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OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Mai 1999 – 8 U 153/97

außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bei Gesamtgeschäftsführung I Kooperationsverweigerung

§ 140 HGB, § 37 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG, § 49 Abs 2 GmbHG, § 53 GmbHG

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist bei der Abstimmung über seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Stimmrechtsausschluss gilt auch für eine Personengesellschaft als Mitgesellschafterin (hier: Kommanditgesellschaft), die durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einer Beteiligungsquote von jedenfalls über 57%) beherrscht wird.

2. Für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund sind bei einer Zwei-Mann-GmbH strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff des wichtigen Abberufungsgrundes setzt sich aus den Elementen der „groben Pflichtverletzung“ und der „Unzumutbarkeit der Fortsetzung des GeschäftsführerverhältnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fortsetzung
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses
wegen Vertrauensverlustes“ zusammen. Für die Frage der Verletzung von Geschäftsführerpflichten ist bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dessen Handeln als Gesellschafter nicht oder allenfalls in geringem Umfang von Bedeutung.

3. Für die Gesamtabwägung, ob ein Wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, können auch ältere, schon durch Verwirkung oder ähnliches überholte Vorgänge ergänzend herangezogen werden. Auch können Umstände aus der Zeit nach dem Abberufungsbeschluß nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen bei der Kündigung eines Dienstvertrages in die Abwägung einbezogen werden.

4. Jedoch kann ein Gesellschafter aus einer 2-Mann-GmbH nicht ausgeschlossen werden, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters verglichen mit seinem Verhalten, (ebenfalls) als Wichtiger Grund iSd HGB § 140 zu werten ist.

5. Wenn die Leitung einer GmbH & Co KG organisatorisch durch eine Geschäftsführungsgruppe erfolgt, ist dem Informationsanspruch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bezüglich der täglichen Geschäfte durch ihr Teilnahmerecht genügt. Ein Anspruch auf gesonderte Berichterstattung ist nicht gegeben.

6. Wenn eine Gesamtgeschäftsführung besteht, müssen die Mitgeschäftsführer nur bei außergewöhnlichen Geschäften oder solchen, bei denen eine Ablehnung zu erwarten steht, vor deren Vornahme informiert werden. Unzulässig sind außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen (zB völlige Umstrukturierung der Geschäftspolitik, Bildung neuer Ressortzuständigkeiten usw) gegen den Widerspruch eines Geschäftsführers auch dann, wenn seine Zustimmung für die Wirksamkeit der Maßnahmen im Außenverhältnis entbehrlich ist.

7. Wenn außergewöhnliche Rechtsgeschäfte in einer Muttergesellschaft der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, gilt dies auch für deren Vornahme in Tochter- und Enkelgesellschaften. Zudem bedarf die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte jedenfalls in solchen Fällen der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
, in denen ihre Einberufung gemäß GmbHG § 49 Abs 2 im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
erforderlich scheint. Eine Heilung fehlender Zustimmung durch nachträgliche Zustimmung kommt nicht in Betracht.

8. Änderungen oder die Aufhebung des Anstellungsvertrages des (abberufenen) Geschäftsführers unterfallen analog GmbHG § 46 Nr 5 der Kompetenz der Gesellschafterversammlung.

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers zu 1 und der Beklagten zu 1 wird das Urteil der KfH I des Landgerichts Karlsruhe vom 16.06.1997 — Az. 0 124/94 KfH I — im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, daß Herr G L nicht mehr Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH ist.

2. Es wird festgestellt, daß Herr G W nicht mehr Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH ist.

3. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der d-… markt W KG in der Gesellschafterversammlung der d-… markt Verwaltungs GmbH vom 15.03.1996 betreffend die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Klägers zu 1 an der d-… markt Verwaltungs GmbH unwirksam ist.

4. Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der d-… markt Verwaltungs GmbH vom 27.09.1994 und vom 15.03.1996 betreffend der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Klägers zu 1 an der d-… markt Verwaltungs GmbH unwirksam sind.

5. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 (W KG) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll. Die Beklagte zu 1 (d-… markt Verwaltungs GmbH) und Götz W behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer aller Beteiligten übersteigt 60.000,00 DM.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Beschlußgegenstände in zwei Gesellschafterversammlungen vom 27.09.1994 und 15.03.1996 der d-… markt Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1, Klägerin zu 3), durch die die Geschäftsführer G W (Beklagter zu 3) und G L (Kläger zu 1, Beklagter zu 2) wechselseitig als Geschäftsführer abberufen und die GmbH-Geschäftsanteile der d-… markt W KG (Klägerin zu 2, Beklagte zu 4) sowie des Klägers zu 1 wechselseitig eingezogen wurden.

Dahinter stehen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern-Geschäftsführern der Beklagten zu 1 und der von ihr als Komplementär-GmbH geführten d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(nachfolgend: „d-KG“) nämlich des Geschäftsführers G L (Kläger zu 1) einerseits und der W KG (Klägerin zu 2) sowie des Geschäftsführers G W (Beklagter zu 3) andererseits.

Kommanditisten der d-KG sind G W mit 35,71 %, die W KG mit 14,29 % — persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung ist Herr G W — und G L mit 50 %. Die d-KG betreibt in erster Linie Selbstbedienungs-Drogeriemärkte; im Ausland (hauptsächlich Österreich) betreibt sie die Geschäfte über die d-… markt Ges.mbH, Salzburg (im folgenden d-Salzburg), an der sie mehrheitlich beteiligt ist.

Komplementär-GmbH der d-KG (als reine Geschäftsführungsgesellschaft ohne Kapitaleinlage und Gewinn- und Verlustanteil) ist die Beklagte zu 1. An dieser sind die W KG (Klägerin zu 2) und Herr L (Kläger zu 1) zu je 50 % beteiligt. Zu Geschäftsführern wurden 1974 Herr W und Herr L bestellt. Es besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis; zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer und ein Prokurist vertreten die Gesellschafter gemeinschaftlich. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer zunächst auf fünf Jahre.

Der Geschäftsführer W hat 1973 zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern die W KG gegründet, die im August 1973 in Karlsruhe einen ersten … Drogeriemarkt eröffnete; schon damals war er der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und an ihr mehrheitlich beteiligt. Im Mai 1974 wurde ein zweiter … Drogeriemarkt in Mannheim eröffnet, der von einer anderen Gesellschaft (G KG) betrieben wurde, an der jedoch die W KG mehrheitlich beteiligt war.

1974 hat Herr W den Kläger zu 1, Sohn des Hauptgesellschafters des Karlsruher Lebensmittel Filialunternehmens P (Gerhard L), als Mitunternehmer gewonnen. Am 01.10.1974 gründeten sie als gemeinsame Gesellschaft die d-KG. Herr W beteiligte sich zunächst an der Gesellschaft nicht unmittelbar, sondern über die bestehende W KG, die die 1973/74 in Karlsruhe und Mannheim eröffneten …. Drogeriemärkte ohne Beteiligung des Herrn L weiterbetrieb. Beide Gesellschafter der d-KG, die W KG und Herr L, übernahmen Kommanditeinlagen in Höhe von je 50.000,00 DM. Als Komplementär-GmbH wurde eine schon bestehende GmbH verwendet, die am 25.03.1974 gegründet worden war (damals als Komplementär-GmbH der G KG) und deren Geschäftsführer seit der Gründung Herr W war. An dieser GmbH, deren Satzung durch notariellen Vertrag vom 01.10.1974 in verschiedenen Punkten geändert wurde und die nunmehr als „d-… markt Verwaltungs GmbH“ firmierte, beteiligte sich jetzt neben der W KG Herr L, beide Gesellschafter mit Stammeinlagen von je 25.000,00 DM. Herr L wurde neben Herrn W zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Nachdem das Gemeinschaftsunternehmen schnell expandierte, beschlossen im Juli 1974 die W KG und Herr G L als Gesellschafter der d-Verwaltungs GmbH, daß die Geschäftsführer W und L künftig eine Geschäftsführervergütung von DM 10.000,00 monatlich erhalten sollten.

Ab etwa 1976 begann sich Herr L aus den laufenden aktiven Tätigkeiten für die d-KG zurückzuziehen. Er widmete sich in immer stärkerem Umfang der Leitung des P-Unternehmens, welches er schließlich 1985, als sein Vater starb, ganz übernahm. Auch die technisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen der Firma P liefen Ende der 70er Jahre aus. Seit 1979 hatte die d-KG eine eigene EDV-Abteilung und ein eigenes Rechenzentrum.

Mit der stetigen Expansion des Unternehmens in den folgenden Jahren gingen auch entsprechende Erhöhungen des Kommanditkapitals einher (im Jahre 1989 auf 35 Mio. DM). Die Kapitalerhöhungen erfolgten entweder aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung von Rücklagen) oder wurden über Bankkredite vorfinanziert und mit späteren Gewinnen verrechnet. Bei den Erhöhungen 1982 und 1989 wurden die neuen Einlagen auf Seiten des Herrn W nicht mehr, wie bisher, von der W KG übernommen, sondern überwiegend bzw. ausschließlich von Herrn W unmittelbar, der damit selbst Gesellschafter der d-KG wurde. Zuletzt ergaben sich folgende Kommanditanteile: W KG 5 Mio. DM, Herr W 12,5 Mio. DM, Herr L 17,5 Mio. DM. Das Stammkapital und die Gesellschafterbeteiligung der d-Verwaltungs GmbH blieben unverändert: W KG 25.000,00 DM, Herr L 25.000,00 DM.

Im Mai/Juni 1989 hat Herr W, der seit 1975 ebenso wie der Kläger die damals festgelegte Geschäftsführungsvergütung von monatlich 10.000,00 DM erhielt, den Vorschlag gemacht, seine Tätigkeitsvergütung im Hinblick auf die geänderten Unternehmensverhältnisse und seinen Einsatz als d-Geschäftsführer auf jährlich 720.000,00 DM zu erhöhen. Der Kläger zu 1 hat dies abgelehnt und erklärt, er könne, um Herrn W zu entlasten, künftig wieder verstärkt Geschäftsführeraufgaben in der d-Unternehmensgruppe übernehmen.

Vor dem Hintergrund dieser ungeklärten Streitfrage erklärte Herr W bei einer Besprechung am 04.05.1990, er plane neue d-Gesellschaften in der DDR und in einigen Europäischen Ländern, ohne den Kläger zu 1 zu beteiligen. Der Kläger zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 10.05.1990 erklärt, daß d-Neugründungen nur als gemeinsame Gesellschaften der d-KG in Frage kämen. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem Herr W seinen Rechtsstandpunkt verteidigte, gleichzeitig aber erklärte, er plane gegenwärtig keine Eröffnung von d-Filialen, erhob der Kläger zu 1 am 10.09.1990 Klage auf Feststellung, daß es Herrn W und der W KG untersagt sei, Drogerie-Einzelhandelsgeschäfte unter der Bezeichnung „d-… markt“ in der Bundesrepublik und im Gebiet der ehemaligen DDR zu eröffnen. Die W KG erhob Widerklage gegen den Kläger zu 1 auf Zustimmung zur Erhöhung der Geschäftsführungsvergütung des Herrn W auf jährlich 840.000,00 DM. Klage und Widerklage wurden abgewiesen (LG Karlsruhe Az: 0 134/90 KfH I; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
8 U 166/91). Die von den Widerklägern gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen (II ZR 35/93).

Am 21.06.1991 und nochmals am 21.05.1992 trat die W KG einen Teilgeschäftsanteil an der d-Verwaltungs GmbH in Höhe von 17.900,00 DM an Herrn W ab, was jedoch in der Gesellschafterversammlung der d-Verwaltungs GmbH vom 25.07.1991 und vom 10.06.1992 nicht genehmigt wurde. Daraufhin erhobene Klagen der W KG gegen den Kläger zu 1 (LG Karlsruhe 0 181/91 KfH III) und gegen die d-Verwaltungs GmbH und den Kläger zu 1 (LG Karlsruhe 0 96/92 KfH I) mit dem Antrag festzustellen, daß die Abtretung des Teilgeschäftsanteils auch ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluß der d-Verwaltungs GmbH wirksam gewesen sei, wurden vom Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen (Az: 8 U 122/92 und 8 U 200/93).

Mit Einschreiben vom 12. August 1994 hat der Kläger zu 1 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den 06. September 1994 eingeladen. Dessen einziger Tagesordnungspunkt lautet: „Fassung eines Einziehungsbeschlusses betreffend den Geschäftsanteil der Gesellschafterin d-… markt W KG“ (Anlage K 56). Mit vom Geschäftsführer W unterzeichnetem Schreiben, übergeben anläßlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Prag am 02.09.1994 (Anlage K 57), hat die Gesellschafterin d-… markt W KG verlangt, die Tagesordnung um den Beschlußgegenstand „Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“ zu ergänzen. Am 05.09.1994 wurde der anwaltliche Vertreter des Klägers zu 1 davon in Kenntnis gesetzt, daß die d-… markt W KG an der für den 06.09.1994 einberufenen Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen könne. Nachdem der Kläger am 06.09.1994 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft die Beschlußunfähigkeit festgestellt hatte, lud er zu einer zweiten Gesellschafterversammlung ein, wobei er als weiteren Tagesordnungspunkt „Abberufung des Herrn G W als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“ auf die Tagesordnung gesetzt hat (Anlage K 61).

Mit Einschreiben vom 07.09.1994 (Anlage K 62) hat der Geschäftsführer W gleichfalls zu einer Gesellschafterversammlung auf den 27.09.1994 eingeladen und die Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer auf die Tagesordnung gesetzt. Die Gesellschafterversammlung fand — ohne daß ein Versammlungsleiter von der Gesellschaft bestimmt wurde — am 27.09.1994, 10.00 Uhr in Karlsruhe statt. Hinsichtlich der gestellten Beschlußanträge und der hierzu erfolgten Abstimmung, die kontrovers erfolgte, wird auf das Gesellschaftsversammlungsprotokoll (Anlage K 64) verwiesen. Hiergegen haben der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 11.10.1994 und die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 27.10.1994 Feststellungs- und Anfechtungsklagen erhoben.

Im Laufe des Verfahrens haben sich zwischen den Parteien in erster Instanz unter anderem weitere Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verpfändung des an der d-Verwaltungs GmbH bestehenden Geschäftsanteils des Klägers zu 1 an die Südwestdeutsche Landesbank, der gemäß § 6 des GmbH-Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung zuzustimmen hatte, ergeben. Dem liegt folgendes zugrunde:

Anfang 1995 wurde bei einer bankinternen Revision bemerkt, daß die Südwestdeutsche Landesbank (im weiteren S.-LB) nicht im Besitz des notwendigen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter der d-Verwaltungs GmbH war und daß die Verpfändung der Gesellschaft nicht angezeigt worden war, was dem Notar und dem Kläger zu 1 mitgeteilt wurde. Ersterer übersandte der Geschäftsführung der d-Verwaltungs GmbH eine beglaubigte Ablichtung des Verpfändungsvertrages und bat, den Empfang gegenüber der S.-LB zu bestätigen. Mit Schreiben vom 08.03.1995 (Anlage B 48) bat der Kläger zu 1 — unter Beifügung des Schreibens der S.-LB — den Geschäftsführer W, „die seinerzeit erteilte Zustimmung gegenüber der Bank zu bestätigen“. Der Geschäftsführer W bestätigte mit Schreiben vom 24.03.1995 (Anlage B 49) der S.-LB den Erhalt der Ablichtung des Verpfändungsvertrages und stellte in Aussicht, auf die Sache zurückzukommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat er den Kläger zu 1 um Erläuterung, was unter „seinerzeit erteilte Zustimmung gegenüber der Bank“ zu verstehen sei; einen Gesellschafterbeschluß der d-… markt Verwaltungs GmbH könne er nicht feststellen. Auf die nochmalige Aufforderung des Klägers zu 1 (Schreiben vom 28.03.1995; Anlage B 51), eine Zustimmung zur Anteilsverpfändung zu bestätigen, bat der Geschäftsführer W (Schreiben vom 20.04.1995; Anlage B 52) nochmals um Erläuterung und teilte ferner mit, einen Gesellschafterbeschluß „der d-… markt Verwaltungs GmbH, an dem die W KG als Gesellschafterin hätte mitwirken müssen“, nicht feststellen zu können. Nachdem der Kläger zu 1 auf dieses Schreiben über einen Monat nicht reagiert hatte, schrieb Herr W am 24.05.1995 an die S.-LB (Anlage B 53), „daß die nach der Satzung notwendige Zustimmung zur Verpfändung nicht erteilt — und im übrigen durch Herrn L nicht beantragt — wurde“. Der Kläger zu 1, der vom Schreiben des Geschäftsführers W vom 24.05.1995 nichts wußte, schrieb seinerseits am 26.05.1995 an die S.-LB (Anlage B 54), daß Herr W (und damit auch die W KG) nicht mehr in Abrede stelle, der seinerzeitigen Anteilsverpfändung zuvor zugestimmt zu haben. Dem Geschäftsführer W wurde von diesem Schreiben eine Kopie übersandt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.1995 hat der Geschäftsführer W behauptet, der Kläger zu 1 habe, wie er erst durch Schreiben des Notars Prof. La vom 14.02.1995 erfahren habe, mit notarieller Urkunde vom 14.08.1990 seinen Geschäftsanteil an der d-Verwaltungs GmbH an die S.-LB ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschaft verpfändet. Mit Schriftsatz vom 06.11.1995 hat der Kläger zu 1 diesen Vortrag bestritten und als vorsätzlich wahrheitswidrig bezeichnet. Sämtliche zur Besicherung des Kapitalerhöhungskredits vorgenommenen Anteilsverpfändungen seien im ausdrücklichen Einvernehmen zwischen dem Kläger zu 1 und Herrn W erfolgt; Herr W bzw. die W KG hätten also den Anteilsverpfändungen vor deren Durchführung ausdrücklich zugestimmt. Der Aufforderung gemäß Anwaltsschreiben vom 02.11.1995, die im Schriftsatz vom 11.10.1995 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu widerrufen, ist der anwaltliche Vertreter des Geschäftsführers W nicht nachgekommen, sondern hat mit Schreiben vom 13.11.1995 (Anlage B 56) erwidert: eine vorsorgliche Überprüfung der Unterlagen habe keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Einwilligung ergeben.

Mit Schreiben vom 13.11.1995 hat der Geschäftsführer W der S.-LB (Anlage B 57) mitgeteilt, der Kläger zu 1 habe „in seinem Schreiben vom 26.05.1995 an sie den Sachverhalt anders — und nicht zutreffend — dargestellt. … Ich habe der Anteilsverpfändung nicht zugestimmt. Die Formulierung, ich würde dies auch heute nicht in Abrede stellen, ist irreführend und entspricht auch nicht dem damaligen Stand meines Schriftverkehrs mit Herrn L. …“

Mit Schriftsatz vom 22.11.1995 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, daß er, da Herr W von der gegebenen Widerrufsmöglichkeit seiner falschen Tatsachenbehauptung keinen Gebraucht gemacht habe, diese nunmehr im Wege des Urkundsbeweises widerlege. Hierzu legte der Kläger zu 1 in Kopie das Protokoll einer „Gesellschafterversammlung der d-… markt Verwaltungs GmbH“ mit den Unterschriften von Herrn L und (für die W KG) von Herrn W mit Datum vom 08.05.1989 (Anlage K 68) vor.

Herr W erwiderte namens der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.12.1995, er sei gezwungen, für diese zu erklären, daß das von Herrn L vorgelegte „Protokoll der Gesellschafterversammlung der d-… markt Verwaltungs GmbH“ mit Datum vom 08.05.1989 gefälscht sei. Nach seiner sicheren Erinnerung und nach sorgfältigen Recherchen sei das „Protokoll“ weder von ihm unterzeichnet, noch gebe es den Inhalt einer Gesellschafterversammlung der d-Verwaltungs GmbH vom 08.05.1989 wieder. Für eine Fälschung spreche das Datum, das von anderen Gesellschafterprotokollen abweichende Schriftbild und daß sich das Protokoll nicht bei den Unterlagen der d-KG befinde. Ferner gebe es ein echtes Protokoll der Gesellschafterversammlung der d-Verwaltungs GmbH vom 08.05.1989, das keinen Hinweis auf eine Verpfändung oder Zustimmung zu einer solchen enthalte. Außerdem hätte man ein echtes Protokoll schon früher vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.02.1996 legte der Kläger zu 1 zwei von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Schriftsachverständigen R Re und Prof. Dr. L Mi vom 30.12.1995 und 16.01.1996 (Anlage K 85 und K 86) vor, wonach die Unterschrift von Herrn W unter dem Zustimmungsprotokoll der GmbH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt sei.

Am 15.03.1996 haben der Kläger zu 1 und die W KG erneut eine Gesellschafterversammlung der d-Verwaltungs GmbH (formell: zwei selbständige Versammlungen um 15.00 Uhr und 15.15 Uhr), in der wechselseitig Einziehungs- und Abberufungsbeschlüsse gefaßt bzw. die entsprechenden Beschlüsse vom 27.09.1994 bestätigt wurden, durchgeführt.

Der Kläger zu 1 beschloß gegen die Stimme der W KG die Bestätigung der am 27.09.1994 beschlossenen Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsanteils
der W KG und der Geschäftsführerabberufung des Herrn W mit der zusätzlichen Begründung, daß Herr W gegen den Kläger schwerste strafrechtliche Anschuldigungen erhoben habe.

Die W KG beschloß gegen die Stimme des Klägers zu 1, dessen nochmalige sofortige Abberufung als Geschäftsführer und die Einziehung seines GmbH-Geschäftsanteils aus wichtigem Grund, gestützt auf dessen pflichtwidriges Verhalten insbesondere nach dem 27.09.1994.

Hiergegen haben der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 12.04.1996 (verbundenes Verfahren 0 67/96 KfH II) und die Klägerin zu 2 (W KG) Feststellungs- und Anfechtungsklagen erhoben.

I.

Der Kläger zu 1 hat vorgetragen:

1. Die Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben sei bis 1990 so gehandhabt worden, daß die Abwicklung der Tagesgeschäfte dem Geschäftsführer W oblegen habe, während er im wesentlichen bei den über die Tagesgeschäfte hinausgehenden, geschäftspolitischen Entscheidungen mitgewirkt habe, was in den in unregelmäßigen Abständen stattgefundenen Geschäftsführer-Besprechungen geschehen sei.

Seit etwa Herbst 1992 habe der Geschäftsführer W die Abhaltung weiterer Geschäftsführer-Besprechungen mit dem Kläger zu 1 verweigert. In der letzten Geschäftsführer-Besprechung vom 12.10.1992 seien Unklarheiten in Bezug auf Planabweichungen von monatlichen Ergebnisrechnungen entstanden, die der Kläger zu 1 im Schreiben vom 20.10.1992 zusammengefaßt habe. Ferner habe er der Ausgliederung eines Unternehmensteils (SCH -Aktivitäten) wegen Geringfügigkeit der in diesem Bereich getätigten Umsätze widersprochen. Es habe sich jedoch als nahezu unmöglich erwiesen, weiterhin mit dem Geschäftsführer W sachbezogene Geschäftsführungsfragen zu erörtern. Der Kläger zu 1 habe hierauf seine Bemühungen eingestellt, jedoch mit Schreiben vom 19.11.1993 (Anlage K 14) sich zu weiteren Gesprächen bereit erklärt, sofern der Geschäftsführer W seine Verweigerungshaltung aufgeben würde.

Im November 1993 sei der Kläger zu 1 dann vom Geschäftsführer W zur Teilnahme an einer „Geschäftsleitungskonferenz“ (gemeint sei die turnusmäßige Besprechung der zweiten Führungsebene) aufgefordert worden. Nachdem eine Reihe von Vorwürfen gegen den Kläger zu 1 auf die Tagesordnung gesetzt worden seien, habe der Kläger zu 1 dies abgelehnt, um die Mitarbeiter nicht in interne Auseinandersetzungen zwischen den beiden Geschäftsführern hineinzuziehen. Dessen ungeachtet habe der Kläger zu 1 kurze Zeit darauf eine erneute schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an den seit diesem Zeitpunkt als „Geschäftsleitungskonferenzen“ titulierten Mitarbeiter-Besprechungen erhalten (Anlage K 17). Darüber hinaus sei er in dem Schreiben aufgefordert worden, sein Begehren nach Einrichtung eines eigenen Geschäftsführerbüros in dem in der Errichtung befindlichen Verwaltungsgebäude in einer „Geschäftsleitungskonferenz“ vorzutragen. Obgleich der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 17.12.1993 (K 18) erneut darauf hingewiesen habe, daß Leitungsentscheidungen und Meinungsverschiedenheiten ausschließlich zwischen den beiden Geschäftsführern zu behandeln seien, habe der Geschäftsführer W den Kläger zu 1 ständig zu derartigen „Geschäftsleitungskonferenzen“ eingeladen und die Nichtbefolgung dieser Aufforderungen als grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bezeichnet.

Mit Schreiben vom 11.02.1994 (Anlage K 22) habe der Geschäftsführer W dem Kläger zu 1 seine ganz persönliche „Kriegserklärung“ unterbreitet und diesen offenbar gezielt beleidigt. Die im Schreiben als Begründung für die herabsetzenden Äußerungen angeführten Vorwürfe (Angelegenheit SCH, Artikel Frischfleischangebot, Geschäftsführerbesprechung, rechtswidrige Anteilsabtretungen, F) seien förmlich an den Haaren herbeigezogen. Mit Schreiben vom 22.02.1994 habe der Kläger zu 1 erneut versucht, ein Gespräch zustande zu bringen, was jedoch fehl geschlagen sei.

Im Anschluß an die vom Geschäftsführer W einberufene Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994 (vgl. Versammlungsprotokoll Anlage K 25) habe dieser eine weitere Gesellschafterversammlung auf den 29.04.1994 einberufen, für welche er u.a. als Top 4 „Untätigkeit des Geschäftsführers L und daraus resultierende Konsequenzen“ angekündigt habe. In der Gesellschafterversammlung habe sodann die W KG (Klägerin zu 2) für eine Beschlußfassung betreffend einer Abmahnung des Klägers zu 1 gestimmt mit der Begründung, daß Einladungen zu „Geschäftsleitungskonferenzen“ nicht wahrgenommen worden seien und in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994 ein Tätigkeitsbericht nicht abgegeben worden sei. Als Reaktion hierauf habe der Kläger zu 1 für eine Beschlußfassung betreffend „Abmahnung“ des Geschäftsführers W wegen , Beleidigungen etc. (Anlage K 22; Top 8) gestimmt.

Mit Schreiben des anwaltlichen Beraters des Klägers zu 1 vom 20.04.1994 sei dem Geschäftsführer W vor der obigen Gesellschafterversammlung angekündigt worden, daß der Kläger zu 1 beabsichtige, wesentliche Geschäftsführungsressorts zu übernehmen und daß er einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan vorlegen werde, was dazu gedient habe, drohende Weiterungen auf der Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 zu entschärfen. Eine Reaktion hierauf seitens des Geschäftsführers W sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 29) habe der Geschäftsführer W dem Kläger zu 1 sodann den seines Erachtens gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung betreffend eine Abmahnung des Klägers übermittelt.

2. Infolge der grundlegenden Veränderungen in der Geschäftsführung seit Herbst 1992 habe sich der Kläger zu 1 veranlaßt gesehen, ein eigenes Büro im neuen Verwaltungsgebäude zu beanspruchen. Um den Kläger zu 1 vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern fernzuhalten, habe der Geschäftsführer W und die W KG dieses Begehren boykottiert und ihm in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994 erklärt, daß nicht ersichtlich sei, wozu er ein solches Büro brauche, da er ja „untätig“ sei.

Hierauf habe der Kläger zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 27.05.1994 ein umfassendes Angebot zur eigenverantwortlichen Übernahme der Geschäftsressorts „Finanzen und Controlling“ und „Expansion“ gemacht. Auch dieses Angebot sei — unter Aufrechterhaltung des Vorwurfs der „Untätigkeit“ — abgelehnt worden und anstelle einer Antwort hierauf der Kläger zu 1 wieder zur Teilnahme an einer „Geschäftsleitungskonferenz-Tagung“ am 10./11.06.1994 aufgefordert worden.

3. Die erforderlichen EDV-Dienstleistungen für die gesamte Unternehmensgruppe seien ab 1989 in die 100%ige Tochtergesellschaft F GmbH, K, eingegliedert worden. Etwa ab Mai 1990 habe die F begonnen, sich jährlich erheblich steigernde Gewinne durch entsprechende Preisberechnungen an die GmbH & Co. und die österreichische Enkelgesellschaft, die d-… markt Ges.mbH, Salzburg, zu erwirtschaften. Der Bilanzgewinn per 30.09.1993 einschließlich in Gewinnrücklagen eingestellter Jahresüberschüsse der Vorjahre habe sich auf 8.765.230,00 DM belaufen. Die F habe die in Gewinnrücklagen eingestellten Jahresüberschüsse nicht für eigene Investitionserfordernisse gebraucht, sondern diese jeweils der d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als Darlehen zur Verfügung gestellt. Anläßlich der Feststellung des Abschlusses per 30.09.1992 habe der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 07.06.1993 an den Geschäftsführer W klargestellt, daß er die Verrechnungspreispolitik und die Rücklagenbildung bei F für dieses Jahr noch einmal mittragen werde, er sich jedoch für das kommende Jahr ausdrücklich eine anderweitige Gewinnverwendung vorbehalte. Ungeachtet dessen habe der Geschäftsführer W wiederum beabsichtigt, auch den Bilanzgewinn in Höhe von rund DM 8,8 Mio. in Gewinnrücklagen einzustellen und einen entsprechenden Thesaurierungsbeschluß zu fassen. Mit Schreiben vom 25.01.1994 (Anlage K 39) habe der Kläger zu 1 ausdrücklich jegliche Herbeiführung eines Rücklagenbeschlusses, der eine höhere Gewinnthesaurierung als 1,5 Mio. DM beinhalte, widersprochen und darauf verwiesen, daß es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme von wesentlicher Bedeutung handle, die entgegen dem Widerspruch des Mitgeschäftsführers nicht vorgenommen werden könne. Das Angebot zur Diskussion der F-Thematik sei ausgeschlagen worden und statt dessen am 31.01.1994 seitens der d-… markt Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W und einen Prokuristen, der Beschluß gefaßt worden, den Bilanzgewinn in voller Höhe in Gewinnrücklagen einzustellen. Der Kläger zu 1 habe in der Folge ständig die Unwirksamkeit des Rücklagenbeschlusses geltend gemacht und zur Vornahme der nach § 29 GmbHG fälligen Ausschüttung an die Muttergesellschaft aufgefordert. Ferner habe er in der Gesellschafterversammlung (vgl. Protokoll vom 06.06.1994, K 45) der d-drogerie GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 06.06.1994 unter Top 5 im Hinblick auf das Vorgenannte die Entlastung der Beklagten versagt.

