GmbHG §§ 54, 78; FamFG § 378
1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH hat nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich der Geschäftsführer anzumelden. Nach § 378 Abs. 2 FamFG gilt der Notar jedoch auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde als ermächtigt, „im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen“, wenn er „die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung […] beurkundet oder beglaubigt hat“.
2. Die Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG gilt auch dann, wenn Grundlage der Eintragung ein Gesellschafterbeschluss ist, an dem der zur Anmeldung verpflichtete Geschäftsführer nicht mitgewirkt hat.
Schlagworte: Anmeldung, Beurkundung, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, Satzungsänderung