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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2011 – 11 Wx 35/10

HGB § 13d ff.; FamFG § 382

1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, zu der auch eine private limited Company englischen Rechts gehört, unterliegt den Regelungen der §§ 13d, 13e und 13g HGB. Zwar beziehen sich diese Vorschriften im Wortlaut nach nicht auf eine private limited Company, diese ist aber insoweit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gleichgestellt (vgl. BGH DNotZ 2008, 70 ff.).

2. Eine private limited Company hat mit der Vorlage des certificate of incorporation und des certificate of good standing den Beweis für die Gründung und die Rechtsfähigkeit sowie für ihren Fortbestand gem. § 13e Abs. 2 HGB zu erbringen. Sie muss darüber hinaus die inländische Zweigniederlassung im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits errichtet haben; die Handelsregisteranmeldung hat lediglich deklaratorische Funktion. In der Anmeldung muss daher angegeben werden, dass eine Zweigniederlassung errichtet worden ist (§ 13e Abs. 2 S. 1 HGB). Das Registergericht hat die entsprechende Anmeldung nicht nur formell zu prüfen, sondern auch sachlich festzustellen, ob die Zweigniederlassung im Inland tatsächlich errichtet worden ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 326).

3. Die Eintragung hat gem. § 13g Abs. 3 HGB, § 10 GmbHG auch die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu erfassen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis einzutragender Organträger ist seitens der Anmeldenden zu führen (vgl. Krafka a. a. O. Rn. 321). Ausdrücklich anzumelden ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG) und zwar wie üblich einerseits die allgemeine Vertretungsregelung und andererseits die gegebenenfalls für einzelne Organträger abweichende besondere Vertretungsbefugnis.

4. Regelmäßig kann die Legimitation der Geschäftsführer durch die Vorlage des Bestellungsbeschlusses und des aktuellen certificate of good standing gem. § 13g Abs. 2 S. 2 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2008, 11 Wx 141/07) nachgewiesen werden.

5. Die Zahl der Geschäftsführer muss im Rahmen des gesetzlich zulässigen in den articles niedergelegt werden (Süß/Wachter a. a. O., Seite 679). Nach Art. 154 (1.) der Companies Act 2006 muss eine private Company mindestens einen director haben, der gem. Art. 155 eine natürliche Person sein muss.

6. Das Gesetz macht keine ausdrückliche Vorgabe, ob eine Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis besteht. Die Gesellschaft muss diese Vertretungsbefugnis in ihren articles ausdrücklich regeln. Ohne entsprechende Regelung sind mehrere bestellte Geschäftsführer nur gesamtvertretungsberechtigt (vgl. Süß/Wachter a. a. O., Seite 693). Daraus folgt hier, dass bei der nach der Mustersatzung zulässigen Bestellung nur eines directors dieser zur Einzelvertretung befugt ist, bei Bestellung mehrerer directors diese nur Gesamtvertretungsbefugnis haben.

7. Eine Eintragung der einzigen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin (director) zugleich als ständige Vertreterin ist unzulässig ist. Durch die Eintragung des ständigen Vertreters bei Identität von gesetzlichen Vertreter und ständigen Vertreter unter der weiteren Voraussetzung, dass lediglich ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, führt die Eintragung zu einer Verwirrung der Verkehrskreise und ist deshalb unzulässig (vgl. dazu Süß/Wachter, a. a. O., Seite 91 f. m. w. N.). Ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines ständigen Vertreters bei Identität mit dem alleinvertretungsbefugten director beim Fehlen weiterer Organträger besteht nicht, da die Klarheit und Verständlichkeit des deutschen Handelsregisters durch die Anerkennung einer solchen Doppelstellung gesetzlicher Organmitglieder nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Klose-Mokroß, DStR 2005, 1013 [1016], vgl. auch die Nachweise bei OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, GmbHR 2006, 603 f.).Zwar ist die Eintragung eines gesetzlichen Vertreters als ständiger Vertreter zumindest dann zulässig, wenn die Gesellschaft über mehrere gesetzliche Vertreter verfügt, weil in diesem Fall die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zum ständigen Vertreter sinnvoll sein kann, um einem grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsbefugten Organmitglied die alleinige Zuständigkeit für die Zweigniederlassung zuzuweisen. Das allein geschäftsführungsbefugte Organmitglied kann hingegen nicht zum ständigen Vertreter bestellt werden (vgl. Koch in Staub, HGB, 5. Aufl., 2009, § 13 e Rn. 33 m. w. N.).

Schlagworte: Anmeldung, Einzelvertretung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Limited