Der Geschäftsführer W habe sich jedoch nicht bereit erklärt, seinen Verpflichtungen nachzukommen und sich statt dessen mit den Vertretern zweier außenstehender Minderheitsgesellschafter der österreichischen d-… markt Ges.mbH, nämlich der S AG und der B VERMÖGENSVERWALTUNG, die unmittelbar bzw. mittelbar mit zusammen 49 % an der österreichischen Enkelgesellschaft beteiligt seien, verbündet. Er habe unvermittelt geltend gemacht, daß die zurückliegenden Leistungsabrechnungen der F zu hoch ausgefallen seien und demzufolge die Überschüsse der österreichischen Enkelgesellschaft wieder gutgebracht werden müßten. Die stichtagsbedingten Überschüsse seien versehentlich angefallen, weil für die F nach den internen Verfahrensregelungen das Kostendeckungsprinzip gelte. Nachdem aber trotzdem Gewinne angefallen seien, müßten die daraus resultierenden Belastungen der österreichischen Enkelgesellschaft durch entsprechende Korrekturen der Verrechnungspreise für die Zukunft wieder ausgeglichen werden.

Nachdem der Kläger zu 1 in der Aufsichtsratssitzung der F vom 21.04.1994 einer solchen Verrechnungspreisänderung und dem Verzicht auf Gewinnausschüttung der d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht zugestimmt habe, sei er zum Rücktritt als Aufsichtsrat aufgefordert worden.

Erstmals im Juli 1994 seit Gründung habe sodann das Monatsergebnis der F einen Verlust von TDM 284 aufgewiesen, wobei sich das kumulierte Ergebnis nur noch auf TDM 783 belaufen habe im Vergleich zu DM 5,5 Mio. im Vorjahr. Der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft habe auf Nachfrage im August 1994 lediglich die Auskunft erteilt, daß die F ihre Verrechnungspreise glatt halbiert habe. Hierauf habe der Kläger zu 1 die Geschäftsführer der F aufgefordert, die neue Preispolitik vorzulegen, in Anbetracht der offenen Fragen den neuen, halbierten Verrechnungspreis vorläufig auszusetzen und zu einer Besprechung zu erscheinen. Anstelle der Beantwortung oder Befolgung der erteilten Weisung sei der Kläger zu 1 wiederum zu einer von der F-Geschäftsführung eigenmächtig (tatsächlich aber vom Geschäftsführer W) anberaumten Gesellschafterversammlung zum 10. Oktober eingeladen worden. Nachdem der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 23.09.1994 (Anlage K 51) die F Geschäftsführung erneut zur Vorsprache aufgefordert habe, habe er das Schreiben des Geschäftsführers W vom 26.09. (K 22) erhalten, in dem dieser die Verweigerungshaltung der F Geschäftsführung unterstützt und zugleich behauptet habe, daß die Neufestlegung der Preise keineswegs auf seine Anweisung erfolgt sei. Im weiteren sei sodann als neuer Gesichtspunkt die Korrektur der Bilanzen der F für die abgelaufenen Geschäftsjahre in den Vordergrund gestellt worden. Angestachelt durch den Mitgeschäftsführer W habe der Kläger zu 1 Schreiben der österreichischen Minderheitsgesellschafter erhalten, mit welchen diese die Vermögenssubstanz und Vertragslage der F und ihrer Muttergesellschaft d-… markt GmbH & Co. schmälernde, rückwirkende Verrechnungspreispolitik gefordert hätten. Laut Auskunft des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft hätten sich jedoch für unzutreffende Verrechnungspreise keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

4. Mitte August 1995 habe der Kläger zu 1 aus der Presse erfahren, daß „die Geschäftsleitung beschlossen habe, den Mitarbeitern der d eine einmalige Sonderzahlung zukommen zu lassen, die sich — wie sich nach eingeholter Auskunft ergeben habe — auf DM 4,5 Mio. belaufen sollte. Hiervon sei der Kläger zu 1 vorab in keiner Weise informiert worden.

5. Die von der Beklagten zu 1 und Herrn W erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung hätten sich nach der gutachterlichen Stellungnahme als völlig haltlos erwiesen. Soweit nunmehr der Geschäftsführer W behaupte, der Kläger zu 1 habe eine 1974/75 ausgestellte Blankounterschrift dazu verwendet, eine gefälschte Urkunde herzustellen, müsse er den Beweis der Richtigkeit seiner Anschuldigungen antreten. Aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Bu (Anlage K 90) sei jedoch erwiesen, daß es sich nicht um eine in den Jahren 1974/75 geleistete Blanko-Unterschrift gehandelt haben könnte. Im übrigen könne sich der Kläger zu 1 nicht daran erinnern, in den Jahren 1974/75 jemals Blanko-Unterschriften erteilt oder erhalten zu haben.

Der Geschäftsführer W habe wenn nicht den Straftatbestand des versuchten Betruges, so doch jedenfalls den der Verleumdung bzw. üblen Nachrede erfüllt. Diese strafrechtlichen Anschuldigungen der W KG (vertreten durch Herrn W) seien als weitere — nachgeschobene — wichtige Gründe im Sinne der Beschlußfassung vom 27.09.1994 anzusehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedürfe es für die Zulässigkeit eines solchen Nachschiebens von wichtigen Gründen zumindest in einer 2-Personen-Gesellschaft nicht eines zusätzlichen Beschlusses. Zwar sei Herr W nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten, jedoch träfen diese Erwägungen auch hier zu, da Herr W als Komplementär und Mehrheitsgesellschafter der Mitgesellschafterin W KG deren Abstimmungsverhalten vollständig bestimme.

6. Der zwischen dem Kläger zu 1 und der S.-LB abgeschlossene Anteilsverpfändungsvertrag stehe der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der W KG nicht entgegen. Eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Pfandgläubigerrechte liege nicht vor, weil es sich nicht um eine Einziehung des der Pfändung unterworfenen Geschäftsanteils handele. Der von der S.-LB gewährte Kredit sei im übrigen schon weitgehend zurückbezahlt und die in Form der Anteilsverpfändung gewährten Sicherheiten könnten jederzeit durch andere ausgetauscht oder der Kredit zurückgezahlt werden.

7. Der Kläger zu 1 hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund der am 27.09.1994 zu Top 2 erfolgten Beschlußfassung nicht als Geschäftsführer abberufen worden.

a) Er habe in der Abstimmung vorsorglich von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht und gegen den Beschlußantrag gestimmt, was seinen rechtlichen Hintergrund in einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung habe. Danach sei die Frage des Stimmrechtsausschlusses nicht von der im Beschlußantrag aufgestellten Behauptung des Vorliegens wichtiger Gründe abhängig, sondern von deren tatsächlichem Vorliegen. Vertrete man diese Auffassung, so sei der Beschluß betreffend die Abberufung des Klägers schon wegen dessen Gegenstimme nicht zustande gekommen. Wichtige Gründe, die eine Abberufung hätten rechtfertigen können, seien offensichtlich nicht gegeben. Gehe man daher mit der Mindermeinung davon aus, daß wegen des Nichtvorliegens wichtiger Gründe der Kläger zu 1 sein Stimmrecht habe ausüben können, sei festzustellen, daß der Kläger zu 1 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.09.1994 nicht als Geschäftsführer abberufen worden sei.

b) Folge man der herrschenden Meinung, wäre der Beschluß gegen den Kläger zu 1 mit den Stimmen der W KG zunächst formal gültig zustande gekommen. In diesem Fall sei der Beschluß für nichtig zu erklären.

8. Zum Einziehungsantrag betreffend Geschäftsanteil W KG (Top 1):

Der Kläger zu 1 begehrt insoweit die Feststellung, daß der von ihm beantragte Beschluß mit seiner Stimme gefaßt worden sei, da die W KG bei dieser Abstimmung vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei.

In der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 habe das Abstimmungsergebnis nicht einvernehmlich festgestellt werden können, so daß die Rechtslage durch eine Feststellungsklage hätte geklärt werden müssen. Die Geschäftsanteilsentziehung werde auf § 7 Abs. 2 lit. (a) und (c) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gestützt.

Nach lit. (a) könne ein Geschäftsanteil ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eingezogen werden, wenn dieser über den Anteil entgegen den Bestimmung des § 6 des Gesellschaftsvertrages ohne Einwilligung der Gesellschaft verfügt habe, was im Streitfall gegeben sei. Die Rechtswidrigkeit dieser Abtretungen sei rechtskräftig mit Urteil des OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 14.06.1994 festgestellt worden.

Ferner werde der Antrag auf grobe Vertragsverletzungen lit. (c) gestützt.

Gemäß heute herrschender Meinung sei der Gesellschafter in einer Beschlußfassung über die Zwangseinziehung seiner Anteile vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Zu der Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß eingeladen und die Einziehung ordnungsgemäß angekündigt worden. Der Tatbestand des § 7 Abs. 2 lit. (a) sei erfüllt, da die W KG (Klägerin zu 2) über ihren Geschäftsanteil in Höhe eines Teilbetrages von DM 17.900,00 verfügt habe. Zusätzlich werde die Teileinziehung auch auf lit. (c) gestützt. Hinsichtlich des rechtlichen Teils des Geschäftsanteils im Nennbetrag von DM 7.100,00 werde die Teileinziehung ausschließlich auf lit. (c) gestützt. Zu der Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß eingeladen und die „Einziehung“ ordnungsgemäß angekündigt worden.

