, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt ist. Einer solchen Festlegung in der Schiedsklausel bedarf es nicht, weil das Gesetz ergänzende Regelungen zur Verfügung stellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2010 – 8 U 81/09, SchiedsVZ 2010, 279; entgegen Thüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006, DB 2006, 271). Insoweit genügt die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, NJW 1983, 1267; BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO.

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung