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OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.1992 – 15 U 208/92

Geschäftsführungsbefugnis

§ 38 GmbHG, § 46 GmbHG

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die in einer zweigliedrigen GmbH eine einstweilige Regelung der Geschäftsführungsbefugnis getroffen werden soll, nachdem einer der beiden Geschäftsführer-Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden ist und hierüber ein Hauptsacherechtsstreit anhängig ist, ist zulässig.

Der Schwebezustand bzw. die Unsicherheit muß dort, wo es erforderlich ist, dadurch beseitigt werden können, daß dem abberufenen Geschäftsführer bis zu der endgültigen gerichtlichen Klärung Maßnahmen der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden (BGHZ 86, 177 [183] = GmbHR 1983, 149; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 68). Zur Stellung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung sind sowohl die Gesellschaft (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, DB 1977, 765) als auch der Gesellschafter, der den anderen abberufen hat (BGHZ 86, 177 [183] = GmbHR 1983, 149; Scholz/U. H. Schneider, aaO, § 38 Rn. 68), befugt.

Allerdings bedarf die GmbH in einem Prozeß gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG eines besonderen, von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Prozeßvertreters. Nach h.M. ist in einem solchen Fall auch die Vertretungsmacht weiterer Geschäftsführer ausgeschlossen. Das soll auch für einen Prozeß gegen einen Geschäftsführer, dessen Abberufung zwischen den Parteien streitig ist, gelten (Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 46 Rn. 44). Ohne ausdrückliche Bestellung zur besonderen Prozeßvertreterin durfte der Mitgesellschafter die GmbH im Prozeß daher eventuell nur bis zum erstmöglichen Zeitpunkt der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vertreten (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 38 Rn. 35).

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin zu 1) ist eine zweigliedrige GmbH. Die Verfügungsklägerin zu 2) und die Verfügungsbeklagte als ihre einzigen Gesellschafter waren zu gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen bestellt. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ist die Verfügungsbeklagte mit den Stimmen der Verfügungsklägerin zu 2) aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin abberufen worden. Darüber, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat, streiten die Parteien in einem Hauptsacheprozeß. In dem vorliegenden Verfahren wegen einstweiliger Verfügung hatten die Verfügungsklägerinnen im ersten Rechtszug eine einstweilige Regelung erwirkt, mit der der Verfügungsklägerin zu 2) für die Dauer des Hauptsacherechtsstreits das Recht zur alleinigen Geschäftsführung eingeräumt worden ist. Die Berufung der Verfügungsbeklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der Klägerin (Kl.) zu 1) am 18. 6. 1991 – allein mit den Stimmen der Kl. zu 2); die Beklagte (Bekl.) hatte kein Stimmrecht (allgemeine Meinung; vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 38 Rn. 16 sowie § 47 Rn. 53) – beschlossen hat, die Bekl. als ihre gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführerin aus wichtigem Grund abzuberufen, läßt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

aa) Anders bei dem Widerruf der Bestellung des Vorstandsmitglieds einer AG aus wichtigem Grund, der wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 84 Abs. 3 Satz 4 AktG), und anders als bei der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht eines OHG-Gesellschafters, die erst mit der Rechtskraft einer sie bestätigenden Gerichtsentscheidung wirksam wird (§§ 117, 127 HGB; BGHZ 86, 177 [179] = GmbHR 1983, 149), entsteht bei der aus wichtigem Grund erfolgenden Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, jedenfalls einer solchen, an der, wie hier, nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Schwebezustand: Die Wirksamkeit der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung hängt hier von der materiellen Rechtslage ab, richtet sich also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag (BGHZ 86, 177 [182f.] = GmbHR 1983, 149; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 38 Rn. 20).

bb) Die daraus bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung erwachsende Unsicherheit ist bei der zweigliedrigen GmbH grundsätzlich hinzunehmen. Bei entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG würde sonst jeder der beiden Gesellschafter den anderen mit der bloßen Behauptung, dieser sei als Geschäftsführer für die Gesellschaft nicht mehr tragbar, zunächst einmal rechtswirksam abberufen können. Bei entsprechender Anwendung der §§ 117, 127 HGB würde sonst der Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei schwerwiegenden Entlassungsgründen zunächst nicht aus der Geschäftsführung entfernt werden können. Beides wäre im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur schwer oder gar nicht erträglich (BGHZ 86, 177 [181f., 180] = GmbHR 1983, 149).

Der Schwebezustand bzw. die Unsicherheit muß aber dort, wo es erforderlich ist, dadurch beseitigt werden können, daß dem abberufenen Geschäftsführer bis zu der endgültigen gerichtlichen Klärung Maßnahmen der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden (BGHZ 86, 177 [183] = GmbHR 1983, 149; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 68). Zur Stellung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung sind sowohl die Gesellschaft (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, DB 1977, 765) als auch der Gesellschafter, der den anderen abberufen hat (BGHZ 86, 177 [183] = GmbHR 1983, 149; Scholz/U. H. Schneider, aaO, § 38 Rn. 68), befugt.

b) Allerdings bedarf die GmbH in einem Prozeß gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG eines besonderen, von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Prozeßvertreters. Nach h.M. ist in einem solchen Fall auch die Vertretungsmacht weiterer Geschäftsführer ausgeschlossen. Das soll auch für einen Prozeß gegen einen Geschäftsführer, dessen Abberufung zwischen den Parteien streitig ist, gelten (Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 46 Rn. 44). Ohne ausdrückliche Bestellung zur besonderen Prozeßvertreterin durfte die Kl. zu 2) die Kl. zu 1) im Prozeß daher eventuell nur bis zum erstmöglichen Zeitpunkt der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vertreten (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 38 Rn. 35).

Der Senat hat die Kl. zu 1) fürsorglich hierauf hingewiesen. Diese hat daraufhin eine form- und fristgerechte Gesellschafterversammlung einberufen und die Kl. zu 2) zu ihrer Prozeßvertreterin bestellt. Die ordnungsgemäße Vertretung der Kl. zu 1) ist damit, unabhängig davon, ob der h.M. auch für den vorliegenden Fall einer zweigliedrigen GmbH zu folgen ist, jedenfalls gegeben. …

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