9. Abberufungsbeschluß betreffend den Geschäftsführer W (Top 3):

Randnummer54
a) Ein Abberufungsbeschluß sei wirksam zustande gekommen, da die W KG (Klägerin zu 2) nicht stimmberechtigt gewesen sei. Der Stimmrechtsausschluß gelte auch dann, wenn der Betroffene — der Geschäftsführer W — nicht selber Gesellschafter sei, vielmehr der Geschäftsanteil einer juristischen Person gehöre, die er maßgeblich beeinflusse. Der vom Abberufungsbeschluß betroffene Geschäftsführer W sei jedoch Komplementär der W KG und beherrsche diese mit einer Beteiligungsquote von über 75 %.
Randnummer55
Da die Abberufung auf wichtige Gründe gestützt sei, sei der Geschäftsführer W als Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Auf das materiell-rechtliche Vorliegen der geltend gemachten wichtigen Gründe komme es insoweit nicht an. Zwar werde von Hachenburg/Hüffer unter Berufung auf BGH WM 1983, 83 die Auffassung vertreten, daß in einer zweigliedrigen Gesellschaft, in welcher beide Gesellschafter jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Behauptung des wichtigen Grundes für den Stimmrechtsausschluß allein nicht ausreiche, der Stimmrechtsausschluß in einem solchen Falle vielmehr von einem tatsächlichen Vorliegen wichtiger Gründe abhänge. Dies beruhe jedoch auf einer Verkennung des BGH-Urteils, welches lediglich hinsichtlich der Frage der vorläufigen Wirksamkeit eines solchen Abberufungsbeschlusses differenziere und diese in einem solchen Sonderfall von dem tatsächlichen Vorliegen wichtiger Gründe abhängig mache.
Randnummer56
b) Hinsichtlich Top 3 liege ein Einladungsmangel nicht vor, da der Kläger zu 1 den Beschlußgegenstand unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist auf die Tagesordnung gesetzt habe.
Randnummer57
Der Umstand, daß es sich hierbei um eine „zweite Gesellschafterversammlung“ handle, stehe dem nicht entgegen, da zum einen § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages nicht vorschreibe, daß die zweite Gesellschafterversammlung eine identische Tagesordnung wie die erste haben müsse und im übrigen auch die Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben gewesen sei. Jedenfalls würde dies nicht das Recht eines jeden Gesellschafters ausschließen, gemäß § 50 Abs. 2 GmbHG zu einer solchermaßen einberufenen Versammlung eigene Beschlußgegenstände unter Einhaltung der Ankündigungsfrist auf die Tagesordnung zu setzen.
Randnummer58
Zudem sei die Gleichheit der Tagesordnung vorliegend ohne Relevanz, da in der Abstimmung vom 27.09.1994 alle Gesellschafter erschienen seien und die Gesellschafterversammlung beschlußfähig gewesen sei.
Randnummer59
Im übrigen würde die vom anwaltlichen Vertreter der W KG (Klägerin zu 2) insoweit vertretene Auffassung, wäre sie richtig, auch den eigenen Beschlußantrag der W KG betreffend Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aus wichtigen Gründen erfassen.
Randnummer60
Der Kläger zu 1 hat beantragt,
Randnummer61
1. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1994 zu Top 1 und Top 3 folgende Beschlüsse gefaßt worden sind
Randnummer62
a) Top 1: „Der an der Gesellschaft bestehende Geschäftsanteil der Gesellschafterin d-… markt W KG im Nennwert von 25.000,00 DM wird in Höhe eines Teilbetrages im Nennwert von DM 17.900,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. (a) und lit. (c) sowie in Höhe des restlichen Teilbetrages in Höhe von DM 7.100,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. (c) eingezogen. Herr Günther L wird bevollmächtigt, den Einziehungsbeschluß, soweit erforderlich, der d-… markt W KG mitzuteilen“.
Randnummer63
b) Top 3: „Die Bestellung des Geschäftsführers Götz W wird aus wichtigen Gründen gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung widerrufen“.
Randnummer64
2. Hilfsweise:
Randnummer65
a) Sofern in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1994 zu den Beschlußanträgen Top 1 und Top 3 ablehnende Beschlußfassungen zustande gekommen sein sollten, die hierzu ergangenen Ablehnungsbeschlüsse für nichtig zu erklären.
Randnummer66
b) festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1994 die vom Kläger zu 1 zu Top 1 und Top 3 beantragten Beschlüsse mit den Stimmen des Klägers zu 1 gefaßt worden sind.
Randnummer67
3. a) festzustellen, daß der Kläger zu 1 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1994 nicht als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde.
Randnummer68
hilfsweise:
Randnummer69
b) den zu Top 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1994 mit den Stimmen der d-… markt W KG (Klägerin zu 2) gefaßten Beschluß betreffend die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen für nichtig zu erklären.
Randnummer70
4. Festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.15 Uhr bis 15.27 Uhr) die folgenden Beschlüsse nicht gefaßt worden sind:
Randnummer71
a) „Vorsorgliche nochmalige Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“.
Randnummer72
b) „Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Gesellschafters G L aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 (c) der Satzung der Gesellschaft)“.
Randnummer73
5. Hilfsweise, für den Fall, daß die unter Ziffer 4 genannten Beschlüsse gefaßt worden sein sollten: die unter Ziffer 4 a) und b) aufgeführten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Randnummer74
6. Festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) folgender Beschluß gefaßt worden ist:
Randnummer75
„Die in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse werden hiermit bestätigt und zusätzlich damit begründet.
Randnummer76
— daß Herr W und die W KG in gravierender Verletzung ihrer organschaftlichen bzw. gesellschafterlichen Pflichten schwerste strafrechtliche Anschuldigungen (insbesondere Urkundenfälschung und Betrug) gegen den Mitgesellschafter G L erhoben
Randnummer77
und
Randnummer78
„in diesem Zusammenhang den Mitgesellschafter L gegenüber der Hausbank der gemeinsamen Gesellschaft mit Schreiben vom 13.11.1995 der Unwahrheit bezichtigt haben“.
Randnummer79
7. Hilfsweise, für den Fall, daß der unter Ziffer 6 genannte Beschluß nicht gefaßt worden sein sollte:
Randnummer80
a) Den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) zu dem Beschlußantrag des Herrn G L (Bestätigung und zusätzliche Begründung der in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse) ergangenen Ablehnungsbeschlüsse für nichtig zu erklären
Randnummer81
und
Randnummer82
b) festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) der nachfolgende Beschluß mit den Stimmen des Klägers zustande gekommen ist:
Randnummer83
Die in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse werden hiermit bestätigt und zusätzlich damit begründet
Randnummer84
— „daß Herr W und die W KG in gravierender Verletzung ihrer organschaftlichen bzw. gesellschafterrechtlichen Pflichten schwerste strafrechtliche Anschuldigungen (insbesondere Urkundenfälschung und Betrug) gegen den Mitgesellschafter Günther L erhoben und
Randnummer85
— in diesem Zusammenhang den Mitgesellschafter Günther L gegenüber der Hausbank der gemeinsamen Gesellschaft mit Schreiben vom 13.11.1995 der Unwahrheit bezichtigt haben“.
Randnummer86
8. Es wird festgestellt, daß Herr G W nicht Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH ist.
Randnummer87
Die Klägerin zu 2 hat beantragt:
Randnummer88
1. Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 die folgenden Beschlüsse nicht gefaßt wurden:
Randnummer89
a) „Der an der Gesellschaft bestehende Geschäftsanteil der Gesellschafterin d-… markt W KG im Nennwert von DM 25.000,00 wird in Höhe eines Teilbetrages im Wert von DM 17.900,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. (a) und lit. (c) sowie in Höhe des restlichen Teilbetrages von DM 7.100,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. (c) eingezogen. Herr G L wird bevollmächtigt, den Einziehungsbeschluß, soweit erforderlich, der d-… markt W KG mitzuteilen.“
Randnummer90
b) „Die Bestellung des Geschäftsführers G W wird aus wichtigen Gründen gem. § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung widerrufen.“
Randnummer91
2. Hilfsweise, für den Fall, daß die unter Ziffer 1 genannten Beschlüsse gefaßt worden sein sollten:
Randnummer92
Es wird festgestellt, daß die unter Ziffer 1. a) und b) aufgeführten Beschlüsse nichtig sind.
Randnummer93
3. Höchst fürsorglich:
Randnummer94
Die unter Ziffer 1 a) und b) aufgeführten Beschlüsse werden für nichtig erklärt.
Randnummer95
4. Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 folgender Beschluß gefaßt worden ist:
Randnummer96
„Herr Günther L wird als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung abberufen.“
Randnummer97
5. Hilfsweise für den Fall, daß der unter Ziffer 4 genannte Beschluß nicht gefaßt worden sein sollte:
Randnummer98
a) Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 zu dem Beschlußantrag, Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung abzuberufen, ergangene Ablehnungsbeschluß wird für nichtig erklärt
Randnummer99
und
Randnummer100
b) es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 der folgende Beschluß mit den Stimmen der Klägerin zu 2 gefaßt worden ist:
Randnummer101
„Herr G L wird als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung abberufen.“
Randnummer102
6. Es wird festgestellt, daß in der von Herrn L einberufenen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 der folgende Beschluß nicht gefaßt wurde:
Randnummer103
„Die in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse werden hiermit bestätigt und zusätzlich damit begründet,
Randnummer104
— daß Herr W und die W KG in gravierender Verletzung ihrer organschaftlichen bzw. gesellschafterlichen Pflichten schwerste strafrechtliche Anschuldigungen (insbesondere Urkundenfälschung und Betrug) gegen den Mitgesellschafter Günther L erhoben
Randnummer105
und
Randnummer106
— in diesem Zusammenhang den Mitgesellschafter G L gegenüber der Hausbank der gemeinsamen Gesellschaft mit Schreiben vom 13.11.1995 der Unwahrheit bezichtigt haben.“
Randnummer107
7. Hilfsweise, für den Fall, daß der unter Ziffer 6 genannte Beschluß gefaßt worden sein sollte:
Randnummer108
Es wird festgestellt, daß der unter Ziffer 6 aufgeführte Beschluß nichtig ist.
Randnummer109
8. Höchst fürsorglich:
Randnummer110
Der unter Ziffer 6 aufgeführte Beschluß wird für nichtig erklärt.
Randnummer111
9. Es wird festgestellt, daß in der von Herrn W einberufenen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 die folgenden Beschlüsse gefaßt wurden:
Randnummer112
a) „Vorsorglich nochmalige Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“,
Randnummer113
b) „Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Gesellschafters G L aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 c) der Satzung der Gesellschaft)“.
Randnummer114
10. Hilfsweise für den Fall, daß die unter Ziffer 9 genannten Beschlüsse nicht gefaßt worden sein sollten:
Randnummer115
a) Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 zu dem Beschlußantrag über die vorsorglich nochmalige Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung ergangene Ablehnungsbeschluß wird für nichtig erklärt
Randnummer116
und
Randnummer117
es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 der folgende Beschluß mit den Stimmen der Klägerin gefaßt worden ist:
Randnummer118
„Vorsorglich nochmalige Abberufung des Herrn G L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“.
Randnummer119
b) Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 zu dem Beschlußantrag über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Gesellschafters G L aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 c) der Satzung der Gesellschaft) ergangene Ablehnungsbeschluß wird für nichtig erklärt
Randnummer120
und
Randnummer121
es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 der folgende Beschluß mit den Stimmen der Klägerin gefaßt worden ist:
Randnummer122
Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Gesellschafters G L aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 c) der Satzung der Gesellschaft“.
Randnummer123
11. Es wird festgestellt, daß Herr G L nicht Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH ist.
Randnummer124
Die Beklagten (d-… markt Verwaltungs GmbH, W KG und G W) haben
Randnummer125
Klagabweisung beantragt.
Randnummer126
Sie haben, jeweils von ihrem Standpunkt zum Angriff oder Verteidigung vorgetragen:
Randnummer127
Nachdem zunächst die Tätigkeit beider Geschäftsführer der d mit hohem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden gewesen sei, habe sich der Geschäftsführer L ab dem Jahre 1976 allmählich aus der Geschäftsführung zurückgezogen und spätestens seit 1981 könne von einer Mit-Führung der Geschäfte keine Rede mehr sein. Mitte 1992 habe der Kläger zu 1 unvermittelt begonnen, sich wieder als „Geschäftsführer“ zu betätigen. Grund hierfür seien die Auseinandersetzungen über die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts des Herrn W gewesen. Zu einer wirklichen, loyalen Mitarbeit habe er sich jedoch nicht entschließen können, sondern sich vielmehr darauf zurückgezogen, notwendige Geschäftsentscheidungen zu blockieren.
Randnummer128
Entgegen der Behauptung des Klägers zu 1 hätten die Streitigkeiten zwischen diesem und Herrn W ihren Ursprung in einer Besprechung vom 08.05.1989, in der Herr W erstmals seinen Wunsch nach einer Erhöhung der ihm zustehenden Tätigkeitsvergütung geltend gemacht habe. Hierauf habe der Kläger zu 1 mit heftiger Ablehnung reagiert. Dies habe letztlich in einem vom Kläger zu 1 begonnenen Rechtsstreit geendet.
Randnummer129
Beschlußgegenstand Top 1:
Randnummer130
Der Antrag des Klägers zu 1 auf Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
der Gesellschafterin d-… markt W KG sei im Sinne von § 51 Abs. 2 GmbH-Gesetz nicht ordnungsgemäß angekündigt. Es ergebe sich in keiner Weise, worauf sich der Antrag bezöge.
Randnummer131
Der Beschlußantrag habe die erforderliche Mehrheit nicht gefunden, da 50 % der Stimmen dagegen gewesen seien und die Firma d-… markt W KG nicht von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen sei, da die beantragte Einziehung nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigt gewesen sei.
Randnummer132
Der Einziehungsbeschluß leide auch unter verschiedenen Mängeln.
Randnummer133
Die nach § 34 Abs. 2 GmbHG für die freiwillige Einziehung notwendige Zustimmung der d-… markt W KG sei ausdrücklich verweigert worden.
Randnummer134
Eine Einziehung gemäß § 7 Abs. 2 (a) i.V.m. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen, weil dieser lediglich einschlägig sei, wenn „über den Geschäftsanteil … verfügt worden ist“. Im Streitfall sei über den (Teil-)Geschäftsanteil gerade nicht verfügt worden. Die Satzungsbestimmung könne auch nicht dahin „umgedeutet“ werden, daß sie eine Einziehung als „Strafaktion“ für den bloßen Versuch einer Anteilsabtretung erlaube.
Randnummer135
§ 7 Abs. 2 (c) greife nicht, da keine grobe Vertragsverletzung der W KG oder ein in ihrer Person liegender Wichtiger Grund gegeben sei. Die Gründe, die der Kläger zu 1 in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 für seinen Antrag nachgeschoben habe (Anlage K 14, dort Anlage zu Top 1 lit. (b)) würden die beantragte Einziehung nicht rechtfertigen. Eine Einziehung der 50%igen Beteiligung der d-… markt W KG würde die gesellschaftsrechtliche Struktur in ihr Gegenteil verkehren.
Randnummer136
Selbst wenn die Gründe zuträfen, könnten sie eine Einziehung nicht rechtfertigen. Der in gutem Glauben gemachte Versuch, die Parallelität der Beteiligungen in GmbH und KG herzustellen, könne keine Vertragsverletzung sein. Im übrigen liege der Vorfall schon 2 1/2 Jahre zurück.
Randnummer137
Bei den weiteren Gründen handle es sich um angebliche Vorfälle auf der Geschäftsführerebene, die — selbst wenn sie richtig wären — nicht dazu führen könnten, der W KG den gesellschaftsrechtlichen Einfluß in der Komplementär-GmbH vollständig zu nehmen.
Randnummer138
Demgemäß werde die Feststellung beantragt, daß der fragliche Einziehungsbeschluß nicht gefaßt worden sei, was herrschender Rechtsauffassung entspreche. Lediglich vorsorglich werde hilfsweise beantragt, einen Beschluß — sollte er zustande gekommen sein — für nichtig zu erklären.
Randnummer139
Beschlußantrag Top 2:
Randnummer140
Dieser Beschlußgegenstand sei bereits Gegenstand der „ersten“ Gesellschafterversammlung vom 06.09.1994 gewesen und innerhalb der 3-Tages-Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG ordnungsgemäß angekündigt worden. Der Beschluß sei formell wirksam zustande gekommen. Der Kläger zu 1 sei bei der Beschlußfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, denn bei der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
habe der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht.
Randnummer141
Die Abberufung sei gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG begründet. Wichtige Gründe, die die Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden, lägen in großer Anzahl vor. Durch die Abberufung würde auch nur der Zustand rechtlich hergestellt, den der Kläger zu 1 selbst freiwillig über Jahre hinweg praktiziert habe.
Randnummer142
Die Fassung des Klagantrags 4 entspreche der herrschenden Meinung, wonach die Wirksamkeit eines Beschlusses, dessen Ergebnis vom Versammlungsleiter nicht festgestellt worden sei, durch Feststellungsklage zu klären sei. Der Hilfsantrag 5 entspreche der Anfechtungs- und positiven BeschlußFeststellungsklage.
Randnummer143
Die wichtigen Gründe für die AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Gründe
Gründe für die Abberufung
des Klägers:
Randnummer144
a) Auch in der Phase, in der der Kläger zu 1 für sich beansprucht habe, als aktiv tätiger Geschäftsführer behandelt zu werden, habe er die eigentlichen Pflichten eines Geschäftsführers vollständig vernachlässigt. Er habe an den seit 1983 regelmäßig ca. alle 3 Wochen stattfindenden Geschäftsleitungskonferenzen, in denen die Unternehmenspolitik festgelegt werde, nicht teilgenommen. Er habe von 1981 bis heute nie an einer Neueröffnung einer Filiale teilgenommen oder sich aktiv über deren Organisation informiert. Ersichtlich verarbeite er das ihm überlassene Informationsmaterial nicht und kenne nicht einmal alle Prokuristen, d.h. alle Mitglieder der Geschäftsleitung persönlich.
Randnummer145
b) Der Kläger zu 1 habe sich anläßlich einer Gesellschafterversammlung der d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
am 06.06.1994 geweigert, die im Bericht aufgeworfenen äußerst wichtigen Fragen zu diskutieren. Auch in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 29.04.1994 habe er sich geweigert, Auskunft über Fragen der Geschäftsführung zu geben. Es sei hiernach evident, daß sich der Kläger zu 1 ernstlich gar nicht mit Fragen der Geschäftsführung beschäftigen wolle. Von diesem Hintergrund sei der Kläger als Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 (zu Top 4) zu Recht wegen Untätigkeit abgemahnt worden. Die Vorwürfe, Herr W habe „Geschäftsführerbesprechungen“ mit Herrn L verweigert, würden ersichtlich nur dem Zweck dienen, die tatsächliche Untätigkeit des Herrn L zu kaschieren.
Randnummer146
c) Vor diesem Hintergrund sei es eine Farce, wenn der Kläger zu 1 durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27.05.1994 Herrn W den Vorschlag für eine Neuregelung der Geschäftsverteilung der Beklagten übermittelt habe, zumal der Entwurf auf die bereits bestehende Organisation der Geschäftsleitung der d-Gruppe überhaupt nicht eingehe. Es sei offensichtlich, daß dieser Entwurf letztlich nur dazu diene, den Anschein zu erwecken, der Kläger habe Interesse an einer tatsächlich aktiven Geschäftsführung in der d-Gruppe.
Randnummer147
d) Obwohl Herr W der einzige tätige Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH sei, verweigere der Kläger zu 1 Herrn W eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Rechtsmißbräuchlich sei, daß der Kläger zu 1 die Situation ausnützend trotz seiner Untätigkeit als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994 (Anlage K 30) einen Antrag gestellt habe, nach dem die Jahresgehälter beider Geschäftsführer auf je DM 540.000,00 hätten erhöht werden sollen, was jedoch abgelehnt worden sei.
Randnummer148
Ebenso rechtsmißbräuchlich sei es, daß der Kläger zu 1 für sich einen Antrag auf Einrichtung eines Büros in dem neuen Gebäude der Gesellschaft gestellt habe. Der Einrichtung eines Büros für einen untätigen Geschäftsführer bedürfe es nicht.
Randnummer149
e) Der Kläger zu 1 habe den Geschäftsführer W u.a. im Schreiben vom 04.09.1992 (Anlage K 31) des „geschäftsschädigenden“ Verhaltens beschuldigt, ihm „beharrliches Leugnen“ vorgeworfen (Schreiben vom 20.11.1993, K 32) und ihm eine aus „eigensüchtigen finanziellen Motiven angezettelte Konfliktstrategie“ vorgeworfen. Angesichts dessen sei es grotesk, daß der Kläger zu 1 seinen Abberufungsantrag auf angebliche Beleidigungen seitens Herrn W stütze.
Randnummer150
Am 08.11.1993 habe der Kläger zu 1 den ihm bis dahin unbekannten für Public relations verantwortlichen Mitarbeiter der d-Gruppe wegen des Berichts über das Firmenjubiläum in barschem Tonfall kritisiert. Er habe sodann im weiteren zu keiner Zeit Stellung zu dem Vorfall bezogen oder sich zu einem klärenden Gespräch bereit erklärt.
Randnummer151
Am 30.10.1992 habe der Kläger zu 1 den Prokuristen Me um die Zweitunterschrift unter eine ProzeßVollmacht für ein gegen Herrn W gerichtetes Verfahren gebeten. Dabei habe er entgegen den Tatsachen erklärt, es sei mit Herrn W abgestimmt, daß Herr Me diese Zweitunterschrift leiste. Er habe sich diese Unterschrift somit erschlichen.
Randnummer152
Außerdem habe er die Geschäftsführer der F dafür kritisiert, daß diese, den Kläger zu 1, um die Erörterung einiger von ihm gestellter Fragen zu ermöglichen, zu einer Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß eingeladen hätten. Ferner habe er an die Geschäftsführer der F Weisungen über die Einzelheiten der Erstellung des Jahresabschlusses erteilt, ohne diese zuvor anzuhören.
Randnummer153
f) Der Kläger zu 1 habe eine für die Beklagte zu 1 interessante Offerte des Konsums in C in der ersten Hälfte 1993 „totgeschwiegen“. Die Motive seien nicht bekannt. Auf diesbezügliche Anfrage der Geschäftsleitungskonferenz habe er lediglich mitgeteilt, mit einem „Vorgang Konsum C“ nichts anfangen zu können.
Randnummer154
g) Obstruktion:
Randnummer155
aa) SCH läden:
Randnummer156
Ab 1989 habe die von der Beklagten zu 1 geführte KG unter der Bezeichnung „SCH“ Verkaufsstellen betrieben, in denen „Ladenhüter“ zu Billigpreisen angeboten worden seien. Nach einiger Zeit sei man, auch auf Anraten der DATAG, übereinstimmend zu dem Schluß gekommen, daß das Geschäft in eine separate GmbH ausgelagert werden müsse. Nachdem der Kläger zu 1 am 06.03.1992 an einer Besprechung über die weitere SCH -Entwicklung teilgenommen habe, habe er Ende Juli 1995 überraschend die Ausgliederung abgelehnt, ohne sich jedoch in die Problematik eingearbeitet zu haben. Es sei ihm einzig darauf angekommen, eine erforderliche Entscheidung zu blockieren. Danach sei dem „SCH“-Konzept langfristig der Erfolg versagt geblieben.
Randnummer157
bb) F:
Randnummer158
Die F erbringe für die anderen Unternehmen der d-Gruppe Dienstleistungen im gesamten EDV-Bereich und stelle diese in Rechnung. In der Rückschau habe sich gezeigt, daß in der Vergangenheit die Verrechnungspreise der F zu hoch gewesen seien, was auch die Gewinne der sich nicht im vollständigen Anteilsbesitz der KG befindlichen österreichischen Tochtergesellschaften gemindert habe. Dies sei in der Vergangenheit nicht von besonderer Relevanz gewesen, weil im Einverständnis aller Beteiligter die Gewinne nicht ausgeschüttet sondern thesauriert worden seien.
Randnummer159
Bei der Geschäftsleitungskonferenz am 20.12.1993 sei nach eingehender Erörterung beschlossen worden, bei der F den von der DATAG festgestellten Gewinn für das Geschäftsjahr 1992/93 wiederum zu thesaurieren. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der F könnten die Gesellschafter nach freiem Ermessen über die Ausschüttung und Wiederanlage ausgeschütteter Gewinne entscheiden. Da einzige Gesellschafterin der F die KG sei, bedeute dies, daß darüber die Beklagte zu 1 (als Komplementärin der KG) entscheide, und zwar, nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung, die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 (ohne Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung). Demgemäß habe die Beklagte zu 1, vertreten durch die Herren W und Me in deren Gesellschafterversammlung der F am 31.01.1994 beschlossen, die F-Gewinne auf neue Rechnung vorzutragen. Dem habe der Kläger zu 1 — entgegen der bisherigen Übung — ohne jede schlüssige Begründung obstruktiv widersprochen, was eine gravierende Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstelle.
Randnummer160
Nachdem insbesondere auch von Seiten der österreichischen Partner die Gewinnausschüttung gerügt worden sei, habe die Geschäftsführung der F eine Stellungnahme der Abschlußprüferin DATAG eingeholt. Diese habe bestätigt, daß die zu hohen Verrechnungspreise möglicherweise Ausgleichsansprüche der F-Kunden ausgelöst hätten und daß daher erhebliche Rückstellungen in der 94er Bilanz der F zu bilden seien. Der Kläger zu 1 habe seinen Widerspruch trotzdem aufrecht erhalten.
Randnummer161
h) Eine weitere gravierende Pflichtverletzung des Klägers zu 1 sei in der Verpfändung seines Geschäftsanteils an der d-… markt Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1) im Nennwert von 25.000,00 DM an die S.-LB unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1 zu sehen. Eine Zustimmung hierzu habe weder von der W KG, der Beklagten zu 1 selbst oder ihrer Gesellschafterversammlung vorgelegen. Dieser grobe Verstoß gegen die Satzung durch eine Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung stelle gemäß § 7 Abs. 2 (a) und (c) einen Grund für eine Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
des Klägers zu 1 dar.
Randnummer162
i) Die Regelung der einstweiligen Verfügung in dem landgerichtlichen Urteil vom 07.12.1994 (Az. 0 132/94 KfH I), nach der u.a. untersagt worden sei, Maßnahmen der Geschäftsführung gegen den Widerspruch des Klägers zu 1 auszuführen, sei vom Kläger zu 1 gröblichst mißbraucht worden, wodurch der d-KG ein erheblicher Schaden erwachsen sei. Die Vorfälle hätten sich zwar nach Fassung des Abberufungsbeschlusses abgespielt, könnten jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung der wichtigen Gründe bei einer 2-Mann-Gesellschaft herangezogen werden.
Randnummer163
Mit Schreiben vom 16.12.1994 (Anlage B 14) habe Herr W den Kläger zu 1 unter Bezugnahme auf die einstweilige Verfügung aufgefordert, an den Geschäftsleitungskonferenzen vom 19.12.1994, 16.01. und 13.02.1995 teilzunehmen. Der Kläger zu 1 habe daran, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß die bevorstehenden Bankeninformationen sowie die Jahresabschlüsse der d-KG und deren Tochtergesellschaften erörtert werden würden, weder teilgenommen, noch um Verschiebung gebeten. Er habe sodann die ihm im wesentlichen seit dem 15.12.1994 und in fertiggestellter Fassung seit dem 20.12.1994 vorliegende, von den Banken bereits nachgefragte Bankeninformation trotz Erläuterung und der Zusage, daß er sich bemühen werde, die Bankeninformation bis 23.12.1994 freizugeben oder hierzu Stellung zu nehmen, erst am 09.01.1995 per Boten überbracht. Hierdurch hätten die Hausbanken der d-Gruppe nicht wie üblich rechtzeitig über das Geschäftsjahr per 30.09.1994 informiert werden können, was zu erheblichen Irritationen geführt habe. Der Kläger zu 1 habe die Verabschiedung der Bankeninformationen willkürlich und treuwidrig verhindert, gleichzeitig jedoch selbst ohne Abstimmung den Banken solche Informationen im Schreiben an die S.-LB vom 01.02.1995 (Anlage B 25) erteilt.
Randnummer164
Nachdem sich der Kläger zu 1 an der Aufstellung der Jahresabschlüsse der d-KG und ihrer Töchter sowie der Bankeninformation früher nie beteiligt habe, habe er erstmals mit Schreiben vom 09.01.1995 (datiert auf 23.12.1994) konkludent die Überlassung der Entwürfe der Jahresabschlüsse für die Freigabe der Bankeninformationen gefordert. Mit Schreiben vom 16.01.1995 habe er seine weitere Kooperation bezüglich der Jahresabschlüsse von dem Erhalt des Berichtsentwurfs (Leseexemplare der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer zum Jahresabschluß 30.09.1994) für den Abschluß der d-KG abhängig gemacht, den er für die d-KG am 25.01.1995 erhalten habe. Dies zeige, daß er, wie in den Vorjahren, mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse durch die gesamten Geschäftsleitungskonferenzen einverstanden gewesen sei. Da jeder der Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen handelnd gesamtgeschäftsführungsbefugt sei (§ 10 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1; Anlage K 4), habe es kein Bedürfnis gegeben, den Kläger zu 1 an der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu beteiligen.
Randnummer165
Mit Schreiben vom 14.02.1995 habe der Kläger zu 1 sodann erstmals zu dem ihm längst vorliegenden Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten Einwendungen geltend gemacht. Die hierin liegende vorsätzliche Obstruktion zeige sich an den Einwendungen, die in allen wesentlichen Punkten unzutreffend und willkürlich gewesen seien.
Randnummer166
j) Es bestehe weiterhin ein offenkundiger Interessenkonflikt des Klägers zu 1 als Inhaber eines Wettbewerbers (P) zur d-Gruppe. Im Rechtsstreit über die einstweilige Verfügung sei vom Kläger zu 1 — wohl versehentlich — ein Schreiben der Ma A GmbH vom 22.02.1995 an die P Handels GmbH vorgelegt worden (Anlage B 42). Dieses Schreiben hätte Herrn W durch den Kläger zu 1 sofort nach Erhalt zur Kenntnis gebracht werden müssen, da es die Geschäftsbeziehungen der d-Gruppe zu einem wesentlichen Lieferanten betroffen habe, der angekündigt habe, sich mit rechtlichen Mitteln gegen d zu wenden und zudem bedenkliche, kartellrechtliche Aufforderungen enthalte. Daß dieses Schreiben nicht vorgelegt worden sei, zeige den Interessenkonflikt und sei ein grober Pflichtenverstoß des Klägers zu 1.
Randnummer167
Beschlußgegenstand Top 3:
Randnummer168
a) Der Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
W sei schon aus förmlichen Gründen nicht zustande gekommen, weil der Beschlußgegenstand nicht Gegenstand der „ersten“ Gesellschafterversammlung am 06.09.1994 gewesen sei und deshalb auch nicht Gegenstand der „zweiten“ Gesellschafterversammlung mit den besonderen Wirkungen des § 12 Abs. 5 S. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gewesen sei. Die „Ergänzung der Tagesordnung“ im Schreiben des Klägers zu 1 vom 06.09.1994 (Anlage K 13, O 130) um diesen Punkt habe daher gegen die Satzung der Beklagten zu 1 verstoßen.
Randnummer169
b) Der Beschluß sei außerdem nur als ablehnender Beschluß zustande gekommen, weil die Klägerin zu 2 ihr Stimmrecht zu Top 3 hätte ausüben dürfen. Ein Stimmrechtsausschluß der Klägerin zu 2 habe nicht bestanden, weil diese nicht über ihre eigene Abberufung als Geschäftsführer abgestimmt habe und keine wichtigen Gründe vorgelegen hätten.
Randnummer170
c) Wichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers Götz W gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftervertrages bestünden nicht. In der Gesellschafterversammlung am 27.09.1994 habe sich der Kläger zu 1 darauf beschränkt, einen Beschlußantrag zu Protokoll zu geben, der lediglich pauschale Vorwürfe enthalten habe und nicht schlüssig sei.
Randnummer171
d) Für die rechtliche Würdigung seien die Grundsätze des Bundesgerichtshofes über die Abberufung eines Gesellschafters-Geschäftsführers aus wichtigem Grund heranzuziehen. Bei der Abwägung aller Umstände sei dabei — selbst wenn alle gegen den Geschäftsführer W erhobenen Vorwürfe zutreffend wären — ausschlaggebend, daß der Kläger zu 1 selbst gravierende Pflichtverletzungen begangen habe; ferner die besondere Verbundenheit des Geschäftsführers Ws mit dem Unternehmen, das sein Lebenswerk verkörpere, sowie daß bei seinem Wegfall in der Unternehmensgruppe ein Vakuum entstünde, welches schwersten Schaden für die gesamte d-Gruppe zur Folge hätte.
Randnummer172
f) Daß ein Beschluß auf Widerruf der Bestellung des Geschäftsführer W tatsächlich nicht gefaßt worden sei, sei in erster Linie durch Feststellungsurteil zu klären. Für den Fall, daß dem nicht gefolgt werde, seien entsprechende Hilfsanträge gestellt.
Randnummer173
Im Termin vom 14.05.1997 (0 124/94 AS 1053) sind wechselseitige weitere Klagen mit den dort protokollierten Anträgen erhoben worden, die denselben Streitstoff zum Gegenstand haben.
Randnummer174
Mit am 16.06.1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Feststellungsklagen, daß Herr W und Herr L nicht mehr Geschäftsführer der d-Verwaltungs GmbH seien, gestützt auf die fünfjährige Begrenzung des Geschäftsführeramtes gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 des GmbH-Vertrages, soweit sie sich gegen Herrn L gerichtet haben, für begründet, soweit sie sich gegen Herrn W gerichtet haben, für unbegründet erachtet. Soweit Herr L am 27.09.1994 die Einziehung des GmbH-Anteils der W KG (Klägerin zu 2) wegen der 1991/92 versuchten Teilgeschäftsanteilsabtretung in Höhe von 17.900,00 DM an Herrn W unter Berufung auf § 7 Abs. 2 a der GmbH-Satzung beschlossen habe, sei der Beschluß unwirksam. Im übrigen seien die auf einen wichtigen Grund gestützten Geschäftsführerabberufung und -einziehungsbeschlüsse vom 27.09.1994 und 15.03.1996, soweit sie von Herrn L gefaßt seien, unwirksam, soweit sie von der W KG (Klägerin zu 2) gefaßt seien, wirksam.
Randnummer175
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der d-Verwaltungs GmbH (Bestellung der Geschäftsführer auf längstens fünf Jahre; bei Zulässigkeit einer wiederholten Bestellung) habe dazu geführt, daß Herr W und Herr L — ungeachtet einer etwaigen wirksamen Geschäftsführerabberufung in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 — ab dem 02.10.1994 aufgrund Zeitablaufs nicht mehr Geschäftsführer gewesen seien. Herr W sei jedoch nachträglich wieder zum Geschäftsführer bestellt worden; die von der Klägerin zu 2 am 15.03.1996 beschlossene Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Herrn L an der Beklagten zu 1 sei wirksam. Herr W sei von der Kläger zu 2, die nunmehr Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 gewesen sei, stillschweigend neu zum Geschäftsführer bestellt worden.
Randnummer176
Vor der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens am 01.10.1974 sei die GmbH-Satzung dahin geändert worden, daß das Geschäftsführeramt nunmehr auf fünf Jahre begrenzt worden sei. Demgemäß sei auch die Geschäftsführerbestellung von Herrn L am 01.10.1974 auf längstens fünf Jahre beschlossen und nach Ablauf dieser Zeit beendet gewesen. Herr W sei schon bei der Gründung der Beklagten zu 1 am 25.03.1974 — ohne zeitliche Begrenzung — zum Geschäftsführer bestellt worden. Bei der Gründung der d-KG am 01.10.1974 sei eine förmliche Geschäftsführerneubestellung des Herrn W, der von nun an zusammen mit Herrn L GmbH-Geschäftsführer hätte sein sollen, nicht vorgenommen worden. Die gleichzeitig vorgenommene Änderung der GmbH-Satzung, daß das Geschäftsführeramt nunmehr zeitlich befristet sein solle, gelte jedoch auch für Herrn W, da in der Satzung zwischen schon vorgenommenen und künftigen Bestellungen nicht unterschieden worden sei.
Randnummer177
Die von den Beteiligten gewollte Gesellschaftergleichbehandlung innerhalb der d- KG führe, bei der Anwendung der am 01.10.1974 neu eingeführten 5-Jahres-Befristung des Geschäftsführeramtes, zu der Auslegung, daß die Frist für beide Geschäftsführer erst ab der Gründung des neuen Gemeinschaftsunternehmens am 01.10.1974 zu laufen begonnen habe. Das für Herrn L und Herrn W mit dem 01.10.1979 endende Geschäftsführeramt sei in der Folge jeweils stillschweigend um fünf Jahre verlängert worden. 1994 sei eine stillschweigende Verlängerung nicht erfolgt.
Randnummer178
Anfang Oktober 1994 sei das Verhältnis zwischen Herrn W und Herr L tiefgreifend zerrüttet gewesen. Unter diesen Umständen habe keiner mehr Anlaß gehabt, den anderen, hätte man an die Notwendigkeit der Geschäftsführerneubestellung gedacht, erneut zum Geschäftsführer zu bestellen.
Randnummer179
Nicht gefolgt werden könne der Auffassung, daß beim erstmaligen Ablauf der Geschäftsführerämter 1979 aufgrund eines damals gegebenen hypothetischen Parteiwillens die Geschäftsführerneubestellungen auf unbestimmte Zeit beschlossen worden seien. Nicht gefolgt werden könne schließlich auch der Rechtsansicht, § 10 Abs. 1 S. 2 der GmbH-Satzung könne auch so verstanden werden, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine nur formell in die Satzung aufgenommene individualrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter gehandelt habe, deren stillschweigende Abänderung durch einvernehmliche langfristige Praxis auch außerhalb der Anforderung des § 53 GmbH-Gesetz möglich gewesen sei.
Randnummer180
Während bei Herrn L der Zeitablauf vom 01.10.1994 zum endgültigen Verlust des Geschäftsführeramtes geführt habe, sei Herr W mit der am 15.03.1996 wirksam beschlossenen Einziehung des GmbH-Anteils von Herrn L, wodurch die W KG zur Alleingesellschafterin der d-Verwaltungs GmbH geworden sei, stillschweigend erneut zum Geschäftsführer bestellt worden. Ein dahingehender förmlicher Beschluß sei in der jetzigen 1-Mann-GmbH nicht erforderlich gewesen.
Randnummer181
Nicht gefolgt werden könne der zum Teil vertretenen Auffassung, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
werde, wenn, wie hier, eine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter zu leisten sei, erst mit der Zahlung der Abfindung wirksam und bis dahin verbleibe der betroffene Gesellschafter grundsätzlich mit Stimmrecht und Gewinnanteil in der Gesellschaft, da dies den berechtigten Interessen der verbleibenden Gesellschafter widersprechen würde.
Randnummer182
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Erlöschens der Geschäftsführerämter durch Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 der GmbH-Satzung sei ohne weiteres zu bejahen und zwar auch hinsichtlich des Geschäftsführeramtes von Herrn L, das bereits durch den Abberufungsbeschluß der W KG vom 27.09.1994 erloschen sei. Daß ein bereits anderweitig nicht oder nicht mehr bestehendes Rechtsverhältnis noch durch einen zeitlichen späteren Erlöschensgrund betroffen sein könne und diese Rechtswirkung gesondert geltend gemacht werden könne, sei materiell-rechtlich anerkannt und müsse auch prozessual, soweit praktisch bedeutsam, anerkannt werden.
Randnummer183
Die Anwendung der herrschenden Grundsätze zur Geschäftsführerabberufung würden im Streitfall dazu führen, daß Herr L ganz überwiegend zu dem jetzigen unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern beigetragen habe. Herr L habe das Zerwürfnis innerhalb der d-Unternehmensführung dadurch mitverursacht, daß er ab 1992 versucht habe, unter Mißachtung der inzwischen gewachsenen Organisation des Unternehmens auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen.
Randnummer184
Die größten Verdienste um das Unternehmen habe sich zweifellos Herr W erworben. Weiterhin seien die persönlichen Folgen des Ausscheidens als d-Geschäftsführer für Herrn W ungleich härter als für Herrn L. Ersterer habe den wesentlichen Teil seiner bisherigen Lebensarbeit dem d-Unternehmen gewidmet. Ebenfalls offensichtlich zugunsten des Herrn W falle die Zukunftsprognose aus, wer von beiden Geschäftsführern der für das Unternehmen wichtigere sei.
Randnummer185
Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl, welcher der beiden Geschäftsführer wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses aus der d-Unternehmensleitung Ausscheiden müsse, ergebe sich schließlich im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung einer Konzernabhängigkeit der d-KG. Bei der W KG seien die sich aus der einseitigen Abhängigkeit und konzernmäßigen Verbindung ergebenden Gefahren, falls nur noch Herr W d-Geschäftsführer sei, praktisch gleich null. Anders wäre die Lage, wenn Herr L in Zukunft alleiniger d-Geschäftsführer wäre und sich dadurch eine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung mit der P-Unternehmensgruppe ergeben würde. Zweifelsfrei sei nämlich, daß die d-KG, wenn ihre Komplementär-GmbH von Herrn L als alleinigem Geschäftsführer geleitet werde, in eine konzernmäßige Abhängigkeit zur P-Unternehmensgruppe geraten würde.
Randnummer186
Grobe Pflichtverletzungen von Herrn W lägen nicht vor. Den geltend gemachten groben Pflichtverstoß „Beleidigung“, stütze Herr L vor allem auf die Schreiben von Herrn W vom 11.02.1994 (Anlage O 124/K 24) und vom 18.05.1994 (Anlage O 124/K 30). Soweit Herr L die Formulierungen dieser Schreiben als grobe Gesellschafter- und Geschäftsführerpflichtverletzung werte, sei zu beachten, daß sie in einer Kampfsituation geschrieben seien. Sachlich seien die von Herrn W erhobenen Vorwürfe durchaus richtig und als Darlegungen des eigenen Gegenstandpunktes jedenfalls vertretbar.
Randnummer187
Soweit Herr L Herrn W die „Instrumentalisierung und Einbeziehung von Mitarbeitern“ in die Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter und Geschäftsführer als grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
vorwerfe, sei zu beachten, daß sich nach dem Aufkommen der Streitigkeiten eine Parteinahme der leitenden Mitarbeiter für Herrn W von selbst ergeben habe, da dieser der aktive d-Geschäftsführer gewesen sei.
Randnummer188
Zum Vorwurf, Herr W habe die Geschäftsführer der F GmbH im September 1994 angewiesen, nicht zu einer von ihm gewünschten Besprechung zu erscheinen, sei festzustellen, daß Herr L zuvor die F-Geschäftsführer mit Schreiben vom 19.09.1994 (Anlage O 124/K 49) unberechtigt scharf angegriffen habe, ohne sich zuvor bei ihnen über die Einzelheiten betreffend der Verrechnungspreise zu informieren. Daß die F-Geschäftsführer sich in dieser Streitsituation nicht zu Einzelgesprächen bereitgefunden hätten, sei sachgerecht gewesen.
Randnummer189
Daß die Einrichtung des von Herrn L gewünschten Geschäftsführerbüros abgelehnt worden sei, sei angesichts der damaligen Situation keine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
gewesen.
Randnummer190
Der Beschluß in der Gesellschafterversammlung der F-GmbH vom 31.01.1994, den Bilanzgewinn per 30.09.1993 in Höhe von 7.265.230,50 DM nicht an die d-KG auszuschütten, sondern auf neue Rechnung vorzutragen, sei trotz des vorangegangenen Widerspruchs des Herrn L rechtmäßig gewesen. Die Beschlußfassung über die Gewinnthesaurierung bei der Tochtergesellschaft F sei innerhalb der d-KG, die die Alleingesellschafterin der F gewesen sei, eine Geschäftsführungsmaßnahme gewesen, für die Herr W und Herr Me als gesamtgeschäftsführungsberechtigte Vertreter der Komplementär-GmbH der KG zuständig gewesen seien. Eine Beschlußkompetenz der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft bestünde insoweit grundsätzlich nicht. Auch als Geschäftsführer der für die KG handelnden Komplementär-GmbH habe Herr L kein Widerspruchsrecht gehabt.
Randnummer191
Der Herrn W und der Klägerin zu 2 vorgeworfene „Mißbrauch der Vertretungsmacht“ bei der zusammen mit dem Prokuristen Ko namens der d-Verwaltungs GmbH erklärten Genehmigung der Abtretung des Teilgeschäftsanteils über 17.900,00 DM sei eine rechtsirrtümliche, von vorne herein eindeutig unwirksame taktische Maßnahme innerhalb der zahlreichen beiderseitigen Aktionen im Kampf um die Erhöhung des Geschäftsführergehaltes von Herrn W gewesen. Derartiges habe mit einer groben Pflichtverletzung, die eine Geschäftsführerabberufung oder Geschäftsanteilseinziehung rechtfertigen könne, nichts zu tun.
Randnummer192
Letztlich seien auch die beiderseitigen Kapitalbeteiligungen, wenn man auf der W-Seite die Kommanditanteile der W KG und von Herrn W zusammennehme, gleich; ebenso die Höhe der Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der d-KG.
Randnummer193
Die genannten Umstände, die zur Geschäftsführerabberufung des Herrn L aus wichtigem Grunde führen würden, ergäben in gleicher Weise einen wichtigen Grund zur Einziehung seines Geschäftsanteils an der d-Verwaltungs GmbH. Daß der Ausschluß aus der Gesellschaft im allgemeinen ein weitergehender Eingriff sei als die Geschäftsführerabberufung und deswegen höhere Anforderungen zu stellen seien, gelte nicht für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, die ohne vermögensmäßige Beteiligung an der Hauptgesellschaft lediglich die Funktion habe, die Geschäftsführung der Hauptgesellschaft zu gewährleisten. Im übrigen sei auch der Ausschluß von Herrn L aus der Gesamtgesellschaft als letztes Mittel gerechtfertigt.
Randnummer194
Den am 27.09.1994 und am 15.03.1996 gefaßten Abberufungs- und Einziehungsbeschlüssen der Klägerin zu 2 stünden formelle Einwendungen nicht entgegen.
Randnummer195
Neben all dem Vorgenannten stelle das Verhalten des Herrn L im Zusammenhang mit dem Protokoll über die Zustimmung der Gesellschafter zur Verpfändung seines GmbH-Anteiles an die S.-LB vom 08.05.1989 eine aus dem Rahmen fallende Verletzung der Pflichten als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer dar.
Randnummer196
Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die Zustimmungserklärung echt sei oder nicht. Sei das Zustimmungsprotokoll gefälscht, liege eine Straftat vor.
Randnummer197
Im Falle der Echtheit des Protokolls müsse man davon ausgehen, daß Herr L Herrn W bewußt eine Falle gestellt habe. Auch in diesem Fall habe Herr L seine Gesellschafterpflichten in den d-Gesellschaften in schwerwiegendster Weise verletzt.
Randnummer198
Der Abberufungs- und Einziehungsbeschluß vom 15.03.1996 habe auch auf das Vorgehen von Herrn L im Zusammenhang mit dem Zustimmungsprotokoll gestützt werden können, denn objektiv sei der Sachverhalt schon am 15.03.1996 verwirklicht gewesen.
Randnummer199
Gegen das Urteil haben, der Kläger zu 1 und die Beklagte zu 1 im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens, Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen sie ergänzend vor:
Randnummer200
1. Ausgangspunkt — nicht Ursache — der Streitigkeiten zwischen dem Kläger zu 1 und Herrn W sei vordergründig ein am 04.05.1990 von Herrn W geäußertes Verlangen nach einer substantiellen, einseitigen Erhöhung seiner Geschäftsführerbezüge gewesen. Dieses Erhöhungsverlangen sei später auf den von Herrn W angemessenen gehaltenen Betrag von TDM 840 per anno konkretisiert und vom Kläger zu 1 im Hinblick auf die paritätische Ausgestaltung von Beteiligung und Geschäftsführergehalt zurückgewiesen worden. Zugleich habe er jedoch mehrfach erfolglos eine aktive Mitwirkung im Tagesgeschäft durch Übernahme wesentlicher Geschäftsführungsressorts angeboten und im späteren Verlauf konkretisiert. Alternativ habe der Kläger zu 1 angeboten, die Geschäftsführergehälter paritätisch auf einen Betrag von TDM 540.000,00 zu erhöhen. Alle Angebote seien von Herrn W mit in hohem Maße beleidigender Begründung zurückgewiesen worden.
Randnummer201
2. Mit notarieller Abtretungsurkunde vom 21.06.1991 habe sich Herr W von der zu 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligten und von ihm beherrschten d-… markt W KG einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von DM 17.900,00 abtreten lassen und zugleich namens der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 GmbH-Gesetz erklärt, ohne einen hierzu erforderlicher Gesellschafterbeschluß eingeholt zu haben. Auch sei die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 GmbH-Gesetz ohne vorherige Information bzw. Mitwirkung des Klägers zu 1 erklärt worden. Am 21.05.1992 habe sich Herr W erneut ohne Genehmigung einen Teilgeschäftsanteil an der d-… markt Verwaltungs GmbH von 17.900,00 DM abtreten lassen. In einem hierüber geführten Rechtsstreit sei wiederum durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.06.1994 (Az. 8 U 200/93) die Rechtswidrigkeit der Abtretung (rechtskräftig) festgestellt worden.
Randnummer202
3. Seit etwa Herbst 1992 habe Herr W die Abhaltung weiterer Geschäftsführerbesprechungen verweigert und jegliche selbstverständliche Kooperation eingestellt. Damit sei dem nicht in der aktiven Geschäftsführung tätigen Kläger zu 1 die bis dato wesentliche und einzige Grundlage seiner Information entzogen worden. Aufgrund dieser zunehmenden Kooperationsverweigerung sei der Kläger zu 1 geradezu gezwungen gewesen, Informationen bei den Prokuristen einzuholen, was der Geschäftsführer W mit allen Mitteln zu verhindern versucht habe.
Randnummer203
Erstmals mit Schreiben des Herrn W vom 15.11.1993 und sodann laufend habe der Kläger statt dessen Aufforderungen zur Teilnahme an Führungsbesprechungen (FüBe), später in „Geschäftsleitungskonferenzen“ (GLK) umbenannt, erhalten. Am 18.10.1993 habe Herr W die Führungsbesprechung unter Verstoß gegen die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen der …-drogerie zum „obersten Geschäftsführungsorgan“ erheben lassen. Nach Vorstellung des Herrn W sei ab diesem Zeitpunkt die nach Gesetz und Satzung zwingende Zuständigkeit der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Zuständigkeit der Geschäftsführer
als obersten Geschäftsleitungsorganen zugunsten der Zuständigkeit der von Herrn W gesteuerten Führungsbesprechungen abgeschafft worden. Der Kläger habe die Teilnahme an den Geschäftsleitungskonferenzen deshalb abgelehnt, um die Mitarbeiter nicht in interne Auseinandersetzungen zwischen beiden Geschäftsführern hineinzuziehen. Genau hierauf habe jedoch das Verhalten des Herrn W abgezielt.
Randnummer204
Mit Einschreiben vom 11.02.1994 habe Herr W dem Kläger zu 1 seine ganz persönliche Kriegserklärung (Anlage K 24) unterbreitet. Offenbar sei Herr W der Auffassung gewesen, sich durch gezielte Beleidigungen auf diese Weise den nach wie vor seitens des Klägers zu 1 an ihn herangetragenen Gesprächswünschen auf Geschäftsführungsebene entziehen zu können und diesen damit in eine völlige Außenseiterrolle zu drängen.
Randnummer205
4. Der Geschäftsführer W habe am 31.01.1994 — entgegen dem mehrfachen Widerspruch des Klägers — namens der d-KG, diese vertreten durch die Komplementärin d-… markt Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer W zusammen mit dem Prokuristen Me, einen Thesaurierungsbeschluß gefaßt, wonach der Bilanzgewinn der 100%igen Tochtergesellschaft F in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen worden sei (Gesellschafterversammlungs-Protokoll Anlage K 43). In der Folgezeit habe sich der Geschäftsführer W ohne Erfolg vehement bemüht, den Kläger zu 1 zu einer nachträglichen Anerkennung des Thesaurierungsbeschlusses zu zwingen.
Randnummer206
Nachdem später auch die zu 49 % an der d-Salzburg beteiligten österreichischen Minderheitsgesellschafter die in den Jahren 1989/90 bis 1992/93 praktizierte Verrechnungspreispolitik beanstandet hätten, sei mit Einverständnis des Klägers zu 1 für das steuerlich noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr 1992/93 entsprechende Rückvergütungen an d Österreich und die d-KG erfolgt. Für die steuerlich abgeschlossenen Vorjahre bis 1991/92 seien solche nachträgliche Verrechnungspreiskorrekturen bei Vermeidung ansonsten steuerlich drohender verdeckter Gewinnausschüttungen nicht mehr möglich gewesen. Gleichwohl habe der Geschäftsführer W als Aufsichtsratsvorsitzender der d-Salzburg deren Geschäftsführer veranlaßt, für die Vorjahre Schadensersatzansprüche in Höhe von rund DM 3,6 Mio. geltend zu machen (Schreiben vom 09.02.1996, Anlage K 42, O 130/94). Aufgrund dessen sei im Jahre 1996 gegen den Widerspruch des Klägers zu 1 für das zum 30.09.1995 endende Geschäftsjahr der F eine zum Verlustausweis führende Rückstellung gebildet worden.
Randnummer207
Zusätzlich sei der Kläger zu 1 von Herrn W massiv unter Druck gesetzt worden, einer „Konsenslösung“ zuzustimmen. Danach sollten die Geschäftsführer der d-KG sich gegenüber der Minderheitsgesellschafter der österreichischen Enkelgesellschaft d-Salzburg namens der d-KG zum Verzicht auf die Herbeiführung von Rücklagenausschüttungen der F verpflichten. Der Kläger zu 1 habe dies abgelehnt und ein Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, daß nicht vom Bestehen eines Rechtsanspruches der d-Salzburg auf Zahlung des geltend gemachten Betrages auszugehen sei.
Randnummer208
Letztendlich sei es mit Vergleichsvereinbarungen vom 29.01.1996 (Anlage K 116, O 130/94) zu einer Erledigung der Angelegenheit durch Leistung einer Abgeltungszahlung der d-KG an d-Salzburg in Höhe von DM 1,2 Mio. gekommen.
Randnummer209
Ein Ausgleich zugunsten der d-KG für die Verrechnungspreisnachteile aus den Jahren 1989 bis 1992, welcher durch schlichte Gewinnausschüttung erfolgen könnte, werde vom Geschäftsführer W bis heute verweigert.
Randnummer210
Die Behauptungen, es habe in Bezug auf F eine „Thesaurierungsübereinkunft“ unter Teilnahme des Klägers zu 1 gegeben und die thesaurierten Beträge seien zur Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung nötig, seien falsch. Abwegig sei die Behauptung, die Ablehnung des Thesaurierungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung hätte keine Konsequenzen gehabt.
Randnummer211
5. Im Jahre 1993 sei bei d ein neues Verwaltungsgebäude erstellt worden. Der Kläger zu 1, der um eine verstärkte Präsenz im Unternehmen bemüht gewesen sei, habe den von für die Bauabwicklung zuständigen Prokuristen beauftragt, für ihn ein Büro einzurichten. Völlig unerwartet habe er Anfang Dezember 1993 ein von den Prokuristen Ko und Me unterzeichnetes, offensichtlich von Herrn W inspiriertes Schreiben erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, die Notwendigkeit für das verlangte Büro in der Geschäftsleitungskonferenz vorzutragen und zu begründen. Anschließend seien von Herrn W alle auf die Einrichtung eines Büros gerichteten Begehren durch entsprechende gegenteilige Weisungen an die Mitarbeiter abgeblockt worden.
Randnummer212
6. Nach der Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994, welche als Top 2 die Ablieferung eines Tätigkeitsberichtes des Klägers zu 1 als Geschäftsführer vorgesehen habe, sei deutlich geworden, daß die laufend ausgesprochenen Aufforderungen zur Teilnahme an den „Geschäftsleitungskonferenzen“ dazu gedient hätten, eine pflichtwidrige Untätigkeit des Klägers zu 1 zu belegen. Dieses Verhalten sei besonders arglistig gewesen, nachdem der Kläger zu 1 mehrfach seine aktive Mitwirkung als Geschäftsführer in der d angeboten habe und brüsk zurückgewiesen worden sei.
Randnummer213
Mit Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vom 29.04.1994 durch den Geschäftsführer W, für welche dieser u.a. als Top 4: „Untätigkeit des Geschäftsführers Günther L und daraus resultierende Konsequenzen“ angekündigt habe, sei eine neue Qualität in die Auseinandersetzung gebracht worden. Überdies habe Herr W im März 1994 in Frankfurt am Main das 20-jährige Bestehen der d-Gruppe in einem riesigen Festakt mit 2.100 Leuten begangen, ohne dem Kläger zu 1 auch nur die geringste Information hierüber mitzuteilen, geschweige denn, ihn einzuladen.
Randnummer214
Ungeachtet dessen habe der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 25.04.1994 Versöhnungsbereitschaft bekundet und ein konkretes Angebot auf Übernahme wesentlicher Geschäftsführungsfunktionen zwecks Ausräumung des unberechtigten Vorwurfs der Untätigkeit unterbreitet. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei zunächst nicht erfolgt. Nach der Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 (Anlage K 26) habe der Geschäftsführer W dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 29) den Wortlaut des seines Erachtens gefaßten Beschlusses übermittelt. Erst mit Schreiben vom 18.05.1994 (Anlage K 30) habe Herr W auf das Schreiben des Klägers zu 1 vom 25.04.1994 geantwortet und ausgeführt, daß „die wirtschaftlichen Notwendigkeit wie auch die führungsmäßigen Erfordernisse … letztendlich eine nur parasitäre Position von Herrn L“ verbieten würden. Die mit Schreiben vom 27.05.1994 (Anlage K 32) als Vorschlag übersandte neue Geschäftsordnung habe Herr W mit Schreiben seines Beraters vom 21.06.1994 (Anlage K 37) in beleidigender Weise zurückweisen lassen.
Randnummer215
Unzutreffend sei, daß der Kläger zu 1 eine „Umkrempelung“ der Unternehmensorganisation treibe. Er mache lediglich seine Mitwirkungs- und Widerspruchsrechte in wesentlichen Angelegenheiten geltend.
Randnummer216
7. Zwischen dem Kläger zu 1 und der W KG/Geschäftsführer W (Anlage B 87-B 89) sei nach dem 27.09.1994 zunächst eine Einigung dahingehend erzielt worden, daß vorerst keine Konsequenzen aus der wechselseitigen Geschäftsführerabberufung (jedenfalls nicht in Bezug auf die Handelsregistereintragung) gezogen werden sollten. Nachdem der Geschäftsführer W eine für 26.10.1994 anberaumte Geschäftsführerbesprechung betreffend die Erörterung der Finanzplanung für das neue Geschäftsjahr 1994/95 mit der Begründung abgelehnt habe, daß der Kläger zu 1 nicht mehr Geschäftsführer sei, habe dieser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Bestätigung des Fortbestandes seiner Geschäftsführerrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erhoben. Dem sei durch Urteil (Landgericht Karlsruhe vom 07.02.1994; Az. 0 132/94 KfH I) entsprochen worden. Im Anschluß an die gegen das Urteil eingelegte Berufung, habe der Geschäftsführer W mit allen Mitteln versucht, den Kläger zu 1 der „Obstruktion“ wichtiger Geschäftsführungsmaßnahmen bezichtigen zu können. So sei dem Kläger zu 1 — eine Woche vor dessen Weihnachtsurlaub — der Entwurf der Bankeninformationen mit der Aufforderung vorgelegt worden, diese noch vor Weihnachten abzusegnen, da diese „mittlerweile“ von den Banken nachgefragt worden seien. Die Bankeninformation würde jedoch nicht nur eine Vorwegnahme der wesentlichen Ergebnisse des dem Kläger zu 1 überhaupt noch nicht vorgelegten Jahresabschlusses per 30.09.1994 beinhalten, sondern zusätzlich auch die Finanzplanung für das neue Geschäftsjahr 1994/95. Am 19.12.1995 seien die in der Bankeninformation enthaltenen Jahresabschlußzahlen zudem nochmals — mit Ergebnisauswirkung von mehreren Mio. DM — geändert worden.
Randnummer217
Dieses Verhalten sei um so böswilliger, als sich der Kläger zu 1 schon sehr frühzeitig um die Vorlage der erforderlichen Unterlagen — erfolglos — bemüht habe. Daß eine Erledigung innerhalb von fünf Tagen kurz vor Weihnachten nicht mehr möglich gewesen sei, liege auf der Hand.
Randnummer218
8. Den Umstand, daß die Stellungnahme des Klägers zu 1 zur „Bankeninformation“ vor Weihnachten nicht mehr herausgegangen sei, habe der Geschäftsführer W erwartungsgemäß mit Schreiben vom 11.01.1995 sofort zum Anlaß genommen, dem Kläger zu 1 Pflichtenverstöße vorzuwerfen und Fristen zu setzen. Am 25.01.1995 sei dem Kläger zu 1 der Entwurf des Jahresabschlusses der d-KG per 30.09.1994 nebst Entwurf des Abschlußprüfberichtes zugegangen, in dem die Einstellung eines Teils des Jahresgewinns von DM 6,05 Mio. in eine Kapitalrücklage vorgesehen gewesen sei. Hiermit habe der Kläger zu 1 unter Druck gesetzt werden sollen, entweder die Kapitalrücklage zu genehmigen oder aber wegen seiner Weigerung, die nicht genehmigte, die Kapitalrücklage ausweisende Bilanz an die Bank weiterzuleiten, der grob pflichtwidrigen Blockade-Politik bezichtigt zu werden. Die dem Kläger zu 1 am 25.01.1995 übersandten Jahresabschlüsse habe dieser — mit Ausnahme der Bildung der Kapitalrücklage von DM 6,050 Mio. — gebilligt. Die eigenmächtige, ohne vorherige Abstimmung und gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Klägers zu 1 in die dem Abschlußprüfer vorgelegte Bilanz eingebaute Kapitalrücklage habe der Geschäftsführer W jedoch nicht zurückgenommen.
Randnummer219
Ende Februar 1995 habe der Kläger zu 1 erfahren, daß für den 13. und 17.03. bereits die ersten Bankengespräche — ohne vorherige Abstimmung mit ihm — terminiert gewesen seien. Dem Kläger zu 1 sei nunmehr keine andere wahl geblieben, als einen bis auf die Kapitalrücklage identischen Entwurf des Jahresabschlusses der d-KG zu erstellen, vom Abschlußprüfer prüfen zu lassen und sodann an den Geschäftsführer W zu übersenden. Auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses hätten sodann die Bankengespräche stattgefunden und der um die Kapitalrücklage bereinigte Jahresabschluß sei schließlich festgestellt worden.
Randnummer220
Im Jahre 1997 habe der Geschäftsführer W wiederum eine die nicht genehmigte Rücklage beinhaltende Bilanz per 30.09.1996 vorgelegt und sich geweigert, eine Bilanz ohne eine solche Rücklage gemeinsam mit dem Kläger zu 1 festzustellen, offenbar, um dessen Gewinnentnahme zu blockieren. Dies alles geschehe auf der Grundlage der Behauptung, daß die d-Gruppe ein zu niedriges Eigenkapital ausweise und demzufolge die Weigerung einer Rücklagenbildung treuwidrig sei.
Randnummer221
Dem sei entgegen zu halten, daß die Frage einer Kapitalerhöhung durch jeden Gesellschafter eigenverantwortlich zu beurteilen sei und die Weigerung, eine Kapitalerhöhung mitzutragen, nur in extremen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstelle. Im übrigen handle es sich bei der Behauptung einer „erschreckend niedrigen Eigenkapitalquote“ um eine bewußte wahrheitswidrige „Zahlenmanipulation“.
Randnummer222
Unzutreffend sei auch, der Kläger zu 1 habe sich seit 1980/81 nicht mehr an Kapitalerhöhungen beteiligt. Hierbei werde außer Acht gelassen, daß der Kläger zu 1 in all den zurückliegenden Jahren stetig durch Thesaurierungsbeschlüsse (Gesamtvolumen über DM 50 Mio.) in der d-Holding an der Eigenkapitalbildung der Deutschen d-Gruppe mitgewirkt habe.
Randnummer223
Im übrigen lege der Geschäftsführer W bei der Deutschen d-Gruppe völlig andere Maßstäbe an die Eigenkapitalbildung an, als bei der d-Österreich, wo die derzeit gültige Eigenkapital-Quote von 13,6 % und die langfristig angestrebte Eigenkapitalquote bei 20 % lägen.
Randnummer224
9. Mit Schreiben vom 06.03.1995 (Anlage B 3; 130/94) habe der Kläger zu 1 dem Geschäftsführer W ein Angebot auf Übernahme von dessen Beteiligung an der d-KG und der Komplementär-GmbH zum Kaufpreis von DM 285 Mio. gemacht. Der Geschäftsführer W habe dieses Angebot als nicht ernsthaft qualifiziert, da es nicht in notariell beurkundeter Form vorgelegt worden sei.
Randnummer225
10. Die Umstände im Zusammenhang mit der einmaligen Sonderzahlung von DM 4,5 Mio., die den Gewinn des Klägers zu 1 über 2 Mio. geschmälert habe, mache das eigenmächtige Vorgehen des Geschäftsführers W besonders deutlich. Trotz der unmittelbar zuvor rechtskräftig gewordenen einstweiligen Verfügung (Urteil des Senats vom 18.07.1995 8 U 1/95) habe er nämlich in keiner Weise die Mitentscheidungsrechte seines Mitgeschäftsführers respektiert.
Randnummer226
Angesichts der Tatsache, daß der Geschäftsführer W die Sonderzahlung durch Pressemitteilungen bereits publiziert habe und hierüber in der Presse ausführlich berichtet worden sei, habe der Kläger zu 1 keine Chancen mehr gehabt, den Vorgang ohne negative Auswirkungen rückgängig zu machen. Unabhängig hiervon sei er jedoch bereit gewesen, die Zahlung mitzutragen, wobei er allerdings eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter der F und der Zentralverwaltung befürwortet habe. Die Sonderzahlungen seien schließlich durchgeführt worden, wobei seine Änderungswünsche unberücksichtigt geblieben seien.
Randnummer227
Soweit Herr W unter Verweis auf Protokollnotizen der „Geschäftsleitungskonferenzen“ vom 04.07. und 25.07.1995 behaupte, der Kläger zu 1 sei auf diesem Wege schon vor Unterrichtung der Presse über den Vorgang informiert worden, sei dies unzutreffend. Zum einen gehe aus den zitierten Protokollnotizen die Größenordnung der beabsichtigten Aktion in keiner Weise hervor, zum anderen sei hierin die Rede davon gewesen, daß eine AbschlußZahlung „im Rahmen der TAZ“ (TertialabschlußZahlung) hätte erfolgen sollen, was gerade nicht auf einen außergewöhnlichen Vorgang hingewiesen habe.
Randnummer228
11. In den Vorweihnachtstagen 1996 habe der Geschäftsführer W eine groß angelegte Parfümerie-Werbekampagne gestartet, in welcher unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG mit den Worten „bis Heiligabend: 15 % Rabatt auf alle Düfte“ geworben worden sei. Die daraufhin bei der d eingegangen einstweiligen Verfügungen seien sofort anerkannt, die Verkaufsveranstaltung dessen ungeachtet bis einschließlich Heiligabend fortgesetzt worden. Unter anderem sei die d daraufhin vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 02.04.1997 wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld von DM 1 Mio. verurteilt worden. Hiergegen sei Rechtsmittel eingelegt worden.
Randnummer229
Zur Verteidigung der d habe diese im Verfahren vorgebracht, ein Stocken der Verkaufsaktion vor Heiligabend sei nicht mehr möglich gewesen, da am 20.12.1996 (Freitag) kein Geschäftsleitungsmitglied erreichbar gewesen sei.
Randnummer230
Der Kläger zu 1 sei weder vor Beginn der Verkaufsaktion unterrichtet noch vom Eingang der einstweiligen Verfügung am 20.12.1996 unterrichtet worden. Dies obgleich er an diesem Tag, wie auch an den folgenden Werktagen bis einschließlich 24. Dezember, durchgängig in seinem Büro erreichbar gewesen sei.
Randnummer231
Besonders gravierend sei herbei gewesen, daß dem Kläger zu 1 es durch Informationssperre unmöglich gemacht worden sei, die von ihm als Geschäftsführer der d aufgrund zwingender Gesetze obliegenden Pflichten zu erfüllen.
Randnummer232
Soweit der Geschäftsführer W behaupte, er habe mit der gesamten Parfümerie-Werbekampagne nichts zu tun gehabt, sei dies abwegig. Er habe diese von Anfang an gesteuert und jederzeit unter Kontrolle gehabt.
Randnummer233
12. Mit Schreiben vom 19.03.1997 sei dem Kläger zu 1 vom Geschäftsführer W mitgeteilt worden, daß man sich mit der beigefügten Ausscheidungsvereinbarung von dem seit nahezu 20 Jahren für die d tätigen Prokuristen He getrennt habe und dieser vorläufig freigestellt worden sei. Der Kläger zu 1 sei um Zustimmung hierzu gebeten worden. Die dem Schreiben beigefügte Ausscheidungsvereinbarung habe jedoch keinerlei Vorbehalte in Bezug auf eine erforderliche Zustimmung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer oder Gesellschafter enthalten, wogegen dieser auch protestiert habe.
Randnummer234
Absurd sei auch die Behauptung, die Ausscheidungsvereinbarung habe unter einem mündlichen Zustimmungsvorbehalt gestanden. Die in der Vereinbarung erkennbar abschließend getroffenen Regelungen bewiesen, daß ein Wirksamkeitsvorbehalt gerade nicht getroffen worden sei.
Randnummer235
Die hierauf vom Kläger zu 1 mit dem Prokuristen S und Herrn He selbst geführten Gespräche hätten keinerlei konkrete Gründe für die vollzogene Trennung ergeben. Mit Schreiben vom 07.05.1997 (Anlage K 109) an Herrn He habe der Kläger zu 1 diesem mitgeteilt, daß er den Wunsch, das Unternehmen zu verlassen, zwar respektiere, er andererseits vor dem Hintergrund der mitgeteilten Fakten keinerlei Veranlassung für eine sofortige Vertragsbeendigung unter Zahlung einer Abfindung erkennen könne. Herr He habe sich sodann darauf berufen, daß er eine rechtsgültige Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen habe (Anlage K 110).
Randnummer236
Nachdem — nach umfangreichem Schriftwechsel mit dem Geschäftsführer W — der Kläger zu 1 seine Entscheidung nicht rückgängig gemacht habe, sei ihm vom Geschäftsführer W mit Schreiben vom 25.07.1997 mitgeteilt worden, daß er mit Herrn He nunmehr eine endgültige, nicht mehr unter Vorbehalt der Genehmigung des Klägers zu 1 stehende Aufhebungsvereinbarung geschlossen habe. Dies dokumentiere nachhaltig, daß der Kläger zu 1 auch in diesem Falle zu keinem Zeitpunkt eine Einwirkungsmöglichkeit auf den vom Geschäftsführer W unter bewußter Mißachtung seiner Zuständigkeit betriebenen Vorgang gehabt habe.
Randnummer237
Völlig unglaubwürdig sei, daß eine Trennung von einem der dienstältesten Mitglieder der zweiten Führungsebene ohne Wissen und Mitwirkung des Geschäftsführers W und zwei anderen Herrn He unterstellten Prokuristen ausgehandelt und unterzeichnet worden sei.
Randnummer238
13. Der Geschäftsführer W habe den Kläger in blinder Aggression gezielt der Urkundenfälschung, des Betruges und der Nötigung bezichtigt.
Randnummer239
Selbst nachdem der Kläger zu 1 durch Vorlage des Sachverständigengutachtens den Nachweis der Echtheit der Unterschrift erbracht habe, sei der Geschäftsführer W zu der Hilfsbehauptung übergegangen, daß es sich bei der Urkunde um eine Blankettfälschung handle. Um auch diese Beschuldigung zu widerlegen, habe der Kläger zu 1 eine Altersuntersuchung der Kugelschreiberpaste vornehmen lassen. Der Sachverständige Dr. Bu sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Paste der Unterschrift „W“ gleichartig zu einer blauen Kugelschreiberpaste sei, die erst seit dem 12.07.1983 auf dem Markt erhältlich sei. Mit Ergänzungsgutachten vom 12.03.1998 sei dies erhärtet worden.
Randnummer240
Die unglaublichen strafrechtlichen Anschuldigungen des Geschäftsführers W habe der Kläger zu 1 zum Gegenstand einer weiteren Beschlußfassung vom 15.03.1996 gemacht, in welcher die Beschlußfassungen der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 bestätigt und ausdrücklich auch auf den neuen Sachverhalt gestützt worden seien. Der Geschäftsführer W habe diese „Gelegenheit“ wahrgenommen, seinerseits Beschlußfassungen über die Abberufung des Klägers zu 1 und die Einziehung dessen Geschäftsanteils einzubringen, ohne jedoch konkrete Gründe hierfür anzuführen.
Randnummer241
14. a) Das Landgericht habe ferner fälschlicherweise die Auffassung vertreten, daß die Gesellschaft seit März 1994 aufgrund Ablaufs der in § 10 Abs. 1 der Satzung für Geschäftsführer vorgesehenen fünfjährigen Amtszeit kein gesetzliches Vertretungsorgan gehabt habe.
Randnummer242
§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei kein echter Satzungsbestandteil, soweit dort die Dauer der Amtszeit der Geschäftsführer geregelt sei. Die Gesellschafter hätten somit eine hiervon abweichende Regelung ohne Einhaltung der für Satzungsänderungen maßgeblichen Vorschriften treffen können, wonach die Geschäftsführer L und W unbefristet bestellt worden seien. Daß dies dem beiderseitigen Willen entsprochen hätte, seien zwischen den Parteien auch unstreitig.
Randnummer243
b) Aufgrund der in den Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 (Top 1) und vom 15.03.1996 (15.00 Uhr Top 1) gefaßten Beschlüsse sei der Geschäftsanteil der W KG an der d-… markt Verwaltungs GmbH rechtswirksam gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) und § 7 Abs. 2 lit. c) eingezogen worden.
Randnummer244
Die Anteilsverfügungen der W KG vom 21.06.1991 und 21.05.1992 hätten den Tatbestand des § 7 Abs. 2 lit. a) erfüllt, da diese „ohne Einwilligung der Gesellschaft“ erfolgt seien. Den Mitgesellschafter L habe auch — gemäß Senatsentscheidung Az. 8 U 200/93 — keine Verpflichtung getroffen, der Anteilsverfügung zuzustimmen. Zwar habe der Geschäftsführer W die Anteilsverfügungen namens der Gesellschaft in beiden Fällen zusammen mit einem Prokuristen genehmigt. Diese Einwilligungen seien jedoch wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.
Randnummer245
Soweit der Geschäftsführer W einwende, daß gerade die Unwirksamkeit der Verfügungen den Tatbestand des § 7 Abs. 2 lit. a) ausschließe, sei diese Interpretation der Satzung unzutreffend, da der Tatbestand des § 7 Abs. 2 lit. a) bei einer derartigen Interpretation der Vorschrift niemals greifen könne.
Randnummer246
Die Einziehungsbefugnis sei auch nicht verwirkt. Erst mit Entscheidung des Senats vom 14.06.1994 (bzw. mit Ablauf der Frist für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde) seien die über die Anteilsverfügungen geführten rechtlichen Auseinandersetzungen abgeschlossen gewesen.
Randnummer247
Wie durch insgesamt vier Gerichtsentscheidungen rechtskräftig festgestellt worden sei, habe die W KG bei Vornahme der Anteilsverfügungen kollusiv mit dem seine Vertretungsmacht mißbrauchenden Herrn W zusammengewirkt. Die Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse des Mitgesellschafters und Mitgeschäftsführers L seien dabei zweimal vorsätzlich mißachtet worden. Die W KG habe damit auch einen in ihrer Person liegenden wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. c) der Satzung verwirklicht, welcher ihre Ausschließung rechtfertige.
Randnummer248
Durch die Abweisung des Beschlußantrages des Klägers zu 1 betreffend die Gestattung der Einrichtung eines eigenen Geschäftsführerbüros habe die W KG in nicht mehr zu überbietender Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre gesellschaftsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer L nicht mehr zu erfüllen gedenke. Damit seien die Grundlagen des Gesellschaftsvertrages aufgekündigt und eine dem Kläger zu 1 feindliche Gesinnung an den Tag gelegt worden.
Randnummer249
Die W KG habe sich gegenüber dem Mitgesellschafter L in besonderer Weise arglistig verhalten, in dem sie in der von ihr einberufenen Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 für dessen Abmahnung wegen behaupteter Untätigkeit gestimmt und zugleich die angebotene Übernahme zweier bedeutender Geschäftsführungsressorts mit beleidigender Begründung abgelehnt habe. De facto habe die W KG dem Kläger zu 1 die Ableistung einer Probezeit zugemutet, bevor über seine weitere Verwendung entschieden werden könne.
Randnummer250
Nach Widerlegung der unwahren Behauptungen über die angeblich nicht erteilte Zustimmung zur Anteilsverpfändung habe die W KG ihre Angriffe durch Erhebung schwerster strafrechtlicher Anschuldigungen in unzumutbarer Art und Weise verschärft. Ferner habe sie den Kläger zu 1 hinter dessen Rücken gegenüber der Hausbank der Firma P denunziert, ohne dies offenzulegen. Hinzu komme, daß — selbst wenn die W KG sich an eine Zustimmung nicht mehr erinnert hätte — ihr eine diesbezügliche Genehmigungsverweigerung gerade nicht freigestanden hätte.
Randnummer251
Bei dem gesamten Vorgang sei es lediglich um die Erfüllung einer bloßen, von der S.-LB gewünschten Formalität gegangen. Die schweren Anwürfe im Schriftsatz vom 11.10.1995 (I, 203 ff.) seien hierdurch in keiner Weise veranlaßt gewesen.
Randnummer252
Spätestens nach Vorlage des von Herrn W selbst unterzeichneten Zustimmungsbeschlusses hätte die W KG ihre Behauptungen zurücknehmen müssen. Mit dem statt dessen erhobenen Bestreiten der Echtheit und den strafrechtlichen Anschuldigungen habe sich die W KG endgültig als Mitgesellschafterin disqualifiziert. Ihr Ausschluß aus der Gesellschaft sei deswegen zwingend.
Randnummer253
Der Ausschluß der W KG werde ferner auf die nachfolgenden näher bezeichneten groben Pflichtverletzungen des Herrn W in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gestützt. Daß alle Handlungen des Herrn W unterstützende Verhalten der W KG könne insoweit nicht von demjenigen des Herrn W als deren beherrschenden, persönlich haftenden Gesellschafter getrennt werden.
Randnummer254
Wichtige Gründe, die einen Ausschluß des Klägers zu 1 rechtfertigen könnten, seien nicht einmal ansatzweise erkennbar. Dieser habe im Gegenteil, selbst nach vorangegangenen schwersten Pflichtverletzungen des Herrn W versucht, den sich anbahnenden Konflikt zu entschärfen und hierfür mehrere Streitbeilegungsangebote gemacht, die rüde zurückgewiesen worden seien.
Randnummer255
15. Sämtliche vorstehend aufgeführten, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
der W KG rechtfertigenden wichtigen Gründe würden offenkundig zugleich auch wichtige, die Abberufung des Herrn W als Geschäftsführer rechtfertigende Gründe darstellen.
Randnummer256
— Ungeachtet der Frage, ob Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung angeordnet sei, hätten sich die Geschäftsführer gegenseitig zu informieren. Jeder Geschäftsführer könne vom anderen umfassende Aufklärung verlangen. Bei Maßnahmen von größerer Bedeutung und bei Maßnahmen, bei denen mit einer Ablehnung durch die anderen Geschäftsführer zu rechnen sei, müsse die Berichterstattung vor der Verwirklichung erfolgen. Zusätzlich gelte, daß die Geschäftsführer in Bezug auf außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen grundsätzlich die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
einholen müßten. Dies gelte auch für solche Maßnahmen, bei denen die Geschäftsführung an der Billigung durch die Gesellschaft zweifeln müsse, da sie nicht gegen deren mutmaßlichen Willen handeln dürfe.
Randnummer257
Im Hinblick auf die Geschäftsführungsmaßnahmen, die der Geschäftsführer W unter Umgehung des Klägers zu 1 vorgenommen habe, könne dahinstehen, ob es sich um Maßnahmen handle, die nicht nur auf Geschäftsführer- sondern auch auf Gesellschafterebene zustimmungspflichtig gewesen seien.
Randnummer258
— Die Zustimmung zu den Anteilsabtretungen der W KG an den Geschäftsführer W ohne Einwilligung des Mitgeschäftsführers L würden grobe Pflichtverstöße darstellen. Dies zumal der Geschäftsführer W positiv gewußt habe, daß der Kläger zu 1 hiermit nicht einverstanden gewesen sei.
Randnummer259
— Es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, daß die Entscheidung über die Thesaurierung keine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung sei, die ohne Zustimmung des anderen Geschäftsführers oder unter Zuhilfenahme eines weiteren Prokuristen vorgenommen werden dürfe. Der Geschäftsführer W habe in glatter Mißachtung der Mitentscheidungsrechte des Klägers zu 1 die Thesaurierung beschlossen. Herr W habe geglaubt, die Mitentscheidungsrechte des Klägers zu 1 auf Gesellschafterebene (als Gesellschafter der d-KG) durch die Beschlußformulierung
Randnummer260
„Der Beschluß steht allerdings unter dem Vorbehalt eines eventuell anders lautenden Gesellschafterbeschlusses der d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
Randnummer261
umgehen zu können. Nach seiner Vorstellung habe es sich insoweit nicht um eine der — positiven — Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürftigen Maßnahme gehandelt. Der Beschluß sei bis heute nicht rückgängig gemacht worden, obwohl der Geschäftsführer W über die Widerspruchsrechte des Mitgeschäftsführers L auch gerichtlich belehrt worden sei. Allein diese krasse Kompetenzüberschreitung rechtfertige die Abberufung des Herrn W als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.
Randnummer262
— Herr W habe seit Oktober 1992 jegliche ihm obliegende Kooperation mit seinem Mitgeschäftsführer verweigert und diesen auf die Teilnahme an den von ihm ab diesem Zeitpunkt als „Geschäftsleitungskonferenzen“ bezeichneten Besprechungen zwischen Herrn W und der zweiten Führungsebene verwiesen.
Randnummer263
Herr W blockiere die unmittelbare Einholung von Auskünften zu wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen bei Mitgliedern der zweiten Führungsebene und zwar selbst in Angelegenheiten, die die Gesamtverantwortung des Geschäftsführers L beträfen.
Randnummer264
Diese durchgängige Verweigerung jeglicher Kooperation und Informationserteilung verstoße in schwerwiegender Weise gegen die Herrn W als Geschäftsführer obliegenden Kernpflichten und rechtfertige ebenfalls dessen Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
.
Randnummer265
— Herr W habe den Kläger zu 1 gezielt und unprovoziert mit schwersten persönlichen Beleidigungen überzogen. Das dahinter stehende Motiv sei offenbar gewesen, dem Kläger zu 1 die von diesem gewünschten Geschäftsführer-Besprechungen zu verleiten und ihn auf diese Art ins Abseits zu stellen. Deutlich gehe dies aus dem Schreiben des Herrn W vom 18.05.1994 (Anlage K 30) hervor, mit welchem das Streitbeilegungsangebot des Klägers vom 25.04.1994 (Anlage K 28) schroff zurückgewiesen und diesem zugleich eine „parasitäre Position“ im Unternehmen bescheinigt worden sei. Auch derartige Beleidigungen würden, wiederholt und gezielt ausgesprochen, einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen.
Randnummer266
Durch die unabgestimmte Sonderzahlung von DM 4,5 Mio. habe Herr W unter Beweis gestellt, daß er die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung in keiner Weise einzuhalten bereit sei.
Randnummer267
— Bei der „Sonderverkaufsaktion Parfümerieartikel“ habe Herr W wiederum eine außergewöhnliche offenkundig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende Geschäftsführungsmaßnahme durchgeführt, ohne den Kläger zu 1 hiervon zu unterrichten. Völlig unerträglich sei der Umstand, daß der Kläger zu 1 selbst nach Eingang der einstweiligen Verfügungen nicht einmal informiert worden sei, obgleich der Verstoß gegen diese mit persönlichen Strafmaßnahmen bedroht gewesen sei.
Randnummer268
Die Ausschaltung des Mitgeschäftsführers L gehe sogar soweit, daß Herr W ohne Abstimmung mit diesem gerichtlich vortragen lasse, daß am 20.12.1996, als die einstweiligen Verfügung eingegangen seien, kein Geschäftsleitungsmitglied (also auch nicht der Kläger zu 1) erreichbar gewesen sei. Auch dieser Vorgang rechtfertige die Abberufung des Herrn W als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.
Randnummer269
— Auch in der Angelegenheit He habe Herr W vorsätzlich und zielgerichtet die Kompetenzen des Klägers zu 1 unterlaufen. Wenn bereits eine Ausscheidungsvereinbarung abgeschlossen sei, sei die Handlungsfreiheit des Mitgeschäftsführers in Bezug auf eine Zustimmungserteilung bzw. -verweigerung bereits weitgehend beschnitten, weshalb die Verpflichtung bestehe, bei Maßnahmen von größerer Bedeutung die Berichterstattung an den Mitgeschäftsführer vor der Verwirklichung der betreffenden Maßnahme erfolgen zu lassen. In seiner Vorgehensweise ihn dieser Angelegenheit habe Herr W die Entscheidungsbefugnisse des Klägers zu 1 in gravierender Weise unterlaufen und einen weiteren wichtigen Abberufungsgrund gesetzt.
Randnummer270
Hinsichtlich der vorgenannten massiven Kompetenzüberschreitungen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten, die schon einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers angenommen habe, wenn dieser eine der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürftige Geschäftsführungsmaßnahme (Änderung der Geschäftsqualität) ohne deren vorherige Beschlußfassung durchgeführt habe, obgleich angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung die Zustimmung im Falle der Beschlußfassung als sicher vorausgesetzt werden könne.
Randnummer271
In einer die Geschäftsführungsverhältnisse in der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
betreffenden Entscheidung (BGH WM 1983, 750) habe der Bundesgerichtshof wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die einem Gesellschafter eingeräumten Rechte auf Mitwirkung an der Geschäftsführung den Ausschluß der Komplementär-GmbH aus wichtigem Grund bestätigt. Aus den Urteilsgründen sei ersichtlich, daß der BGH alternativ auch die Abberufung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche die Verstöße begangen hätten, für rechtmäßig — und sogar näherliegend — gehalten hätte.
Randnummer272
Soweit der Geschäftsführer den Abberufungsbeschluß des Klägers zu 1 vom 27.09.1994 aus formalen Gründen beanstandet habe, hätten sich alle diesbezüglichen Fragen durch den erneuten Abberufungsbeschluß vom 15.03.1996 erledigt.
Randnummer273
Wichtige, eine Abberufung des Klägers zu 1 rechtfertigende Gründe seien nicht vorgetragen worden.
Randnummer274
Der Kläger zu 1 beantragt,
Randnummer275
(1) in dem verbundenen Verfahren (Az vor Verbindung: 0 130/94 KfH I, LG Karlsruhe)
Randnummer276
a) die Klage der d-… markt W KG gegen die d-… markt Verwaltungs GmbH wegen Feststellung und BeschlußAnfechtung kostenpflichtig abzuweisen
Randnummer277
b) der Beklagten dieses Verfahrens nachzulassen, etwa von ihr zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unwiderruflichen Bankbürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.
Randnummer278
(1) in dem verbundenen Verfahren (Az vor Verbindung: 0 124/94 KfH I, LG Karlsruhe)
Randnummer279
a) festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 folgende Beschlüsse gefaßt worden sind:
Randnummer280
aa) Top 1: „Der an der Gesellschaft bestehende Geschäftsanteil der Gesellschafterin d-… markt W KG im Nennwert von DM 25.000,00 wird in Höhe eines Teilbetrages im Nennwert von DM 17.900,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) und lit. c) sowie in Höhe des restlichen Teilbetrages in Höhe von DM 7.100,00 gemäß § 7 Abs. 2 lit. c) eingezogen. Herr Günther L wird bevollmächtigt, den Einziehungsbeschluß, soweit erforderlich, der d-… markt W KG mitzuteilen.“
Randnummer281
bb) Top 3: „Die Bestellung des Geschäftsführers Götz W wird aus wichtigen Gründen gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung widerrufen.“
Randnummer282
b) Hilfsweise:
Randnummer283
aa) Sofern in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 zu den Beschlußanträgen Top 1 und Top 3 ablehnende Beschlußfassungen zustande gekommen sein sollten, die hierzu ergangenen Ablehnungsbeschlüsse für nichtig zu erklären
Randnummer284
und
Randnummer285
bb) festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 die vom Kläger zu Top 1 und Top 3 beantragten Beschlüsse mit den Stimmen des Klägers gefaßt worden sind.
Randnummer286
c) festzustellen,
Randnummer287
aa) daß der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 nicht als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde,
Randnummer288
bb) hilfsweise: den zu Top 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.1994 mit den Stimmen der d-… markt W KG gefaßten Beschluß betreffend die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen für nichtig zu erklären.
Randnummer289
d) dem Kläger nachzulassen, etwa von ihm zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Randnummer290
(2) in dem verbundenen Verfahren (Az vor Verbindung: 0 67/96 KfH II, LG Karlsruhe)
Randnummer291
a) festzustellen, daß in der a.o. Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.15 Uhr bis 15.27 Uhr) die folgenden Beschlüsse nicht gefaßt worden sind:
Randnummer292
aa) „Vorsorgliche nochmalige Abberufung des Herrn Günther L als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung“.
Randnummer293
bb) „Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Gesellschafters Günther L aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 c) der Satzung der Gesellschaft“.
Randnummer294
b) hilfsweise, für den Fall, daß die unter lit. a) genannten Beschlüsse gefaßt worden sein sollten: die unter lit. a), aa) und bb) aufgeführten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Randnummer295
c) festzustellen, daß in der a.o. Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) folgender Beschluß gefaßt worden ist:
Randnummer296
„Die in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse werden hiermit bestätigt und zusätzlich damit begründet,
Randnummer297
— daß Herr W und die W KG in gravierender Verletzung ihrer organschaftlichen bzw. gesellschafterlichen Pflichten schwerste strafrechtliche Anschuldigungen (insbesondere Urkundenfälschung und Betrug) gegen den Mitgesellschafter Günther L erhobenen
Randnummer298
und
Randnummer299
— in diesem Zusammenhang den Mitgesellschafter Günther L gegenüber der Hausbank der gemeinsamen Gesellschaft mit Schreiben vom 13.11.1995 der Unwahrheit bezichtigt haben.“
Randnummer300
d) hilfsweise, für den Fall, daß der unter lit. c) genannte Beschluß nicht gefaßt worden sein sollte:
Randnummer301
aa) Den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) zu dem Beschlußantrag des Herrn Günther L (Bestätigung und zusätzliche Begründung der in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 zu Top 1 und Top 3 ergangenen Beschlüsse) ergangenen Ablehnungsbeschluß für nichtig zu erklären
Randnummer302
und
Randnummer303
bb) festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.03.1996 (15.00 Uhr bis 15.05 Uhr) der vorstehend unter Ziff. 3 lit. c) bezeichnete Beschluß mit den Stimmen des Klägers zustande gekommen ist.
Randnummer304
e) dem Kläger nachzulassen, etwa von ihm zu erbringende Sicherheitsleistungen durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Randnummer305
(3) Die von der d-… markt W KG gegen die d-… markt Verwaltungs GmbH und Herrn Günther L im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.05.1997 erhobene Klage auf Feststellung, daß Herr L nicht mehr Geschäftsführer ist, kostenpflichtig abzuweisen.
Randnummer306
(4) Die von der d-… markt Verwaltungs GmbH gegen Herrn Günther L im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.05.1997 erhobene Klage auf Feststellung, daß Herr L nicht mehr Geschäftsführer ist, kostenpflichtig abzuweisen.
Randnummer307
(5) Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.1997 erhobene Klage des Herrn Günther L gegen d-… markt Verwaltungs GmbH, Herrn Götz W und d-… markt W KG festzustellen, daß Herr W nicht mehr Geschäftsführer ist.
Randnummer308
(6) Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.1997 erhobene Klage der d-… markt Verwaltungs GmbH gegen d-… markt W KG und Herrn Götz W festzustellen, daß Herr W nicht mehr Geschäftsführer ist.
Randnummer309
Die Klägerin zu 2, die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, soweit sie obsiegt haben,
Randnummer310
Zurückweisung der Berufung.
Randnummer311
Sie machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortages geltend:
Randnummer312
1. Die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO allenfalls in Bezug auf einen Teil der Streitgegenstände. An keiner Stelle des auf Seite bis 11 bis 81 vorgetragenen Sachverhaltes gingen die Berufungskläger auf das angefochtene Urteil ein. Allenfalls die Ausführungen unter C (1) entsprächen den gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung.
Randnummer313
2. In all den zurückliegenden Jahren, in denen Herr L über die Existenz der FüBe/GLK und deren Wirken unterrichtet gewesen sei, habe er dem Kern der Unternehmensorganisation nie widersprochen. Obwohl dies evident gegen die Interessen der d-GmbH verstoßen habe, habe Herr L treuwidrig auf einer Neuverteilung der Geschäftsführungsbefugnis bestanden, die mit einer völligen Umkrempelung der bewährten Unternehmensorganisation bei d verbunden gewesen wäre. In dem von Herrn L vorgelegten Entwurf über eine Geschäftsordnung hätten diesem die Leitung der Geschäftsbereiche Finanz- und Controlling sowie Expansion exklusiv und eigenverantwortlich zugewiesen werden sollen. Auf die bereits bestehende Organisation der Unternehmensleitung der d-Gruppe sei der Entwurf bezeichnenderweise nicht eingegangen. Wie solle jedoch Herr L, der sich weigere, an Geschäftsleitungskonferenzen teilzunehmen, keine dienstlichen Gespräche mit anderen leitenden Mitarbeitern führe, keine Filialen besuche etc. in eigener Verantwortung innerhalb eines solchen Geschäftsbereichs die Geschäfte der d-GmbH sowie die von ihr geführten d-Gruppe leiten, ohne dieser irreparablen Schaden zuzufügen. Zu einer Mitarbeit in der bestehenden Organisation sei der Kläger zu 1 — trotz entsprechender Angebote — nicht bereit gewesen.
Randnummer314
3. Soweit sich die Berufungsbegründung mit den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten befasse, sei eine Relevanz diese Vortrages für die Berufungsinstanz und das Urteil nicht ersichtlich. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen hätten ihren Anfang nicht etwa in einer Klage des Herrn W gegen Herrn L, sondern in einer von Beginn an unzulässigen und von Herrn W nicht veranlaßten Klage des Herrn L gegen die W KG genommen.
Randnummer315
Der von Herrn L „angebotenen“ paritätische Erhöhung der Geschäftsführergehälter auf einen Betrag von DM 540.000,00 habe Herr W, als Vertreter der Gesellschafterin W KG der d-GmbH, nicht zustimmen können. Vielmehr sei der dahingehende Beschlußantrag des Herrn L grob treuwidrig gewesen, da dieser als Geschäftsführer nicht tätig gewesen sei. Es hätte sich daher um einen Beschluß gehandelt, der zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an Herrn L geführt hätte.
Randnummer316
4. Herr W habe zu keiner Zeit gegenüber Herrn L die Kooperation verweigert. Vielmehr habe sich die Zusammenarbeit mit dem weder interessierten noch engagierten, die Führung der Geschäfte blockierenden Herrn L so schwierig gestaltet, daß Herr W im Interesse eines konsequenten Arbeitens Herrn L ab Herbst 1992 habe bitte müssen, ihm vor den als „Geschäftsführerbesprechung“ bezeichneten Treffen wenigstens die zu erörternden Themen zu benennen, damit er sich auf die Besprechung habe vorbereiten können.
Randnummer317
Herr L habe sich in den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt nur zu sechs Geschäftsführerbesprechungen mit Herrn W getroffen, jeweils lediglich 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert hätten. Bei den behandelten Themen habe es sich zum weitaus überwiegenden Teil um bereits abgeschlossene Vorgänge gehandelt. Die von Herrn L vorgegebene Themenwahl habe jeweils ein völlig unstrukturiertes Sammelsurium einzelner Angelegenheiten dargestellt. Im genannten Zeitraum habe es weder schriftlich noch mündlich weitere Vorgänge gegeben, an denen Herr L beteiligt gewesen sei und die auch nur im weitesten Sinne die Führung der Geschäfte der d-Gruppe betroffen hätten.
Randnummer318
Der Vorwurf der Kooperationsverweigerung sei Herrn L zu machen. Dieser habe sich kategorisch geweigert, an den von den Geschäftsführern der F einberufenen Gesellschafterversammlungen zur Erörterungen von ihm selbst aufgestellter Vorwürfe oder an Besprechungen mit den leitenden Angestellten zu von ihm selbst aufgeworfenen Fragen teilzunehmen. Die Kooperationsverweigerung von Herrn L werde ferner belegt durch sein Verhalten im Zusammenhang der Feststellung der Jahresabschlüsse der F, Rücklagenbildung bei der d-AG und Ausscheiden des Herrn He.
Randnummer319
5. Herr L sei von Herrn W und anderen Teilnehmern der FüBe/GLK zur Teilnahme an deren Sitzung aufgefordert worden, weil sich diese unter anderen mit den von Herrn L aufgeworfenen Fragen hätten befassen und diesen zudem hätten informieren wollen. Eine Teilnahme habe ihm jederzeit offengestanden, ohne daß es hierzu der Übertragung irgendwelcher Geschäftsführungs-Ressorts bedurft hätte. Eine Ressort-Zuständigkeit habe auch der Geschäftsführer W nicht gehabt. Herr L habe sich jedoch geweigert, an der GLK teilzunehmen oder mit leitenden Angestellten Angelegenheiten der d-Gruppe zu besprechen.
Randnummer320
Die Geschäftsordnung der FüBe stelle auch keinen Verstoß gegen gesellschaftliche Grundlagen der d-GmbH oder d-KG dar, sondern sei die von Herrn L gebilligte Niederlegung einer langjährigen praktischen Übung. Die Kompetenzen der Geschäftsführung sollten hiervon nicht berührt werden.
Randnummer321
6. Wer selbst — wie Herr L — ständig und ohne Scheu starke Worte benutze, könne starke Worte seines Mitgeschäftsführers nicht als Grund für dessen Abberufung vorschieben. Der Inhalt der Schreiben des Herrn W sei aus der damaligen Situation heraus verständlich.
Randnummer322
7. Die Vorwürfe einer angeblich eigenmächtigen Veranlassung einer Halbierung der Verrechnungspreise der F sowie einer angeblich pflichtwidrigen Herbeiführung eines Thesaurierungsbeschlusses bei F seien nicht gerechtfertigt. Herr L habe erstinstanzlich selbst eingeräumt, daß die Halbierung der Verrechnungspreise zutreffend gewesen sei.
Randnummer323
Der Thesaurierungsbeschluß sei nicht treuwidrig gewesen; der Widerspruch des Herrn L hingegen sei sachlich unrichtig (da eine Thesaurierungsübereinkunft bestanden habe) und zudem pflichtwidrig nicht begründet gewesen. Die F habe die zu thesaurierenden Beträge zudem zur Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung gebraucht.
Randnummer324
Der Thesaurierungsbeschluß sei im übrigen auch deswegen nicht treuwidrig gewesen, weil er tatsächlich keinerlei Folgen gehabt habe oder hätte haben können.
Randnummer325
Die Forderung der F gegenüber verbundenen Unternehmen habe per 30.09.1996 rund DM 6,03 Millionen, per 30.09.1997 abzüglich Verbindlichkeiten gegenüber dem Konzernunternehmen rund 4,3068 Millionen betragen. Soweit Herr L behaupte, daß zwar zivilrechtlich Rückforderungsansprüche der d-Salzburg gegenüber der F bestanden hätten, aus steuerrechtlichen Gründen jedoch für die Vorjahre bis 1991/92 solche Rückvergütungen „nicht mehr möglich gewesen seien“, sei dies unzutreffend. Steuerliche Nachteile könnten nicht als Begründung dafür herhalten, die Erfüllung bestehender zivilrechtlicher Ansprüche zu verweigern.
Randnummer326
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch d-Salzburg sei zwangsläufig — ohne Einflußnahme durch Herrn W — geschehen, weil Herr L die von den Geschäftsführern der F vorgeschlagene und von d-Salzburg akzeptierte Konsenslösung verweigert habe. Hierdurch habe Herr L zum einen große Unruhe in die d-Gruppe gebracht und zum anderen auch einen Steuerschaden in Höhe von 1.029.720,00 DM verursacht.
Randnummer327
Die Rückstellung in der Bilanz zum 30.09.1995 wegen der von d-Salzburg geltend gemachten Rückforderungsansprüche habe gebildet werde müssen. Eine Bilanz ohne Berücksichtigung dieses Risikos wäre fehlerhaft gewesen.
Randnummer328
Soweit Herr L behaupte, Herr W habe als Aufsichtsratsvorsitzender der Österreichischen Enkelgesellschaft „dort dann selbst über die Verwendung der Rücklagen zu bestimmen gedacht“, werde verkannt, daß es nicht um Rücklagen der „österreichischen Enkelgesellschaft“, sondern um Rücklagen/Gewinnvorträge bei der F gehe. Über die Verwendung solcher Mittel würden die Geschäftsführer der F entscheiden.
Randnummer329
Das Gutachten des Herrn Professor Ro, das sich Herr L offenbar zu eigen mache, werde durch die Stellungnahme der Schitag vom 04.07.1996 (K 118, O 130) fundiert widerlegt.
Randnummer330
Herr L habe auch nicht „von Anfang an“ einen Kompromiß befürwortet, nachdem „die d-KG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abgeltung eventueller Ansprüche der d-Salzburg an diese einen Betrag von maximal DM 1,5 Mio. zahlt“, sondern dies erstmals mit seinem Schreiben vom 13.05.1996 ins Gespräch gebracht. Letztlich sei dann auch nicht etwa eine solche Zahlung, sondern eine Zahlung der d-KG an d-Salzburg „für Rechnung der F“ erfolgt.
Randnummer331
Herr L habe sich jedoch noch im weiteren pflichtwidrig und ohne Begründung geweigert, die von den Geschäftsführern der F ordnungsgemäß aufgestellten und von den Abschlußprüfern testierten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 1993/94 und 1994/95 der F festzustellen. Obwohl ihm bereits am 13.02.1997 die WP-Leseexemplare zugegangen seien, habe er erst mit Schreiben vom 16.05.1997 (Anlage B 104) dem Abschluß per 30.09.1996 zugestimmt.
Randnummer332
Mit Schreiben vom 09.07.1997 (Anlage B 105) habe Herr Me darauf hingewiesen, daß der Entwurf des Klägers zu 1 der Beschlußfassung zum Jahresabschluß 1995/96 die Geschäftsjahre 1993/94 und 1994/95 ausklammere und für diese Jahre noch die Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse zur Gewinnverwendung und zur Entlastung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
fehlen würden, ohne daß hierfür ein Grund erkennbar gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 15.08.1997 (Anlage B 107) sei der Kläger zu 1 auf die Angelegenheit zurückgekommen und habe erklärt, daß sein Beschlußvorschlag bereits einen Kompromiß insoweit beinhalte, „als der von Ihnen im Januar 1994 rechtswidrig gefaßte Thesaurierungsbeschluß mit dessen Konsequenzen für die verbleibenden Rücklagen ausgeklammert wird“.
Randnummer333
Mit Antwortschreiben des Geschäftsführers W vom 03.09.1997 habe dieser darauf hingewiesen, daß gemäß Nr. 1 der vom Kläger zu 1 stammenden Beschlußvorschläge der Jahresabschluß der F zum 30.09.1996 festgestellt werde. Dies sei jedoch nur denkbar, wenn man unterstelle, daß gleichzeitig auch die Jahresabschlüsse der Vorjahre — die bislang noch nicht festgestellt worden seien — auch feststünden. Denn diese seien notwendige Grundlage des Jahresabschlusses zum 30.09.1996. Vor diesem Hintergrund sei die Weigerung des Klägers zu 1 nicht mehr verständlich.
Randnummer334
8. Ein nicht kontinuierlich in den wesentlichen Geschäftsleitungsbereichen mitwirkender Geschäftsführer habe keine genügende unternehmensspezifische Sachkunde und rechtfertige nicht den für eine Geschäftsführerausstattung notwendigen Aufwand. Das Verhalten des Herrn L lasse im übrigen befürchten, daß es diesem nicht um eine ernsthafte Geschäftsführerarbeit gegangen sei, sondern nur darum, einen Prozeßerfolg des Herrn W in der Frage des Geschäftsführergehaltes durch ein taktisches, die Form wahrendes In-Erscheinung-Treten zu verhindern.
Randnummer335
Im übrigen bestehe ein wirksamer, nicht angefochtener Gesellschafterbeschluß über die Ablehnung der Einrichtung eines Geschäftsführerbüros für Herrn L.
Randnummer336
9. Entgegen dem Vortrag des Herrn L werde nicht dessen Untätigkeit in der Geschäftsführung als solche gerügt. Zum Vorwurf gemacht werde ihm, daß er die praktizierte und vereinbarte Untätigkeit seit 1992 aufgeben wolle, um unter Ausnutzung seiner formalen Stellung als Geschäftsführer pflichtwidrig Obstruktion gegen die Geschäftsführung der d-Gruppe zu betreiben. Eine Verpflichtung des Herrn W oder der W KG zur Änderung der Geschäftsordnung und Übertragung ausschließlicher Geschäftsführungskompetenzen auf Herrn L bestehe nicht. Spätestens seit 1981 bestehe eine konkludent vereinbarte verbindliche Geschäftsordnung. § 10 Abs. 3 der Satzung der d-GmbH schreibe vor, daß die Geschäftsführer im Einvernehmen mit den Gesellschaftern ihren Tätigkeitsbereich festlegen würden. Diese Festlegung sei spätestens im Jahre 1981 im Einverständnis aller Beteiligten erfolgt. Infolge dieser auf der Grundlage der genannten Satzungsbestimmung konkludent geschlossenen Vereinbarung über die Geschäftsführungskompetenzen führe, zumindest seit dem Jahre 1981, Herr W allein die Geschäfte der d-GmbH und des von ihr geführten Unternehmens d-KG.
Randnummer337
Die Aufforderung an den Kläger zur Tätigkeit hätte zum einen die Bereitschaft des Geschäftsführers W und der W KG beinhaltet, die konkludent geschlossene Geschäftsordnung dahingehend aufzuheben, daß der Kläger zu 1 wieder seine Tätigkeit — allerdings ohne die bestehende Unternehmensorganisation umzukrempeln — aufnehme. Zum anderen hätte sie dazu gedient, dem Kläger zu 1 vor Augen zu führen, daß seine Blockade-Politik nicht hingenommen werden würde.
Randnummer338
Unzutreffend sei die Behauptung des Herrn L „das 20jährige Bestehen der d-Gruppe“ sei von Herrn W begangen worden, ohne Herrn L auch nur die geringsten Informationen mitzuteilen. Es habe sich hierbei lediglich um eine Werbekampagne gehandelt, also um eine geschäftliche Maßnahme derart, wie sie Herrn L nie interessiert habe.
Randnummer339
10. Nicht Herr W habe die Abberufung des Herrn L aus wichtigem Grund, sondern Herr L den Ausschluß der W KG aus der d-GmbH betrieben. Dies werde nachhaltig belegt durch den mit Einschreiben vom 12.08.1994 angekündigten dahingehenden Beschlußantrag.
Randnummer340
Zwischen Herrn L und Herrn W sei entgegen der weiteren Behauptung des Herrn L gerade keine „Einigung dahingehend erzielt worden, daß vorerst keine Konsequenzen aus den wechselseitigen Geschäftsführer-Abberufungen“ gezogen würden.
Randnummer341
11. Es sei bei der d-GmbH üblich gewesen, die kreditgebenden Banken zum einen durch eine sogenannte „Bankeninformation“ und zum anderen durch sogenannte „Bilanzgespräche“ zu informieren. Soweit der Kläger zu 1 „noch nicht vorgelegte Jahresabschlüsse“ moniert habe, sei zu beachten, daß für die Bankeninformation wesentlich gewesen sei, daß sie vor Vorlage der Jahresabschlüsse erteilt worden sei.
Randnummer342
Die vom Kläger zu 1 erwähnte Änderung der „in der Bankeninformation enthaltenen Jahresabschlußzahlen“, hätte er sich, insbesondere in der Geschäftsleitungskonferenz vom 19.12.1994 erläutern lassen können, an der er aber nicht teilgenommen habe. Als „Geschäftsführer“ wäre Herr L dazu verpflichtet gewesen, die im zugeleiteten Informationen umgehend zu verarbeiten und bei Bedarf durch Rücksprache unklare Punkte aufzuklären. Die zeitlichen Vorgaben seien in keinem Fall unzumutbar gewesen, vielmehr müsse ein Geschäftsführer in der Lage sein, auch zeitnahe Entscheidungen zu treffen. Der Vorfall zeige, daß der Kläger zu 1 die Führung der Geschäfte der d-GmbH und der von ihr geführten d-Gruppe willkürlich blockieren wolle.
Randnummer343
12. Die Eigenkapitalquote der d-Gruppe sei — bezogen auf die jeweiligen Bilanzsummen — erschreckend niedrig gewesen, was das Verhältnis zu den Banken belastet habe. Eine starke Eigenkapitaldecke sei für das — selbständige — Überleben in dem harten Wettbewerb unerläßlich. In weiser Voraussicht sei daher im übrigen auf Wunsch des Herrn L selbst in den Gesellschaftsvertrag der d-KG in § 5 eine entsprechende Regelung aufgenommen worden.
Randnummer344
Es sei festzuhalten, daß es sich hier nicht um eine auf Gesellschafterebene (der d-KG), sondern eine auf Geschäftsführungsebene (der d-KG), also durch die Geschäftsführung der d-GmbH für die d-KG zu treffende Entscheidung gehandelt habe. Der automatische Zugriff der Gesellschafter (der d-KG) auf den vollen Jahresüberschuß habe hierdurch verhindert werden sollen.
Randnummer345
Bis zum Geschäftsjahr 1980/81 seien dieser Bestimmung folgend auch Rücklagen auf Kapitalkonto II gebildet worden. Da die Geschäftsjahre 1992/93 und 1993/94 mit außergewöhnlich hohen Jahresüberschüssen abgeschlossen worden seien, sei aus kaufmännischer Sicht bereits spätestens in den Jahren 1992/93 die Bildung einer Rücklage auf dem Kapitalkonto II ein Muß gewesen. Diese für das Unternehmen notwendige Vorsorge sei bis heute am beharrlichen Widerstand des Herrn L gescheitert. Dieser habe sich vor 1994/95 niemals mit der Aufstellung des Jahresabschlusses der d-KG befaßt, sondern dies vielmehr dem Finanzprokuristen Me und auch Herrn W überlassen. Da die Bildung der Rücklage eine Frage der Aufstellung des Jahresabschlusses sei und die Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Herrn L dem bis dahin unwidersprochenen Usus bei d entsprochen habe, stelle der Vortrag des Herrn L, die Aufnahme der Rücklage in die dem Abschlußprüfer vorgelegte Bilanz sei „eigenmächtig“ erfolgt, ein unzulässiges „venire contra factum proprium“ dar.
Randnummer346
Für die Verweigerung der Bildung einer solchen Rücklage durch die Geschäftsführung der d-KG habe Herr L zu keiner Zeit stichhaltige Argumente vorgebracht. Vielmehr habe er eine Diskussion in dieser Sache pflichtwidrig abgelehnt. Trotz des erheblichen Jahresüberschusses des Jahres 1994/95 sei bei der Aufstellung dieses Jahresabschlusses von der Geschäftsführung der d-KG keine Kapitalrücklage gebildet worden.
Randnummer347
Da sich die Eigenkapitalquoten der Unternehmen der d-Gruppe jedoch im Geschäftsjahr 1995/96 nochmals negativ entwickelt hätten, habe sich Herr Me im Februar 1997 entschlossen, einen neuen Versuch zur Bildung der für ihn unbedingt erforderlich gehaltenen Rücklagen zu wagen. Mit am 18.02.1997 an Herrn L abgesandtem Entwurf eines Jahresabschlusses der d-KG habe Herr Me eine Rücklage in Höhe von DM 4,5 Mio., also knapp 30 % des Jahresabschlusses, vorgesehen und zutreffend darauf verwiesen, daß die Eigenkapitalquote sich durch das fortgesetzte dynamische Wachstum von d auf 13,7 % in 1996 vermindern werde. Eine erste Stellungnahme zur Rücklagenbildung sei von Herrn L mit Schreiben vom 25.03.1997 erfolgt, worauf Herr Me mit Schreiben vom 03.04.1997 umfassend und zutreffend Stellung bezogen habe. Hierauf sei Herr L zu keiner Zeit eingegangen, habe vielmehr in seinem Schreiben vom 22.04.1997 (Anlage B 117) eine Auseinandersetzung damit ausdrücklich abgelehnt und unzutreffend behauptet, er habe seine Ansicht bereits in der Vergangenheit begründet. Trotz Mahnung von Herrn W habe sich Herr L mit der Rücklagenbildung in der Sache nicht mehr befaßt. Herr L habe ausdrücklich der Diskussion über die Bildung der Kapitalerhöhung auf Geschäftsführerebene widersprochen. Dies sei ein deutlicher Beleg dafür, daß Herr L die Geschäfte der d-Gruppe zwar nicht führen, sie jedoch blockieren wolle.
Randnummer348
Daher habe Herr W die von Herrn L pflichtwidrig getroffene Vereinbarung zur Aufstellung der Bilanz ohne Rücklagenbildung hinnehmen müssen, da eine weitere Verzögerung der Aufstellung der Jahresabschlüsse fatale Außenwirkung gehabt hätte. Herr L habe sich ferner auch einer Diskussion der Rücklagenbildung auf Gesellschafterebene verweigert und für das Geschäftsjahr 1995/96 die Ausschüttung des gesamten Jahresabschusses an sich selbst durchgesetzt, ohne Rücksicht auf die Belange des Unternehmens zu nehmen. Für die Beschlußfassungen zum Jahresabschluß der d-KG per 30.09.1996 seien getrennte Beschlußfassungen erfolgt. Die W KG habe für die Rücklagenbildung gestimmt, Herr L dagegen. Damit seine keine Rücklage gebildet worden.
Randnummer349
13. Das angebliche „Übernahmeangebot“ des Herrn L mit Schreiben vom 06.03.1995 sei nicht ernstlich gemeint sondern lediglich eine prozeßtaktische Maßnahme, wie seine Vorlage im Rechtsstreit deutlich mache. Aus der Zurückweisung schließe Herr L nun, „daß das Verhalten seines Mitgesellschafters W von irrationalen, argumentativ nicht mehr zugänglichen Antriebskräften gesteuert ist“. Diese Formulierung bestätige, daß es der W KG nicht mehr zugemutet werden könne, mit Herrn L als Mit-Gesellschafter in der d-GmbH verbunden zu sein.
Randnummer350
14. Der Vortrag bezüglich der Sonderzahlung zeige, daß es Herrn L lediglich darum gehe, sich in dem Rechtsstreit einen optischen Vorteil zu verschaffen. Denn es wäre ihm möglich gewesen, sich früher kooperativ in diesen Vorgang einzubringen. Tatsache sei, daß Herr L weit früher, als von ihm selbst angegeben, über die Sonderzahlung informiert worden sei.
Randnummer351
Trotz des nicht nachvollziehbaren Verhaltens des Herrn L habe Herr W auf dessen Wunsch am 12.09.1995 mit diesem eine Besprechung über die beabsichtigte Sonderzahlung abgehalten. Der Inhalt dieser Besprechung sei jedoch in der von Herrn L gefertigten und vorgelegten Aktennotiz (Anlage K 79) unvollständig und teilweise wahrheitswidrig wiedergegeben. Der Kläger zu 1 habe, nachdem ihm die Gründe für die differenzierte Behandlung von Mitarbeitern in der Zentrale zu Mitarbeitern der Filialen erläutert worden sei, seinen Einwand gegen die Strukturierung der Sonderzahlung nicht weiter aufrecht erhalten.
Randnummer352
Im übrigen seien die Berechnungen des Herrn L zur Sonderzahlung nicht zutreffend. Diese habe nicht DM 4,5 Millionen, sondern DM 3,504186 (3,3 % der Lohnsumme) betragen.
Randnummer353
15. Nicht Herr W, sondern die d-KG habe im Dezember 1996 eine Parfümerie-Werbekampagne (organisiert durch den Prokuristen He) durchgeführt. Die von Herrn L erhobenen Vorwürfe würden sich deshalb tatsächlich gegen den Prokuristen He und den Firmenanwalt Rechtsanwalt Dr. Ku, der die d in Absprache mit dem Prokuristen vertreten habe, richten. Beiden Herren sei allerdings kein Vorwurf zu machen. Denn woher hätten diese wissen sollen, daß sich erstmals seit zumindest 16 Jahren Herr L wieder für eine Werbekampagne oder einen Rechtsstreit, an dem d beteiligt sei, interessieren würde.
Randnummer354
Herr W sei am 20.12.1996 tatsächlich abwesend gewesen und habe sich in Urlaub befunden. Im übrigen habe Herr W mit der Führung der Rechtsstreitigkeiten nichts zu tun gehabt. Ihm seien die Schriftsätze vor Einreichung bei Gericht nicht bekannt gewesen.
Randnummer355
Das OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
habe mittlerweile mit Urteil vom 10.10.1997 das vom Landgericht Düsseldorf am 02.04.1997 verhängte Ordnungsgeld auf DM 500.000,00 reduziert. Soweit Herr L auf zwei Ladungen zum persönlichen Erscheinen vor dem OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am 16.10. und 23.10.1997 abhebe, hätten diese mit den Verfahren der Parfümerie-Werbekampagne nichts zu tun gehabt.
Randnummer356
16. Die Mehrheit der Prokuristen und die Sortimentsmanagerinnen Sch. und S. der d-GmbH sowie der d-KG hätten am 10.03.1997 eine weitere Zusammenarbeit mit dem damaligen Prokuristen He abgelehnt. In der Folge habe — aufgrund der mangelnden Akzeptanz — erstmals auch Herr W die Überzeugung erlangt, daß Herr He möglichst aus dem Unternehmen Ausscheiden solle. Am 17.03.1997 habe — in Abwesenheit des Herrn W — eine Geschäftsleitungskonferenz bei d stattgefunden, in der eine objektiv für die d-KG günstige Aufhebungsvereinbarung geschlossen worden sei. Da diese jedoch nicht mit Herrn W und auch nicht mit Herrn L abgestimmt gewesen sei, sei die Vereinbarung von den sie abschließenden Prokuristen ausdrücklich, allerdings nur mündlich, unter dem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafter gestellt worden. Mit Schreiben vom 19.03.1997 habe Herr W Herrn L hierüber informiert und um schnelle Zustimmung sowie um seine unmittelbare Rückäußerung, falls er der vorläufigen Freistellung des Prokuristen He widersprechen wolle, gebeten. Mit der vorläufigen Freistellung des Herrn He sei Herr L offensichtlich einverstanden gewesen, denn eine solche Rückäußerung sei nicht erfolgt. Allerdings auch keine schnelle Zustimmung, sondern mit Schreiben vom 21.03.1997 (Anlage K 107) die Ankündigung, sich „erst sein eigenes Bild vom Sachverhalt“ zu verschaffen, bevor man sich inhaltlich äußern würde.
Randnummer357
Ende März 1997 habe Herr L ein oberflächliches Gespräch mit Herrn S und im April mit Herrn He geführt, um dann mit Schreiben vom 22.04.1997 Herrn W zu bitten, die Gründe für die Trennung von Herrn He zu erläutern. Ein mit Schreiben vom 23.04.1997 unterbreitetes Gesprächsangebot zur persönlichen Information sei von Herrn L nicht zur Kenntnis genommen worden. Am 23.05.1997 — mehr als zwei Monate später — habe Herr L schriftlich seine Zustimmung zur Ausscheidungsvereinbarung verweigert. Aus dem Inhalt des Schreiben ergebe sich, daß sich Herr L bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich kein tatsächliches Bild über den Sachverhalt verschafft habe. Bis zum 10.06.1997 habe Herr W trotz den im Schreiben vom 28.05.1997 enthaltenen Aufforderungen an Herrn L, sich mit der Angelegenheit zu befassen, von diesem nichts gehört.
Randnummer358
17. Zur Verdeckung seines eigenen treuwidrigen Verhaltens attackiere Herr L Herrn W betreffend des Vorfalls „Anteilsverpfändung“ ganz besonders scharf. In der Sache gehe es (immer noch) darum, ob Herr L zu dem in Anlage B 13 enthaltenem Verpfändungsvertrag, die erforderliche Zustimmung der Gesellschaft, die die Gesellschafterversammlung mit einstimmigem Gesellschafterbeschluß zu erteilen gehabt hätte, eingeholt habe. Dies sei bis heute weder schlüssig dargelegt noch bewiesen … Trotz Aufforderung habe Herr L die Verpfändungserklärung, die Bestandteil des als „Protokoll“ vom 08.05.1989 (Anlage K 68) in diesem Rechtsstreit eingeführte Urkunde sein solle, nicht vorgelegt. Falls das Protokoll echt sei, könne sich aus ihm allenfalls dann eine Genehmigung der Verpfändung gemäß der in Anlage B 13 vorgelegten Urkunde ergeben, wenn die Verpfändungserklärung, die Bestandteil des angeblichen Protokolls sein solle, mit der Verpfändungserklärung aus der notariellen Urkunde (Anlage B 13) übereinstimme. Da sich Herr L hierzu nicht erkläre, stehe fest, daß entweder eine solche Anlage nicht existiere, oder aber einen anderen Wortlaut habe, als die tatsächlich abgegebene Verpfändungserklärung und daher von Herr L unterdrückt werde.
Randnummer359
Ferner stelle sich die Frage, warum Herr L der Aufforderung der S.-LB vom 26.01.1995 (Anlage K 113), „eine Kopie des entsprechenden Protokolls zu überlassen“ nicht nachgekommen sei. Zutreffend führe das Landgericht hierzu aus, daß es sich um eine Herrn W gestellte Falle gehandelt habe.
Randnummer360
Die Kernaussage von Herrn W im Schreiben an die S.-LB vom 24.05.1995 (Anlage B 23), die nach der Satzung notwendige Zustimmung zur Verpfändung sei nicht erteilt worden, sei offensichtlich zutreffend, denn bis heute sei die Verpfändungserklärung nicht vorgelegt worden.
Randnummer361
Soweit Herr L ihm vorwerfe, er habe gegenüber der S.-LB praktisch als Lügner dagestanden und es sei in seinen Beziehungen zur S.-LB zu einer Krise gekommen, sei dies aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes allein ihm selbst zuzuschreiben. Herr L habe sich nämlich nie vollständig und wahrheitsgemäß über die relevanten Umstände erklärt. Demgegenüber habe der Geschäftsführer W korrekt, prozessual ordnungsgemäß und in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt.
Randnummer362
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß auch nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Bu vom 12.09.1996 (Anlage K 90) Zweifel verblieben. Denn das Gutachten schließe nicht aus, daß eine andere gleichartige blaue Kugelschreiberpaste bereits vor diesem Zeitpunkt auf dem Markt erhältlich gewesen sein könnte.
Randnummer363
18. Der Kläger zu 1 setze seine Blockade der Geschäftsführung der d-Gruppe fort. Er habe sich bis zum 18. Juli 1998 mit dem ihm am 26.02.1998 von Herrn Me überlassenen und von Herrn W seinerzeit unterzeichneten Beschlußfassungen für die d-Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mbH
(nachfolgen VVG) und die F zum Jahresabschluß in keiner Weise befaßt. Nach § 42 a GmbHG hätten die Gesellschafter der F und der VVG bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung zu beschließen gehabt. Diese acht Monate (Geschäftsjahr Ende 30.09.1997) seien am 31.05.1998 abgelaufen gewesen, ohne daß sich der Geschäftsführer L zu den ihm seit knapp vier Monaten vorliegenden Beschlußentwürfen erklärt habe. Dies beinhalte eine grobe Pflichtwidrigkeit.
Randnummer364
Darüber hinaus habe der Geschäftsführer L den wunschgemäß ohne seine Mitwirkung erstellten Jahresabschluß der d-KG zum 30.09.1997 trotz wiederholter Mahnungen erst über zwei Monate nach Erhalt unverändert unterzeichnet. Die d-KG sei jedoch nach dem Publizitätsgesetz zur Aufstellung eines Jahresabschlusses für das vergangene Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres verpflichtet. Hätte sich der Geschäftsführer L bereits an der Aufstellung des Jahresabschlusses beteiligt, so hätte dieser wenigstens am 05.03.1998 — bereits mit Verspätung gegenüber der gesetzlichen Frist — förmlich aufgestellt werden können. Die unbegründete Untätigkeit führe zu einer weiteren sinnlosen Verzögerung von über zwei Monaten. Der Geschäftsführer L beteilige sich bewußt nicht an dem der Geschäftsführung der d-KG (also der d-GmbH) obliegenden Prozeß der Aufstellung des Jahresabschlusses der d-KG zum 30.09.1997. Dennoch verhindere er dessen Aufstellung unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen und aus kaufmännischer Sicht dringend erforderlichen Rücklagenbildung. Die Abberufungsbeschlüsse und der Einziehungsbeschluß werde auch auf diesen neuen Sachvortrag gestützt.
Randnummer365
19. a) Entgegen der landgerichtlichen Auffassung sei man in Übereinstimmung mit Herrn L der Ansicht, daß die Ämter als Geschäftsführer der d-GmbH nicht durch Zeitablauf erloschen seien.
Randnummer366
Herr W sei bis heute — unbefristet bestellter — Geschäftsführer der d-GmbH und sein Amt als Geschäftsführer auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Befristung versehen worden. Die Frage einer konkludenten Neubestellung nach fünf Jahren stelle sich also lediglich bei Herrn L. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der d-GmbH (Anl. B 67) verstoße gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung.
Randnummer367
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei Herr W zudem zum 25.03.1979 konkludent ohne Befristung neu zum Geschäftsführer der d-GmbH berufen worden. Es sei ein hypothetischer Wille der Beteiligten, die Geschäftsführer 1979 auf unbestimmte Zeit zu bestellen, feststellbar.
Randnummer368
b) Das Landgericht habe zu Recht die Unwirksamkeit der von Herrn L am 27.09.1997 beschlossenen Einziehung des GmbH-Anteils der W KG wegen der am 21.06.1991 und nochmals am 21.05.1992 vorgenommenen Abtretung des Teilgeschäftsanteils über DM 17.900,00 ohne Genehmigung der Gesellschaft festgestellt. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 (a) der Satzung der d-GmbH lägen nicht vor.
Randnummer369
Zusammenfassend ergebe sich die Unwirksamkeit der auf § 7 Abs. 2 (a) der Satzung gestützten Beschlußfassung des Herrn L aus folgendem:
Randnummer370
— Der Beschlußgegenstand sei nicht im Sinne von § 51 Abs. 2 GmbH-Gesetz ordnungsgemäß angekündigt worden. Die von Herrn L gewählte Formulierung lasse nicht erkennen, worauf sich dieser Antrag bezöge.
Randnummer371
— Eine Einziehung gemäß § 7 Abs. 2 (a) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der d-GmbH sei schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 (a) ausgeschlossen, weil dieser lediglich einschlägig sei, wenn „über den Geschäftsanteil … verfügt worden ist“. Im vorliegenden Fall sei aber über den (Teil-) Geschäftsanteil gerade nicht verfügt worden.
Randnummer372
— Diese Auslegung nach dem Wortlaut werde durch das Ergebnis seiner Auslegung nach Sinn und Zweck der Bestimmung begrenzt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei gerade der Schutz davor, daß in der Komplementär-GmbH infolge einer wirksamen Verfügung Beteiligungsverhältnisse entstünden, die jenen in der Kommanditgesellschaft nicht mehr entsprächen. Die Einziehung diene dann dazu, die ursprüngliche Parallelität zwischen der GmbH und der KG wieder herzustellen. Diesem Zwecke entspreche auch der klare Wortlaut des § 7 Abs. 2 (a) der Satzung, der voraussetze, daß eine Verfügung tatsächlich stattgefunden habe.
Randnummer373
Dies um so mehr, da die angestrebte Verfügung lediglich der Beibehaltung und Herstellung der Parallelität der Anteilsverhältnisse an der GmbH und KG gedient hätten.
Randnummer374
— Dagegen könne die Satzungsbestimmung nicht dahin „umgedeutet“ werden, daß sie eine Einziehung sozusagen als Strafaktion für den bloßen Versuch einer Anteilsabtretung erlaube.
Randnummer375
— § 7 Abs. 2 (a) greife nur bei Verfügungen über den gesamten Geschäftsanteil, während vorliegend die Verfügung über einen Teilgeschäftsanteil beabsichtigt gewesen sei.
Randnummer376
— Die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
hätte dazu geführt, daß die d-KG ein konzernabhängiges Unternehmen geworden wäre. Dies wäre eine bei der Vereinbarung des § 7 Abs. 2 (a) nicht bedachte schwerwiegende Rechtsfolge, die zu der ergänzenden Auslegung der GmbH-Satzung führe, daß § 7 Abs. 2 (a) in diesem Falle keine Anwendung finde.
Randnummer377
Soweit der Kläger Ziffer 1 anführe, durch die von den Berufungsbeklagten vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 2 (a) würde diese Bestimmung sinnlos, möge dies zutreffen. Dann würde zwar die Bestimmung ins Leere gehen, sie aber nur aus diesem Grunde gegen ihren Wortlaut und ihren Sinn und Zweck auszulegen, um einen Anwendungsfall für sie zu konstruieren, sei offensichtlich unzulässig. Schließlich sei eine Zwangseinziehung nur dann möglich, wenn deren Voraussetzungen hinreichend bestimmt in der Satzung geregelt seien (§ 34 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Randnummer378
c) Eine wirksame Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
der W KG gemäß § 7 Abs. 2 (c) sei nicht gegeben.
Randnummer379
Die Einziehung gemäß § 7 Abs. 2 (c) der Satzung der d-GmbH sei nicht ordnungsgemäß angekündigt und das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß es sich bei der Genehmigung der Abtretung des Teilgeschäftsanteils durch Herrn W nicht um eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
handele. Die Berufung auf dieses Geschehen im Jahre 1994 sei zudem verspätet.
Randnummer380
Der Kläger zu 1 behauptet, die Vorwürfe des Geschäftsführers W in Bezug auf eine vermeintliche Blockade der Jahresabschlußerstellung durch ihn sei eine versuchte Irreführung des Gerichts.
Randnummer381
Die geforderte Mitarbeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses würde eine aktive Mitwirkung des Klägers zu 1 in der Geschäftsführung erfordern. Diese hätte der Geschäftsführer W aber in beleidigender Weise zurückgewiesen und selbst die räumliche Präsenz in der Hauptverwaltung verweigert. Der Kläger zu 1 sei darauf angewiesen, die Jahresabschlüsse vor Unterzeichnung zu prüfen, was jedoch nicht möglich sei, wenn ihm lediglich die „nackten“ Abschlußzahlen vorgelegt werden würden. Hierzu sei notwendig, den Prüfungsberichtsentwurf des Abschlußprüfers zur Kenntnis zu nehmen, um näheren Aufschluß zu erlangen. Die vom Geschäftsführer W praktizierte Vorgehensweise mit dem Ziel der Untermauerung von Blockadevorwürfen basiere darauf, dem Kläger zu 1 nur rudimentäre Abschlußzahlen mit der Aufforderung zur sofortigen Unterzeichnung vorzulegen, bevor der Prüfungsberichtsentwurf ausgehändigt sei und die Nichtbefolgung sofort als Blockade zu titulieren. Darüber hinaus sei beim Konzernabschluß der d-KG der Prüfungsberichtsentwurf sogar bewußt monatelang vorenthalten worden.
Randnummer382
Die detaillierte Darstellung des Ablaufes der Jahresabschluß-Prozeduren (Gerichtsakten II, 793-799) dokumentiere die auf Irreführung abzielende Praxis des Geschäftsführers Ws deutlich.
Randnummer383
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden verwiesen.
Randnummer384
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Randnummer385
Auf die Berufung des Klägers zu 1 war festzustellen, daß auch die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
W begründet ist und die Voraussetzungen für die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
der Verwaltungs GmbH beim Kläger zu 1 nicht gegeben sind. Die weitergehende Berufung des Klägers zu 1 war zurückzuweisen.
I.
Randnummer386
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und nicht wegen Verstoßes gegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Randnummer387
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung des Rechtsmittels anzuführen hat. D.h. die Partei muß zu erkennen geben, welche bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils sie bekämpft und welche Gründe sie ihm entgegensetzt (BGH NJW 1985, 2828). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist (BGH NJW 1988, 1082; BGH BauR 1992, 808, 809). Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen und damit auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Das bedeutet aber nicht, daß der Berufungskläger zu allen, oder auch nur zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen müßte. Vielmehr ist den Anforderungen, die § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung an den Inhalt der Berufungsbegründung stellt, schon dann genügt, wenn die angeführten Berufungsgründe den ganzen Streitgegenstand lediglich in einem Einzelpunkt betreffen und diesen in ausreichendem Maße behandeln. Eine solchermaßen begründete, zulässige Berufung eröffnet die Berufungsinstanz für eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes im Rahmen der gestellten Anträge unbeschränkt (BGH NJW 1984, 167; BGH NJW 1985, 2828).
Randnummer388
Zwar wird in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt, daß „eine Auseinandersetzung mit den offenkundig abwegigen Urteilsbegründungen nachfolgend zum ganz überwiegenden Teil nicht erfolgt“. Jedoch wurde mit der Berufungsbegründung beanstandet, daß der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt in „weiten Teilen durch Weglassungen wesentlicher Fakten“ gekennzeichnet ist und demgegenüber der aus der Sicht der Berufungsführung maßgebliche Sachverhalt noch einmal im Zusammenhang vorgetragen werde. Danach wendet sich die Berufung dezidiert gegen die Annahme des Landgerichts, eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
liege bei Herrn L und nicht bei Herrn W vor. Hierbei handelt es sich jedoch um den Kern des gesamten Rechtsstreits.
Randnummer389
Im übrigen hat sich die Berufungsbegründung mit der Einziehung der Geschäftsanteile gemäß § 7 Abs. 2 lit. (a) und (c) der Satzung wegen rechtswidriger Anteilsverfügung und grober Vertragsverletzung auseinandergesetzt.
Randnummer390
Zudem haben die Berufungsführer neue Tatsachen und Beweismittel angeführt, was alleine schon ausgereicht hätte, die Berufung als zulässig anzusehen (BGH VersR 1967, 710; NJW 45, 1032).
II.
Randnummer391
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 und vom 15.03.1996 die Bestellung des Geschäftsführers Götz W aus wichtigen Gründen gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung zu Recht widerrufen wurde.
Randnummer392
1. Der Beschluß vom 27.09.1994, den Geschäftsführer W als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ist formal ordnungsgemäß zustande gekommen.
Randnummer393
Die „Ergänzung der Tagesordnung“ im Schreiben des Klägers zu 1 vom 06.09.1994 um den Tagesordnungspunkt „Abberufung des Herrn Götz W als Geschäftsführer“ aus wichtigen Gründen verstößt nicht gegen die Satzung der d-… markt Verwaltungs GmbH. Der Kläger zu 1 hat diesen Beschlußgegenstand per Einschreiben vom 06.09.1994 (Anlage K 13) in der gemäß § 12 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag vorgesehenen 2-Wochen-Frist auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 gesetzt. Der Umstand, daß es sich — nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 06.09.1994 (Anlage K 11) „kein Vertreter der weiteren Gesellschafterin d-… markt W KG“ erschienen war — um eine „zweite“ Gesellschafterversammlung gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Denn § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verlangt jedenfalls dann nicht, daß die zweite Gesellschafterversammlung eine identische Tagesordnung wie die erste haben muß, wenn (entgegen Abs. 5 S. 3) die Beschlußfähigkeit der zweiten Gesellschafterversammlung (hier vom 27.09.1994) wegen Erscheinens aller Gesellschafter gegeben ist. Die „Gleichheit“ der Tagesordnung kann allenfalls von Bedeutung sein, wenn gemäß S. 3 in der zweiten Gesellschafterversammlung, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals, Beschlußfähigkeit herbeigeführt werden soll.
Randnummer394
2. Gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung kann ein Geschäftsführer „aus wichtigem Grund aus seinem Amt abberufen werden“. Die Abberufung richtet sich dabei nach § 38 GmbHG, wobei gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG für den Widerruf einfache Stimmenmehrheit genügt und ein abzuberufender Geschäftsführer, der — wie vorliegend — gleichzeitig GmbH-Gesellschafter ist, grundsätzlich mit abstimmen darf (BGHZ 18, 205, 210). Dies gilt aber nicht, wenn ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter aus wichtigem Grund abberufen werden soll (BGH LM, § 38 GmbH-Gesetz Nr. 5; BGH NJW 1969, 1483). In der GmbH folgt das zwingend aus § 38 GmbHG. Danach kann die Befugnis der Gesellschaft, die Bestellung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund jederzeit zu widerrufen, durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Deshalb darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn über seine Abberufung aus einem von den Mitgesellschaftern behaupteten wichtigen Grund Beschluß gefaßt wird, selbst nicht mitstimmen (BGH NJW 69, 1484).
Randnummer395
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten war im Streitfall auch die d-… markt W KG als Gesellschafterin nicht stimmberechtigt. Zwar ist der Geschäftsführer W nicht selbst Gesellschafter der GmbH, jedoch beherrscht er als Komplementär der W KG diese mit einer Beteiligungsquote von jedenfalls über 57 %. Der Stimmrechtsausschluß gilt jedoch auch dann, wenn der Betroffene nicht selbst Gesellschafter ist, vielmehr der Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft oder juristischen Person gehört, die er maßgeblich beeinflußt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rdn. 15 b). Unzweifelhaft muß sich nämlich die juristische Person oder Handelsgesellschaft die Befangenheit solcher Personen zurechnen lassen, die maßgeblichen Einfluß auf ihre Entscheidungsorgane haben (Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rdn. 160 m.w.N.).
Randnummer396
Die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung hängt somit allein von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab (BGH NJW-RR 1993, 1505, 1506 m.w.N.). Die hiernach notwendige Prüfung der sachlichen Voraussetzung des § 38 Abs. 2 GmbHG ergibt, daß bei den Gesellschafterbeschlüssen vom 27.09.1994 und 15.03.1996 betreffend den Geschäftsführer W ein Wichtiger Grund für dessen Abberufung vorgelegen hat.
Randnummer397
Ob ein Wichtiger Grund für die Abberufung nach § 38 Abs. 2 gegeben ist, kann nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Gesellschaft bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des Geschäftsführers in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf der Amtszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Umstände sind dabei insbesondere: die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für die Gesellschaft, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit für die GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft
Gesellschaft
und besondere Verdienste des Geschäftsführers um das Unternehmen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist dabei ebensowenig erforderlich wie ein der Gesellschaft entstandener Schaden (Stein in Hachenburg, Großkommentar GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rdn. 39).
Randnummer398
Als Wichtiger Grund ist auch ein persönliches Zerwürfnis zwischen den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH anzusehen, wenn dadurch ihre notwendige konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Gesellschaft erheblich gefährdet ist (BGHZ 80, 236; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, WM 1988, 1532). Insbesondere wenn sie untereinander so zerstritten sind, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein — nicht notwendigerweise schuldhaftes — Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH WM 1984, 29; GmbHR 1992, 300).
Randnummer399
Zu beachten ist jedoch, daß bei der 2-Mann-GmbH besondere, und zwar strengere Anforderungen für die Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer zu fordern sind, da es zu verhindern gilt, daß der eine Gesellschafter die Tätigkeit des Anderen beliebig beenden kann (Scholz GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rdn. 53; Stein in Hachenburg a.a.O. Rdn. 54; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
WM 1992, 18 f.). Hier müssen vielmehr berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung vorliegen. Es muß darum geprüft werden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten grob verletzt und somit der Gesellschaft berechtigten Grund gegeben hat, kein Vertrauen mehr in seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu haben (BGH WM 1960, 289, 292). Das bedeutet, daß sich zumindest bei der 2-Mann-GmbH der Begriff des wichtigen Abberufungsgrundes aus den Elementen „grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
“ und „Unzumutbarkeit der Fortsetzung des GeschäftsführerverhältnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fortsetzung
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses
wegen Vertrauensverlustes“ zusammensetzt (BGH WM 1985, 567; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, WM 1992, S. 18, 19).
Randnummer400
Dafür, daß ein derartiger Wichtiger Grund vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen unbeschadet der formellen Parteistellung die Partei darlegungs- und beweisbelastet, die sich darauf beruft (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, WM 1992, 14, 19 m.w.N.).
Randnummer401
3. Zu den einzelnen Abberufungsgründen betreffend den Geschäftsführer Götz W:
Randnummer402
a) Rechtsstreitigkeiten wegen Geschäftsanteilsabtretung an der Komplementär-GmbH:
Randnummer403
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwar in der Genehmigung der rechtswidrigen Anteilsabtretungen vom 21.06.1991 und 21.05.1992 in Höhe von 17.900,00 DM durch den Geschäftsführer W zusammen mit dem Prokuristen Me ein Pflichtenverstoß zu sehen; hierauf kann sich der Kläger jedoch wegen Verwirkung nicht mehr berufen.
Randnummer404
Mag man auch in der ersten Anteilsabtretung vom 21.06.1991 — wie das Landgericht — noch eine „rechtsirrtümliche“ taktische Maßnahme erkennen, so gilt dies jedenfalls nicht für die rechtswidrige Anteilsabtretung vom 21.05.1992. Zu diesem Zeitpunkt mußte der Geschäftsführer W — nicht zuletzt durch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.04.1992 (Az. 0 181/91 KfH III), welches durch Urteil des OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
vom 22.12.1992 bestätigt wurde — erkennen, daß die Anteilsübertragung als Verfügung über einen Teil eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschaft nach § 17 GmbHG und gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG auch eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Allerdings ist vorliegend zu beachten, daß das Recht der Gesellschaft zur Abberufung ihres Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen verwirkt werden kann, „wenn sie die Umstände, die ein solches Recht begründen, über längere Zeit hinweg nicht zum Anlaß nimmt, eine Abberufung auszusprechen und der Geschäftsführer aufgrund dieses Verhaltens der Gesellschaft nach Treu und Glauben annehmen durfte, sie wolle auf diese Umstände nicht mehr zur Begründung einer Abberufung zurückkommen“ (BGH NJW-RR 1992, 292).
Randnummer405
Wenn der Kläger zu 1 auf die Zustimmungserteilungen des Geschäftsführers W zur Anteilsabtretung vom 21.06.1991 und vom 21.05.1992 nicht mit der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
W reagierte, sondern statt dessen versucht hat, ihn auf dem Rechtswege zu pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen, so ist dies als Ausdruck des Willens des Mitgesellschafters-Mitgeschäftsführers zu werten, die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer W fortzusetzen. Dies insbesondere, nachdem der Kläger zu 1 nahezu zwei Jahre hat verstreichen lassen, bis er dies in der Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 (Anlage K 26) aufgenommen und sich jedoch lediglich — ohne nähere Ausführungen — vorbehalten hat, „auf diesen Punkt zurückzukommen, sofern die angebotenen Gespräche zu keiner Einigung führen“. Nachdem der Kläger sodann erst nahezu 2 1/2 Jahre später in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 dies zur Begründung der Abberufung herangezogen hat, war dies Recht als verwirkt anzusehen.
Randnummer406
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß erst mit der zweiten Entscheidung des Senats vom 14.06.1994 die über die Anteilsverfügungen geführten rechtlichen Auseinandersetzungen rechtskräftig abgeschlossen waren.
Randnummer407
Zum einen ist die Frage der Wirksamkeit der Anteilsübertragung von der Frage, ob die Genehmigung derselben durch den Geschäftsführer W ein Verstoß gegen dessen Geschäftsführer-Pflichten ist, zu trennen und nicht notwendigerweise in jedem Falle gleich zu beurteilen. Zum anderen bedurfte es zur Begründung einer Abberufung keiner rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Anteilsverfügung.
Randnummer408
Dem hinzu tritt, daß spätestens mit Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.12.1992 (Az. 8 U 122/92) betreffend der Wirksamkeit der ersten Anteilsverfügung, der Kläger zu 1 bezüglich der Beurteilung der rechtlichen Qualität der Zustimmungserklärung des Geschäftsführers W sicher sein konnte. Trotzdem hat er noch ca. zwei Jahre zugewartet, die genannten Umstände zur Begründung der Abberufung heranzuziehen.
Randnummer409
b) Kooperationsverweigerung; Aufforderung zur Teilnahme an Geschäftsleitungskonferenzen:
Randnummer410
In der Verweigerung des Geschäftsführers W, mit dem Kläger zu 1 allein regelmäßig Geschäftsführerbesprechungen abzuhalten und dem gleichzeitigen Verweis auf die Teilnahme des Klägers zu 1 an den Geschäftsleitungskonferenzen, ist ein Pflichtenverstoß des Geschäftsführers W nicht zu sehen.
Randnummer411
Nachdem sich der Kläger zu 1 seit 1976 und verstärkt seit 1983 aus der täglichen Geschäftsführung zurückgezogen und diese seinem Mitgeschäftsführer überlassen hat, oblag es diesem, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen. In diesem Zusammenhang hat sich über die Jahre eine interne Unternehmensorganisation entwickelt, die sich zunächst in der sogenannten „FüBe“ (Führungsbesprechung) und später in der „GLK“ (Geschäftsleitungskonferenz) manifestiert hat. Dies wurde auch vom Kläger zu 1 zunächst über Jahre hinweg stillschweigend gebilligt und mitgetragen, ohne daß sich hieraus Spannungen ergeben hätten. Diese Geschäftsleitungskonferenz ist mithin ein Teil der Organisation der Unternehmensleitung des von der d-GmbH geführten Unternehmens; dem hat der Kläger zu 1 in den Jahren zuvor nie widersprochen.
Randnummer412
Soweit er nunmehr in verstärktem Maße vom Geschäftsführer W über die tagespolitischen Geschäfte der d-Gruppe regelmäßig informiert werden wollte, bestand hierauf — außerhalb der Geschäftsleitungskonferenz — kein Anspruch. Unstreitig war die Geschäftsleitungskonferenz das Gestaltungsinstrument und Gesprächsforum, in dem alle wesentlichen Informationen der verschiedenen von den Prokuristen verwalteten Ressorts zusammenliefen und von sämtlichen Beteiligten diskutiert wurden. Zwar haben die Geschäftsführer grundsätzlich das Recht auf Unterrichtung aller Angelegenheiten des Unternehmens und — bei ressortmäßiger Aufteilung — auch das Recht auf Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge und Angelegenheiten in anderen Ressorts. Dem wurde jedoch im Streitfall dadurch Rechnung getragen, daß dem Kläger zu 1 offenstand, durch Teilnahme an der Geschäftsleitungskonferenz und entsprechender Ausübung seiner Geschäftsführerrechte sich zu unterrichten. Nicht verlangt werden konnte, daß der Geschäftsführer W — dem im übrigen ein eigenes Ressort, von kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, nicht zugeteilt war — über die tagespolitischen Geschäfte der jeweiligen Ressorts dem Kläger zu 1 Bericht erstattet. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um gewöhnliche und nicht um zustimmungspflichtige Geschäfte handelt.
Randnummer413
c) Fassung des Thesaurierungsbeschlusses vom 31.01.1994 betreffend F:
Randnummer414
In dem gegen den Widerspruch des Klägers zu 1 in der Gesellschafterversammlung vom 31.01.1994 (Protokoll Anlage K 43) durchgeführten Thesaurierungsbeschluß über 7,2 Mio. DM liegt eine grobe Verletzung der Mitentscheidungsrechte des Klägers zu 1 als Geschäftsführer.
Randnummer415
Gemäß § 10 Gewinnverteilung des Gesellschaftsvertrages der F (Anlage K 103) beschließen deren Gesellschafter nach freiem Ermessen über „die Ausschüttung und Nichtausschüttung des jährlichen Reingewinns sowie über die Wiedereinlage ausgeschütteter Gewinne“. Da einzige Gesellschafterin der F die d-KG ist, bedeutet dies, daß darüber die d-Verwaltungs GmbH (als Komplementärin der d-KG) entscheidet. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der d-Verwaltungs GmbH bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
neben den sonst im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen nur in folgenden Angelegenheiten:
Randnummer416
„2. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlung oder entsprechenden Organen von Beteiligungsunternehmen, soweit es sich um Satzungsänderungen, um die Auflösung des Unternehmens oder um die Zustimmung zu Verfügungen, insbesondere Übertragungen oder Verpfändungen von Anteilen an dem betreffenden Beteiligungsunternehmen handelt …“
Randnummer417
Danach konnte der Geschäftsführer W grundsätzlich in Gemeinschaft mit dem Prokuristen Me (§ 10 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) die Thesaurierung beschließen.
Randnummer418
Im Streitfall steht dem jedoch der zweifache, ausdrückliche schriftliche Widerspruch des Mitgeschäftsführers L entgegen.
Randnummer419
Mit Schreiben vom 07. Juni 1993 hat sich der Kläger zu 1 — unter Hinweis auf seine Unterstützung der zurückliegenden Gewinnvortragspolitik der F in den letzten Jahren — für die Zukunft „ausdrücklich eine anderweitige Entscheidung über die Gewinnverteilung“ vorbehalten und dies auch kurz begründet. Mit Schreiben vom 25.01.1994 (Anlage K 39) hat der Kläger zu 1 sich zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
und der Gewinnverteilung sodann in aller Deutlichkeit geäußert:
Randnummer420
„Ein Eigenkapital der F in Höhe von DM 3,0 Mio. ist in Anbetracht der Natur des Geschäftsbetriebes mehr als ausreichend. Unter Berücksichtigung des Stammkapitals von TDM 500 und der Gewinnrücklage von DM 1 Mio. ist allenfalls eine Thesaurierung in Höhe von DM 1,5 Mio. sinnvoll. Zieht man diesen Betrag von dem Bilanzgewinn von DM 7,265 Mio. (Jahresüberschuß + Gewinnvortrag Vorjahr) ab, würde dies eine Ausschüttung — unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Steuererstattung — von knapp DM 7,4 Mio. ermöglichen.
Randnummer421
Ich stimme daher lediglich einer Thesaurierung in Höhe von bis zu DM 1,5 Mio. (durch entsprechenden Vortrag des Jahresüberschusses auf neue Rechnung, nicht: durch Bildung von Rücklagen) zu und widerspreche hiermit ausdrücklich jeglicher Herbeiführung eines Beschlusses, der eine höhere Gewinnthesaurierung als DM 1,5 Mio. beinhaltet. Der Beschluß ist durch die von uns beiden vertretene Alleingesellschafterin d zu fassen. Es handelt sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme von wesentlicher Bedeutung, die, wie Sie wissen, nicht gegen meinen Widerspruch erfolgen kann.“
Randnummer422
Auf die ausweichende bis verneinende Antwort des Geschäftsführers W vom 27.01.1994 (Anlage K 41) hat der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 28.01.1994 (Anlage K 42) nochmals ausdrücklich erklärt, daß er der beabsichtigten Beschlußfassung über die Einbehaltung des F-Gewinns durch Rücklagenbildung bzw. Gewinnvortrag widerspricht.
Randnummer423
Durch die Fassung des Beschlusses vom 31.01.1994 gegen den zweimaligen und eindeutigen Widerspruch des Mitgeschäftsführers L hat der Geschäftsführer W gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der für die KG handelnden Komplementär GmbH verstoßen.
Randnummer424
Grundsätzlich hat eine Geschäftsführungsmaßnahme von besonderem Gewicht, wenn nach der Satzung wie im Streitfall Gesamtgeschäftsführung besteht, dann zu unterbleiben, wenn der Mitgeschäftsführer widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn dem Mitgeschäftsführer der betreffende Leitungsbereich ressortmäßig nicht zugewiesen ist (Scholz a.a.O., § 37 Rdn. 63; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 8. Aufl., § 37 Rdn. 31 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dieser Widerspruch auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger zu 1 nicht Mitglied einer Geschäftsführungsgruppe war, die nur mit ihm als Gesamtvertreter handlungsbefugt gewesen war. Unbeschadet der Frage, ob der vorliegende Beschluß nach außen Wirksamkeit erlangte, kann der eine gesamtvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer nicht mit Hilfe eines Prokuristen — was unter Umständen zwar nach außen zur Vertretung berechtigt — den anderen gesamtvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer überstimmen und ausschalten. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 1 berechtigt war, „allein“ zu handeln, sondern nur darauf, daß ihm ein Widerspruchsrecht zustand.
Randnummer425
Ferner war der Thesaurierungsbeschluß bei der Tochtergesellschaft F eine Maßnahme der Alleingesellschafterin d-KG, für die die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zuständig waren. Maßnahmen in Tochtergesellschaften, die im überwiegenden oder gar (wie hier) im Alleinbesitz der Gesellschaft stehen, stellen der Sache nach zugleich Geschäftsführungsmaßnahmen bei der Muttergesellschaft dar. Unbeschadet der komplexen Frage der Bandbreite der konzernweiten Mitverwaltungsrechte der Gesellschafter, wird man jedoch grundsätzlich davon auszugehen haben, daß bedeutsame Rechtsgeschäfte, die bei der Muttergesellschaft aufgrund einer Regel in der Satzung oder aufgrund ihres Ausnahmecharakters der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen, auch dann der Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft bedürfen, wenn die Maßnahmen bei der Tochtergesellschaft vorgenommen werden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Konzernlagen, also wenn die Maßnahmen bei Enkelgesellschaften vorgenommen werden (Scholz a.a.O., § 37 Rdn. 67, ähnlich Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 5. Aufl., § 28 II, 1). Daß es sich bei einer Gewinnthesaurierung im mehrfachen Millionenbereich und in doppelter bis mehrfacher Höhe der Jahre zuvor um ein bedeutsames Geschäft (auch bei der Größenordnung der d-Gruppe) handelt, steht für den Senat außer Frage. Der Thesaurierungsbeschluß hätte somit vom Geschäftsführer W zusammen mit einem Prokuristen erst nach vorgängiger Zustimmung, jedenfalls aber nicht gegen den Widerspruch des Mitgeschäftsführers und Gesellschafters in der Muttergesellschaft beschlossen werden dürfen. Hierzu war er gerade auch deshalb verpflichtet, weil er den ausdrücklichen gegenteiligen Willen des Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters kannte und er seine Vertretungsmacht nicht gegen den Willen der Gesellschafter gebrauchen darf.
Randnummer426
Dies gilt auch dann, wenn er, wie hier, damit rechnet, mit Rücksicht auf den Widerspruch eines zu 50 % beteiligten Gesellschafters einen zustimmenden Mehrheitsbeschluß nicht erlangen zu können und deshalb von einer Vorlage an die Gesellschafterversammlung von vornherein absieht. In einem solchen Fall hat das Geschäft zu unterbleiben.
Randnummer427
Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger zu 1 der Thesaurierung des F-Gewinns 1993 — wie von den Berufungsbeklagten behauptet — aus eigensüchtigen Gründen und unzutreffender Beurteilung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten (u.a. die Beurteilung von Ausgleichsansprüchen wegen behaupteter zu hoher Verrechnungspreise der F) widersprochen und sein Stimmrecht zum Schaden der Gesellschaft ausgeübt hätte. Hiergegen hätte sich der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer W mit den gesetzlich gegebenen Rechtsbehelfen — Anfechtungsklage in Verbindung mit einer positiven Feststellungsklage- oder einer Zustimmungsklage (BGH NJW 1984, 489) — wehren können. Er durfte aber das Ergebnis einer solchen Auseinandersetzung nicht einfach vorweg nehmen, indem er die Zustimmung des Mitgesellschafters gar nicht zu erlangen versuchte, sondern den von ihm mißbilligten Thesaurierungsbeschluß hinter seinem Rücken durchführte. Dadurch hat der Geschäftsführer W die Schranken, die einem Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschaft gesetzt sind, überschritten.
Randnummer428
Auch die bestrittene Behauptung, es habe zwischen allen Beteiligten eine Übereinkunft bestanden, Gewinne bei der F nicht auszuschütten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Randnummer429
Zwar hat der Kläger zu 1 in den Jahren 1992/93 jeweils der Thesaurierung von Bilanzgewinnen in Höhe von 2,3 und 4,0 Mio. DM zugestimmt (Anlage K 41, 42). Nachdem sich jedoch ausweislich der Gesellschafterversammlung vom 31.01.1994 der Bilanzgewinn per 30.09.1993 auf ca. 7,2 Mio. DM belaufen hat, war der Kläger zu 1 hieran — aufgrund der ganz wesentlich veränderten Zahlen jedenfalls in der Gesamthöhe — nicht mehr gebunden. Nachdem der Kläger zu 1 jedoch einer Gewinnthesaurierung in Höhe von DM 1,5 Mio. zugestimmt und lediglich einer höheren Gewinnthesaurierung widersprochen hat, war sein Widerspruch auch nicht treuwidrig und deshalb vom Geschäftsführer W zu beachten.
Randnummer430
Auch die Tatsache, daß der Thesaurierungsbeschluß „unter dem Vorbehalt eines eventuell anderslautenden Gesellschafterbeschlusses der d-… markt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
“ stand, führt zu keiner anderen Entscheidung. Insoweit wurde dem Kläger zu 1 nämlich lediglich ein Widerspruchsrecht gegen den ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Beschluß zugesprochen. Dies jedoch — wie er zu Recht bemerkt — in der Gewißheit, daß aufgrund der Stimmenverhältnisse in der Gesellschaft ein Widerspruchs-Beschluß gegen die Stimmen der W KG und die des Geschäftsführers W nicht zustande kommen würde.
Randnummer431
d) Gezielte persönliche Beleidigungen:
Randnummer432
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 ist eine die Abberufung rechtfertigende Pflichtenverletzung wegen Beleidigung des Geschäftsführers L im Schreiben des Geschäftsführers W vom 11.02.1994 (Anlage K 22) und 18.05.1994 (Anlage K 30) nicht zu sehen.
Randnummer433
Zwar geht der Vorwurf von arrogantem, anmaßendem, geringschätzigem, undankbarem und schlicht unhöflichen Verhalten sowie die Behauptung, daß die führungsmäßigen Erfordernisse „eine letztlich nur parasitäre Position von Herrn L“ verbieten würden, über den angemessenen und notwendigerweise kollegialen Ton zwischen Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführern hinaus. Dabei darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, daß auch der Kläger zu 1 dem Geschäftsführer W zuvor mit Schreiben vom 20.11.1992 (Anlage K 32, O 130) „beharrliches Leugnen“, mit Schreiben vom 19.10.1993 (Anlage K 33, O 130) „Törichtigkeit“ und mit Schreiben vom 11.03.1994 (Anlage K 34, O 130) eine „aus eigensüchtigen finanziellen Motiven angezettelte Konfliktstrategie“ sowie übergroßes Streben „nach einer Vermehrung ihrer persönlichen Einkünfte“ vorgeworfen hat. Unter Berücksichtigung dessen relativieren sich die Vorwürfe in erheblichem Umfang.
Randnummer434
e) Verweigerung der Einrichtung eines Geschäftsführer-Büros in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.1994:
Randnummer435
Die Verweigerung der Einrichtung eines Geschäftsführer-Büros für den Kläger zu 1 im neuen Verwaltungsgebäude durch den Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführer W war unberechtigt. Der Kläger zu 1 ist Mitgesellschafter zu 1/2 und Mitgeschäftsführer in einem Unternehmen mit ganz erheblichen Umsatzzahlen. Mag er auch in der Vergangenheit sich aus dem täglichen Geschäft weitgehend zurückgezogen haben, so hat er doch eindeutig zu erkennen gegeben, wieder aktiv werden und verstärkt ins Tagesgeschäft einzusteigen zu wollen. Selbst wenn Anlaß hierfür die geforderte Erhöhung der Geschäftsführervergütung des Geschäftsführers W gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, „daß es Herrn L nicht um eine ernsthafte, den Anforderungen genügende Geschäftsführerarbeit ging, sondern nur darum, einen Prozeßerfolg des Herrn W in der Frage des Geschäftsführergehalts durch ein taktisches, die Form wahrendes In-Erscheinung-Treten zu verhindern“.
Randnummer436
Dem steht nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt zwischen den Geschäftsführern schon erhebliche Differenzen hinsichtlich der Art des vom Kläger zu 1 zu erbringenden Einsatzes als Geschäftsführer bestanden haben. Voraussetzungen für jedwede Geschäftsführertätigkeit jedenfalls ist bei einem derartigen Unternehmen ein angemessenes Büro.
Randnummer437
Für den Kläger zu 1 unzumutbar war in diesem Zusammenhang auch die Forderung, in der Geschäftsleitungskonferenz (mithin vor seinen Angestellten) die Notwendigkeit eines eigenen Büros und zu begründen.
Randnummer438
f) Unabgestimmte Veranlassung einer „Sonderzahlung“ in Höhe von ca. DM 4,5 Mio. an alle d-Angestellte im August/September 1995:
Randnummer439
Durch die ohne vorherige Information und Zustimmungserteilung des Klägers zu 1 vom Geschäftsführer W veranlaßte Sonderzahlung in Höhe von ca. 4,5 Mio. DM hat dieser seine Geschäftsführerpflichten verletzt.
Randnummer440
Über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse im nicht durch Gesetz oder Satzung geregelten Bereich besteht in Rechtsprechung und Literatur teilweise Uneinigkeit. Zöllner (in Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 37 Rdn. 6 a) gesteht Geschäftsführern eine primäre und originäre Zuständigkeit auch bei ungewöhnlichen Geschäften zu, soweit — wie im Streitfall — eine diesbezügliche Regelung durch Satzung oder Gesellschafterbeschluß fehlt. Dem gegenüber fallen nach Scholz (GmbHG, 8. Aufl., § 37 Rdn. 12) und Lutter Hommelhoff (GmbHG, 14. Aufl. § 37, 3 c) ungewöhnliche Maßnahmen und Maßnahmen, die nicht mehr vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind, in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter. Einigkeit besteht jedoch dahingehend, daß vorzulegen ist, wenn die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
(und damit deren Befragung) gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG im Interesse der Gesellschafter erforderlich erscheint. Dies ist jedenfalls u.a. dann gegeben, wenn das Geschäft mit besonderem Risiko verknüpft ist, wegen der Bedeutung und den damit verbundenen Gefahren Ausnahmecharakter hat oder wenn es substantiell in die Rechte der Gesellschafter eingreift (Zöllner a.a.O. Rdn. 6 e; Scholz a.a.O. Rdn. 15).
Randnummer441
Nach Auffassung des Senats ist in der Sonderausschüttung der Geschäftsleitungskonferenz (vgl. Protokoll Anlage K 76, S. 3 Nr. 3) vom 14.08.1995 in Höhe von über DM 4 Mio. eine zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahme zu sehen.
Randnummer442
Hierfür spricht zunächst, daß es sich entgegen der Behauptung des Geschäftsführers W nicht um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang handelte. Zwar ist zutreffend, daß die Mitarbeiter von d seit dem ersten Tertial des Geschäftsjahres 1993/1994 die sogenannten Tertial-Abschlußzahlungen als Erfolgsbeteiligungen erhalten (Anlage K 48). Jedoch sollte die streitige Sonderzahlung zusätzlich zu dieser ohnehin bestehenden Tertial-AbschlußZahlung erfolgen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll der Geschäftsleitungskonferenz vom 14.08.1995, wo von Sonderausschüttung gesprochen wurde. Zum anderen noch deutlicher aus dem Artikel in der Firmenzeitung „DURCHBLICK“ vom Juli 1995 (Anlage B 61) wo mitgeteilt wurde:
Randnummer443
„Die achtköpfige Geschäftsleitung hat deshalb beschlossen, neben dem Gehalt und der ebenfalls zu erwartenden Tertial-AbschlußZahlung eine einmalige Sonderzahlung an alle Voll- und Teilzeitmitarbeiter auszuschütten“.
Randnummer444
Gleiches wurde durch die Lebensmittelzeitung vom 18.08.1995 (Anlage K 75) bestätigt.
Randnummer445
Im übrigen mindert die Sonderauszahlung den Jahresüberschuß der d-KG in entsprechender Höhe und den Gewinnanteil des Klägers zu 1 in nicht unerheblicher Höhe.
Randnummer446
Unstreitig ist der Kläger zu 1 auch nicht vorab von dieser Maßnahme umfassend und ausreichend informiert worden. Soweit die Beklagte zu 1 diesbezüglich auf die Geschäftsleitungskonferenzen vom 04.07.1995 und 25.07.1995 verweist, läßt sich diesen die Größe der Sonderausschüttung nicht entnehmen. Hinzu kommt, daß die „AbschlußZahlung im Rahmen der TAZ“ erfolgen sollte, was gerade nicht auf einen außergewöhnlichen Ausschüttungsvorgang schließen ließ.
Randnummer447
Zutreffend weist der Kläger zu 1 daraufhin, daß auch seine nachträgliche Zustimmung an der vorherigen Kompetenzüberschreitung nichts ändert. Denn ein Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung übergeht, kann sich nicht darauf berufen, er hätte einen sein Verhalten deckenden Mehrheitsbeschluß herbeiführen können; denn andernfalls würden die Mitwirkungsrechte der Minderheitsgesellschafter in unzulässiger Weise unterlaufen (BGH, GmbHR 1991, 1997 m.w.N.). Dies muß um so mehr bei einer 2-Mann-Gesellschaft gelten, wenn der gleichberechtigte Mitgesellschafter — unter dem Druck der von dem Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführer nach außen geschaffenen Zustände — das Verhalten nachträglich genehmigt.
Randnummer448
Letztendlich konnte dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Gesellschafterversammlung hätte eingeschaltet werden müssen, denn „bei Maßnahmen von größerer Bedeutung und bei Maßnahmen, bei denen mit einer Ablehnung durch die anderen Geschäftsführer zu rechnen ist, muß die Berichterstattung des anderen Geschäftsführers vor der Verwirklichung erfolgen“ (Scholz a.a.O. Rdn. 26). Da es sich vorliegend um eine finanzielle Maßnahme, auch für die d-Gruppe von nicht unerheblichem Ausmaße gehandelt hatte, hätte es der vorherigen, umfassenden Information des Klägers zu 1 durch seinen Mitgeschäftsführer bedurft. Dies um so mehr, als unmittelbar vor der Festlegung der Sonderausschüttung dem Geschäftsführer W die einstweilige Verfügung des Senats vom 18.07.1995 (Az. 8 U 1/95) zugestellt worden war, in der ihm aufgegeben wurde, dem Kläger zu 1 „alle sich bisher aus seiner Rechtsstellung als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH ergebenden Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte zu belassen“. Gerade im Hinblick hierauf und auf eine mögliche Verweigerung der Zustimmung zur Sonderausschüttung hätte es der vorherigen Rücksprache mit dem Kläger zu 1 bedurft. Dies zumal der Kläger zu 1 zugleich auch der wirtschaftliche Mitinhaber des Unternehmens zur Hälfte ist.
Randnummer449
g) Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betruges; Rufschädigung:
Randnummer450
Das Verhalten des Geschäftsführers W im Zusammenhang mit dem Protokoll über die Zustimmung der Gesellschafter zur Verpfändung des GmbH-Anteils des Klägers zu 1 an die S.-LB stellt eine Verletzung der Pflichten als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer dar.
Randnummer451
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Senats zunächst fest, daß die Unterschrift des Geschäftsführers W unter der Anteilsverpfändung vom 08.05.1989 echt und eine Blankettfälschung nicht bewiesen ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
Randnummer452
Nachdem der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22.11.1995 zum Beweis der Verpfändung die schriftliche Beschlußfassung vom 08. Mai 1989 vorgelegt hatte, haben die Berufungsbeklagten zunächst behauptet, daß es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Hierauf hat der Kläger zu 1 die Originalurkunde durch zwei unabhängige Sachverständige auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen. Insoweit hat die Handschriftenvergleichsuntersuchung des Sachverständigen Rolf Re ergeben, daß es sich bei der strittigen Unterschrift um eine primäre Schreibleistung handelt, mit nahezu lückenlosen, zum Teil wertstarken Merkmalsübereinstimmungen, und daß die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt ist (Anlage K 85).
Randnummer453
Laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. Mi vom 16.01.1996 (Anlage K 86) konnte mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Echtheit der strittigen Unterschrift“ festgestellt werden, was in der Schriftvergleichung dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad entspricht. Hierauf haben die Berufungsbeklagten ihr Bestreiten bezüglich der Echtheit der Unterschrift aufgegeben und sie als echt anerkannt (§§ 420, 439 ZPO).
Randnummer454
Gemäß § 416 ZPO hat der Kläger zu 1 damit zunächst vollen Beweis dafür erbracht, daß der in der Privaturkunde enthaltene, über der Unterschrift stehende Text als echt und dem Willen des Ausstellers W entsprechend vermutet wird (Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 440 Rdn. 2). Im weiteren haben die Berufungsbeklagten jedoch — zunächst höchst vorsorglich — die Echtheit des in dem Protokoll vom 08.05.1989 über der Unterschrift stehenden Textes bestritten. Sie behaupten (Schriftsatz vom 11.04.1996, S. 60 und Protokoll vom 18.02.1997, S. 6), dieser Text sei unter mißbräuchlicher Verwendung der dem Kläger zu 1 in den Jahren 1974/75 überlassenen, bereits unterzeichneten Blanko-Briefbögen hergestellt worden, d.h. die Unterschrift des Geschäftsführers W sei zu einem Zeitpunkt lange vor Anbringung des darüber stehenden Schreibmaschinentextes erfolgt.
Randnummer455
Insoweit haben die Berufungsbeklagten damit die Echtheit der Privaturkunde vom 08.05.1989 bestritten, so daß diese nach § 440 Abs. 1 ZPO des Beweises bedarf. Diesen hat grundsätzlich derjenige zu erbringen, der sich als Beweisführer auf die Urkunden beruft. Steht allerdings — wie hier — die Echtheit der Namensunterschrift auf einer Urkunde fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift nach § 440 Abs. 2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich. Dies gilt auch bei Blanko-Unterschriften und selbst bei einem sogenannten Blankettmißbrauch, wie er hier behauptet wird. Es ist allgemein anerkannt, daß in einem solchen Fall der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen hat (BGH WM 1965, 1062, 1063; BGHZ 104, 172, 177; BGH NJW-RR 1986, 3086 m.w.N.).
Randnummer456
In diesem Sinne haben die Berufungsbeklagten — höchst vorsorglich — die Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt, im Termin vom 18.02.1997 vor dem Landgericht (Protokoll S. 6) und mit Schriftsatz vom 18.03.1997 (S. 25) jedoch für die erste Instanz hierauf wieder ausdrücklich verzichtet. Auch in der zweiten Instanz haben sie diesen Antrag nicht aufgegriffen, jedoch behauptet, auch nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Bu verblieben nicht ausgeräumte Zweifel, ob es sich bei dem „Protokoll“ mit Datum vom 08.05.1989 nicht doch um ein nachträglich ausgefülltes Blankett handle.
Randnummer457
Aus den gesamten Umständen ergeben sich keine hinreichende Anhaltspunkte für eine Blankettfälschung.
Randnummer458
Eine mögliche Erklärung für die Rückdatierung der Urkunde auf den 08.05.1989 läßt sich zwanglos aus einer Angleichung an den Tag der dazu gehörenden Kommanditanteilsverpfändung erklären. Daß derartige Rückdatierungen bei der d-Gruppe jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen sind, haben die Berufungsbeklagten nicht bestritten. Auch die Tatsache, daß lediglich der Kläger zu 1 und nicht die weiteren Beteiligten im Besitz jedenfalls einer Kopie des Protokolls sind, ist zwar erstaunlich, läßt jedoch nicht notwendigerweise den Rückschluß auf eine Fälschung zu. Auch daß das Protokoll nicht von der d-Sekretärin Li oder deren Vertreterin wie üblich geschrieben worden war, läßt keinen unmittelbaren Rückschluß auf eine Fälschung zu. Dies gilt ebenso für die korrigierten und nicht korrigierten Tippfehler. Entscheidend ist nämlich nicht, wer den Text erstellt hat, sondern die Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Unterschreibenden.
Randnummer459
Mögen auch die oben genannten Umstände sowie das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang gewisse Ungereimtheiten beinhalten, so führen diese jedoch nicht dazu, die Behauptung einer Blankettfälschung — die wie dargetan von den Berufungsbeklagten zu beweisen ist — zur Überzeugung des Senats zu begründen.
Randnummer460
Es tritt hinzu, daß der Kläger zu 1 durch das von ihm weiter erhobene Privatgutachten des Sachverständigen Bu (Anlage K 90) dargetan hat, daß „die Paste der Unterschrift ‚W‘ … gleichartig zu einer blauen Kugelschreiberpaste“ ist, „die erst seit 12.07.1983 auf dem Markt erhältlich ist“. Soweit die Berufungsbeklagten einwenden, das Ergebnis der Untersuchung des Sachverständigen Dr. Bu sei „etwas oberflächlich und in der Formulierung unpräzise“, da es nicht ausschließe, daß eine andere gleichartige blaue Kugelschreiberpaste bereits vor diesem Zeitpunkt erhältlich gewesen sein könnte, ist dies durch das ergänzende Gutachten (Anlage K 127) vom 12.03.1998 ausgeräumt worden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, daß bei den Recherchen in den beiden weltweit größten Sammlungen von Kugelschreiberpasten in Deutschland und den USA keine zur Unterschrift W gleichartige Kugelschreiberpaste festgestellt werden konnte, „die vor dem Datum 12.07.1983 produziert wurde“. Dies streitet im hohem Maße dafür, daß das Protokoll nicht durch Benutzung von dem Kläger in den Jahren 1974/75 übergebenen Briefbögen mit Blankounterschriften hergestellt wurde.
Randnummer461
Hiergegen spricht ferner auch, daß der Kläger am 26.05.1995 an die S.-LB geschrieben hat, Herr W stelle seine Zustimmung zur Anteilsverpfändung nicht in Abrede, und gleichzeitig diesem eine Kopie dieses Schreibens übersandt hat. Wie das Landgericht zu Recht angemerkt hat, hätte es andernfalls näher gelegen, den Vorfall zu vertuschen.
Randnummer462
aa) Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers W ist nunmehr darin zu sehen, daß er — ohne Mitteilung hierüber an den Kläger zu 1 — der S.-LB mit Schreiben vom 24.05.1995 (Anlage B 53) mitgeteilt hat:
Randnummer463
„daß die nach der Satzung notwendige Zustimmung zur Verwendung nicht erteilt — und im übrigen durch Herrn L auch nicht beantragt — wurde“.
Randnummer464
Selbst wenn der Geschäftsführer W zu diesem Zeitpunkt subjektiv der Auffassung gewesen wäre, daß er eine Zustimmung zur Verpfändung weder erteilt habe noch dies beantragt worden sei, hätte es ihm oblegen, dem Kläger zu 1 zumindest dann Mitteilung von seinem Schreiben an die S.-LB zu machen, als er das Schreiben des Klägers vom 26.05.1995 (Anlage B 54) in Kopie erhalten hat. Denn danach mußte ihm bewußt sein, daß der Kläger zu 1 (oder auch er selbst, je nach Blickwinkel) gegenüber der S.-LB hinsichtlich der Frage der Anteilsverpfändung als Lügner dastanden. Zutreffend weist der Kläger zu 1 darauf hin, daß dem um so mehr Gewicht zukommt, da es um eine eigene Handlung des Geschäftsführers W gegangen war, von der die Bank annehmen mußte, daß dieser hierüber am besten Auskunft geben könne. Daß dies geeignet war, gegenüber der Hausbank S.-LB zu einer Eintrübung der Beziehungen zu führen, liegt auf der Hand.
Randnummer465
Soweit sich darüber hinaus eine weitere Diskrepanz der streitgegenständlichen Schreiben ergibt, kann dies dem Geschäftsführer W nicht angelastet werden. Insoweit hat nämlich der Kläger zu 1 im Schreiben vom 26.05.1995 fälschlicherweise behauptet, der Geschäftsführer stelle die Zustimmung zur Anteilsverpfändung nicht mehr in Abrede. Dies entsprach zum damaligen Zeitpunkt jedoch erkennbar nicht den Tatsachen. Derartiges läßt sich auch nicht aus dem Schreiben des Geschäftsführers W vom 20.04.1995 (Anlage B 52) entnehmen.
Randnummer466
bb) Soweit der Kläger zu 1 in dem Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betruges einen schweren Pflichtenverstoß sieht, ist zunächst zu beachten, daß es sich nicht um eine Formalbeleidigung handelt, sondern um gebräuchliche Begriffe der Rechtssprache (Betrug, Urkundenfälschung). Die Äußerungen erfolgten auch nicht unter beleidigenden Umständen, sondern im Rahmen schriftsätzlicher Äußerungen in einem Verfahren gegenüber dem Gericht. Sie dienen der einseitigen Wahrnehmung der Interessen einer Partei und geben ausschließlich ihre Auffassungen und Behauptungen wider. Hinzu kommt, daß sie an das Gericht gerichtet sind, welches die Pflicht hat, auch dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens gewissenhaft aufzuklären.
Randnummer467
Zu beachten ist ferner, daß in dem noch schwebenden Rechtsstreit die Entscheidung auch davon abhängt, ob der Kläger zu 1 einen wichtigen Grund für die Entziehung seines Geschäftsführeramtes und für die Einziehung seines Geschäftsanteils gegeben hat. Die Beklagte zu 1 und der Geschäftsführer W sind somit befugt, alles vorzutragen, was ihnen für die Entscheidung dieser Frage erheblich schien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelt, die geeignet waren, die Ehre des Klägers zu 1 zu verletzen (BGH NJW 1962, 244). Allerdings ist dabei zu beachten, daß ein schützenswertes Interesse für die Aufstellung bewußt unwahrer oder leichtfertig aufgestellter Behauptungen ehrkränkender Art nicht besteht (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, MDR 1980, 923). Leichtfertig handelt, wer bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptungen unzuverlässig oder unzulänglich sind (RGSt 74, 257, 261), oder der nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich antastet (RGSt 63, 92, 94). Bei der vorzunehmenden Abwägung war davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorwürfe, jedenfalls bei der Beklagten Ziff. 1 und dem Geschäftsführer W das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.05.1989 (Anlage K 68) nicht oder nicht mehr vorhanden war. Hinzu kommen die — aus damaliger Sicht des Geschäftsführers W möglicherweise vorhandenen — Ungereimtheiten bezüglich des Datums, Schriftbild und Schreibweise. Danach erscheinen im Prozeß der gemachte Vorwurf der Urkundenfälschung und die sich hieraus notwendigerweise ergebenden weiteren Vorwürfe noch durch § 193 StGB gedeckt.
Randnummer468
Allerdings gilt dies nur, wenn die beleidigenden Äußerungen sich aufgrund einer Abwägung der eingetretenen Ehrverletzung und des erstrebten Zwecks als angemessenes Mittel erweisen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
NJW 1979, 1723 m.w.N.). Hinzu kommt, daß im Streitfall die den Geschäftsführer — Gesellschaftern obliegende Treuepflicht im Rahmen des Gesellschaftsvertrages noch einen strengeren Maßstab erfordern. Zwar kann aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht das Recht zur Verteidigung in unzulässiger Weise eingeschränkt werden, jedoch gebietet dies, an die Angemessenheit der Verteidigung noch strengere Maßstäbe anzulegen.
Randnummer469
Soweit der Geschäftsführer W aus der aus seiner Sicht vorhandenen Protokollfälschung die rechtlich weiteren Schlüsse (Betrug etc.) zieht, mag dies noch im Bereich des Zulässigen liegen. Dieser Bereich wird jedoch dort überschritten, wo aus den Tatsachen äußerer Art — die zudem falsch sind — eine bestimmte Schlußfolgerung auf das Vorhandensein gewisser Ziele und Beweggründe gezogen wird. So läßt der Geschäftsführer W und die Beklagte zu 1 im Schriftsatz vom 06.12.1995 vortragen:
Randnummer470
„Offensichtlich existierte das angebliche „Protokoll“ vom 08.05.1989 zu Beginn des Jahres 1995 nicht. Daher versuchte der Kläger zunächst, sein Ziel, eine Zustimmung zur Verpfändung zu dokumentieren, auf andere Weise zu erreichen:
Randnummer471
In der Absicht, Herrn W über den tatsächlichen Verlauf der Angelegenheit zu täuschen, und so von ihm die bis dato nicht erteilte Zustimmung nachträglich zu erschleichen, bat ihn der Kläger mit Schreiben vom 08.03.1995, Kopie als Anlage B 48 in einem PS-Vermerk, so als ob es um eine nebensächliche Angelegenheit ohne Bedeutung ginge, um eine Bestätigung der angeblich seinerzeit erteilten Zustimmung“.
Randnummer472
Die hier gezogenen Schlüsse und darin enthaltenen Vorwürfe (Erschleichen einer Zustimmung) sind durch die vorhandenen Umstände zum damaligen Zeitpunkt nicht gedeckt, sondern lediglich haltlose Vermutungen. Sie sind im übrigen auch für eine ausreichende Rechtsverletzung nicht notwendig. Insofern ist hierin eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers W, der diesen schriftsätzlich vorgebrachten Vortrag mitgetragen hat, zu sehen.
Randnummer473
h) Sonderverkaufsaktion Parfümerieartikel Weihnachtsgeschäft 1996:
Randnummer474
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 liegt in der ohne dessen Rücksprache betriebenen Parfümerie-Werbekampagne der d-KG in den Vorweihnachtstagen kein Verstoß gegen Geschäftsführerpflichten.
Randnummer475
Bei derartigen Werbekampagnen im Einzelhandel (insbesondere bei Unternehmen in der Größe von d) handelt es sich weder um ungewöhnliche noch um bedeutsame Geschäfte, die einer allseitigen Mitwirkung bedürfen. Derartige Sonderverkaufsaktionen sind Teile des alltäglichen Geschäftsverhaltens im Einzelhandel. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Werbekampagne gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen hat, da der Kläger zu 1 dem Geschäftsführer W einen bewußten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nicht nachzuweisen vermochte. Darüber hinaus hat dieser unwiderlegt vorgetragen, daß die Kampagne durch den damals hierfür zuständigen Prokuristen He organisiert worden ist.
Randnummer476
Soweit der Kläger zu 1 weiter einwendet, er sei auch in der Folgezeit von den Ereignissen nicht in Kenntnis gesetzt worden, obgleich die einstweiligen Verfügungen neben der Festsetzung von Ordnungsgeld alternativ Ordnungshaft „zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin“ vorgesehen hätten, rechtfertigt auch dies die Annahme eines Pflichtenverstoßes nicht. Die Beklagte zu 1 hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, der Kläger zu 1 habe sich noch nie für Rechtsstreitigkeiten interessiert oder dem mit der Sache betrauten Firmenanwalt Dr. Ku ein Signal gegeben, sich mit derartigen Sachen beschäftigen zu wollen.
Randnummer477
i) Ausscheidungsvereinbarung vom 17.03.1997 und 15.07.1997 mit dem Prokuristen He:
Randnummer478
In der gegen den Widerspruch des Klägers zu 1 getroffenen Ausscheidungsvereinbarung vom 15.07.1997 (Anlage K 110) mit dem Prokuristen He liegt ein Pflichtenverstoß des Geschäftsführers W.
Randnummer479
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 ist dieser nicht schon in der Vereinbarung vom 17.03.1997 (Anlage K 105) zu sehen, da der Kläger zu 1 nicht zu beweisen vermochte, daß die Vereinbarung ohne seine Zustimmung endgültig abgeschlossen worden war.
Randnummer480
Zunächst ist zu beachten, daß bei Abschluß der Vereinbarung vom 17.03.1997, mag deren Inhalt vom Geschäftsführer W auch gebilligt worden sein, dieser jedoch nicht anwesend war. Ferner, daß ausweislich der Protokollnotiz vom 17.03.1997 (Anlage K 105) die Aufhebungsvereinbarung „unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die Gesellschafter“ ausgefertigt wurde. Dies ist dem Kläger zu 1 auch mit Schreiben des Geschäftsführers W vom 19.03.1997 (Anlage K 105) nebst den entsprechenden Anlagen — u.a. auch die den Vorbehalt der Zustimmung beinhaltende Anlage — und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt und die erforderliche Zustimmung mitgeteilt worden. Danach war davon auszugehen, daß die Vereinbarung nicht ohne Zustimmung des Klägers zu 1 getroffen werden sollte.
Randnummer481
Im weiteren hat jedoch der Geschäftsführer W gegen den ihm bekannten und ausdrücklichen Willen des Klägers zu 1 am 15.07.1997 eine der ersten im wesentlichen entsprechende Aufhebungsvereinbarung mit dem Prokuristen He geschlossen. Jedenfalls hierin ist eine Verletzung der Mitspracherechte des Klägers zu 1 in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu sehen.
Randnummer482
4. Eine Bewertung der einzelnen Abberufungsgründe und die vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt vorliegend, daß schon am 27.09.1994 ein wirksamer Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
W gegeben war.
Randnummer483
Neben den die Abberufung tragenden Gründen der Fassung des Thesaurierungsbeschlusses gegen den zweifachen Widerspruch und der Verweigerung der Einrichtung eines Geschäftsführerbüros treten noch die rechtswidrigen Anteilsabtretungen vom 21.06.1991 und 21.05.1992. Diese sind zwar verwirkt und allein zur Rechtfertigung einer Abberufung nicht mehr geeignet. Dessen ungeachtet ist es grundsätzlich zulässig, ältere, bereits durch Verwirkung und ähnliches überholte Vorfälle zur Begründung des Widerrufs einer Geschäftsführerbestellung ergänzend mit heranzuziehen, wenn sich der Geschäftsführer neuer Verfehlungen schuldig macht, die ihrer Natur und ihrem Gewicht nach geeignet erscheinen, die Frage, ob der Geschäftsführer weiter in seinem Amt belassen werden kann, ernstlich aufwerfen (BGH NJW-RR 1992, 292 f.).
Randnummer484
Ferner war — obschon nach dem Beschluß vom 27.09.1994 geschehen — auch die unabgestimmte „Sonderzahlung“ in Höhe von ca. DM 4,5 Mio. zu berücksichtigen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei einem Widerruf der Organstellung im allgemeinen nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wie bei der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund (BGHZ 27, 220; BGH NJW 1969, 133). Danach können Umstände, die im Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund bereits bestanden haben, im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung nachgeschoben werden, unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden im Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung bekannt oder unbekannt waren (BGH NJW-RR 1992, 293). Obschon die Sonderzahlung sich erst nach Fassung des Abberufungsbeschlusses vom 27.09.1994 im August/September 1995 abgespielt hat und gemäß obigen Grundsätzen hierfür grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, kann diese im Streitfall zumindest im Rahmen der Gesamtabwägung mit herangezogen werden. Denn die Sonderzahlung ohne vorherige Zustimmung des Mitgesellschafters und Mitgeschäftsführers macht deutlich, daß es sich bei dem Hinwegsetzen über die Mitentscheidungsrechte des Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters nicht um einmalige oder von dem Mitgesellschafter herausgeforderte Entgleisungen gehandelt hat, sondern um Verhaltensweisen, die in der Persönlichkeitsstruktur des Geschäftsführers W angelegt sind. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen auch diese zur Begründung der Abberufung herangezogenen Überschreitungen der Geschäftsführer-Kompetenzen in einem anderen Lichte und stehen mit den späteren Überschreitungen in dem nach der Rechtsprechung notwendigen inneren Zusammenhang (BGH DStR 1994, 1746, 1748).
Randnummer485
Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung war ferner zu berücksichtigen, daß die beiden Mitgesellschafter/Mitgeschäftsführer in hohem Maße zerstritten sind und ein gedeihliches Miteinander nicht mehr zu erwarten ist. Belegt wird dies durch die zwischen den beiden „Lagern“ seit 1990 geführten Rechtsstreitigkeiten. Zunächst Klage des Klägers zu 1 auf Feststellung, Herrn W und der W KG zu untersagen, Drogerie-Einzelhandelsgeschäfte unter der Bezeichnung „d-markt“ zu eröffnen. Hierauf Widerklage gegen den Kläger zu 1 auf Zustimmung zur Erhöhung der Geschäftsführervergütung des Geschäftsführers W. Dabei begnügten die Parteien sich nicht mit landgerichtlichen Entscheidungen, sondern gingen jeweils in die Berufung (Az. 8 U 166/91); die Widerkläger legten zudem Revision ein. Ferner die Klagen der W KG gegen den Kläger zu 1 (LG KA 0 181/91 KfH III) und gegen die d-… markt Verwaltungs GmbH (0 96/92 KfH I), gegen deren Urteil jeweils gleichfalls Berufungen eingelegt worden waren. Schließlich, das auch durch zwei Instanzen geführte einstweilige Verfügungsverfahren (Az. 0 132/94) zwischen dem Kläger zu 1, der d-Verwaltungs GmbH und dem Geschäftsführer W. Untermauert wird die tiefgreifende Zerrüttung ferner durch den Umstand, daß die Parteien sich außer Stande sahen, auch nur eines dieser Verfahren durch eine gütliche Einigung beizulegen und auch im Streitfalle sämtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert sind.
Randnummer486
Es tritt hinzu die im Ton immer härter gewordenen Schreiben, so daß davon ausgegangen werden muß, daß schon im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 27.09.1994 ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr möglich war. Zudem hat sich dies durch die nachfolgenden Ereignisse (unter anderem massive strafrechtliche gegenseitige Vorwürfe) noch verstärkt. Die Parteien haben zudem im Senatstermin vom 17.10.1998 (II, 931) übereinstimmend bestätigt, daß sie sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen können.
Randnummer487
Ferner war zu beachten, daß der Geschäftsführer W um das gesamte d-Unternehmen ganz außerordentliche Verdienste erworben und über einen längeren Zeitraum mit hohem Einsatz die Tagesgeschäfte als Geschäftsführer im wesentlichen allein geführt hat. Daß die enorme Steigerungen der Umsatzzahlen des gesamten Unternehmens überwiegend auf dem unternehmerischen Geschick des Geschäftsführers W beruhen, ist unstreitig. Daß demzufolge auch die persönlichen Folgen des Ausscheidens als d-Geschäftsführer für ihn und eventuell auch für die Gesellschaft härter als für den Kläger zu 1 sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Alle diese im hohem Maße für den Geschäftsführer W sprechenden Umstände könnten eine einmalige, auch grobe Kompetenzüberschreitung entschuldbar machen. Im Streitfall ist jedoch bei objektiver Abwägung aller für und gegen eine Abberufung sprechenden Umstände nicht davon auszugehen, daß der Geschäftsführer W in Zukunft die ihm vorgegebenen Grundlagenentscheidungen der Gesellschaft oder die Mitspracherechte seines Mitgesellschafters-Mitgeschäftsführers ernst sind, sondern er vielmehr sich auch weiter darüber hinwegsetzen wird. Dies rechtfertigt seine Abberufung.
Randnummer488
Ergänzend zu dem Vorgenannten rechtfertigen jedenfalls die nach dem ersten Abberufungsbeschluß hinzugetretenen weiteren Vorwürfe den zweiten Abberufungsbeschluß vom 15.03.1996. Insoweit war neben den bereits berücksichtigten Gründen, das Verhalten im Zusammenhang mit der Verpfändung des GmbH-Anteils des Klägers zu 1 an die S.-LB zu würdigen. Der zu Unrecht erhobene Vorwurf der Erschleichung einer Zustimmung zur Anteilsverpfändung und die unwahre Behauptung der fehlenden notwendigen Zustimmung zur Verpfändung gegenüber der S.-LB stellen weitere erhebliche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers W dar. Derartige Äußerungen Dritten, insbesondere Geschäftspartnern, Banken etc. gegenüber, sind geeignet, das Vertrauen zu erschüttern und deshalb besonders gefährlich bzw. schwerwiegend.
Randnummer489
Letztendlich zeigt auch die — zwar nach dem zweiten Abberufungsbeschluß, jedoch mit den vorherigen Vorwürfen wiederum im inneren Zusammenhang stehende — Ausscheidungsvereinbarung vom 15.07.1997 mit dem Prokuristen He, daß der Geschäftsführer W nach wie vor nicht gewillt ist, die Mitspracherechte des Klägers zu 1 respektieren.
Randnummer490
Unter Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist deshalb die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
W berechtigt.
III.
Randnummer491
Soweit sich die Berufung des Klägers zu 1 gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung wendet, daß Herr Günther L aufgrund Zeitablaufes nicht mehr Geschäftsführer der d-… markt Verwaltungs GmbH ist, ist sie begründet.
Randnummer492
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Beendigung des Geschäftsführeramtes L aufgrund Befristung der Amtszeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der d-… markt Verwaltungs GmbH nicht gegeben.
Randnummer493
a) Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 01.10.1974 (Anlage B 67) war nachfolgendes bestimmt worden:
Randnummer494
„1. Der Gesellschaftsvertrag wird, wie in der Anlage bezeichnet, völlig neu gefaßt, der alte Wortlaut des Vertrages wird aufgehoben.
Randnummer495
2. Zum weiteren Geschäftsführer wird Herr Günther L bestellt. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit dem bisherigen Geschäftsführer Herr Götz W. Die Bestellung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 des Vertrages auf fünf Jahre längstens.“
Randnummer496
Bei der streitgegenständlichen, zunächst befristeten Gesellschafterbestellung des Geschäftsführers L handelte es sich um einen indifferenten Satzungsbestandteil. Rechtsprechung und Literatur unterscheiden zwischen korporativen (materiellen), nicht korporativen (formellen oder unechten) und indifferenten Satzungsbestimmungen, wobei die Vorschriften über Satzungsänderungen nur bei korporativen Bestimmungen eingreifen, während die nicht korporativen nach den für sie geltenden Rechtsregeln zu ändern sind (Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5 ff.).
Randnummer497
Notwendig korporativ sind alle Bestimmungen, die das gesetzliche Normalstatut der Gesellschaft ändern, ergänzen oder wiederholen, wozu die schon vom Gesetz als Mindestinhalt vorgeschriebenen Festsetzungen über die Organisation der Gesellschaft gehören (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rdn. 11). Notwendig nicht korporativ — und damit nicht zu den Bestandteilen des materiellen Satzungsrechts gehörend — sind die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Vereinbarungen mit Dritten oder Bestimmungen über Sondervorteile bei der Gründung. Indifferente Bestimmungen sind solche, bei denen es jeweils von der Gestaltung der Satzung im Einzelfall abhängt, ob sie als korporativ oder nicht korporativ einzustufen sind.
Randnummer498
Hinsichtlich dieser indifferenten Satzungsbestimmungen ist ein grundsätzliches Gestaltungsrecht anerkannt, d.h. die Gesellschafter können auf das Gesellschaftsverhältnis bezogene Regelungen in einem weiteren Rahmen entweder kooperationsrechtlich oder auf schuldrechtlicher Ebene statuieren (Scholz, a.a.O. Rdn. 12 ff.; Ulmer in Hachenburg a.a.O. Rdn. 19). Zu den indifferenten Bestimmungen gehören vor allem die Bestellung von Gesellschaftern zu Geschäftsführern in der Satzung. Darin kann einerseits die Einräumung eines Sonderrechts, andererseits aber auch nur die äußerliche Verbindung des Bestellungsaktes mit der Satzung liegen. Enthält — wie vorliegend — die Satzung keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, in welcher Weise von dem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht wurde, so ist eine Auslegung erforderlich. Dabei ist anhand des Parteiwillens oder den Umständen des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob etwas zum echten Inhalt der Satzung und damit zur bindenden Gesellschaftsregel gemacht worden ist oder nicht (BGHZ 38, 161).
Randnummer499
Im Zweifel wird man aus der Aufnahme der betreffenden Abrede in die Satzung indiziell schließen, daß die Bestimmung als korporative Regelung (materieller Satzungsbestandteil) gewollt ist (Ulmer a.a.O. Rdn. 22, Scholz a.a.O. Rdn. 16). Für den Fall der Geschäftsführerbestellung des Gesellschafters geht jedoch die Rechtsprechung und Literatur davon aus, daß diese Geschäftsführerbestellung regelmäßig nur „bei Gelegenheit“ der Satzungsfeststellung erfolgt ist (Scholz a.a.O. Rdn. 16; BGH NJW 1961, 507). Deshalb gehört die Bestellung eines Geschäftsführers, auch wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen ist, nur tatsächlich, nicht aber rechtlich zur Satzung. Hierfür spricht im Streitfall auch, daß die Regelung nicht durch Satzungsänderung, sondern durch eine völlige Neufassung des Gesellschaftervertrages vom 25.03.1975 gefaßt wurde.
Randnummer500
Nachdem das Satzungsänderungsverfahren nur für die kooperativen Satzungsbestandteile gilt, erfolgt die Änderung nicht korporativer Satzungsbestandteile (hier die Regelung der Amtszeit der Geschäftsführer) dagegen nach den für das betreffende Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften. Die Gesellschafter waren danach im Streitfall frei, eine von der Satzung abweichende Regelung ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung maßgeblichen Vorschriften zu treffen.
Randnummer501
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Geschäftsführer L — nachdem am 01.10.1979 gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrag seine Bestellung abgelaufen war — durch einstimmigen, konkludenten und wirksamen Gesellschafterbeschluß unbefristet zum Geschäftsführer bestellt worden.
Randnummer502
Für die grundsätzliche Annahme der stillschweigenden Verlängerung spricht — wovon auch das Landgericht ausgeht — zunächst, daß in den Jahren nach 1979 der Geschäftsführer L im Einvernehmen mit seinen Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführer W seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen ist. Für die Unbefristetheit der Neubestellung spricht — worüber die Parteien sich im übrigen einig sind — die Tatsache, daß durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31.03.1977 (Anlage B 83) und vom 27.03.1981 (Anlage B 24) Günter B und Albert W. Fu als Geschäftsführer der d-GmbH — unbefristet — bestellt worden waren. Wenn jedoch die Gesellschafter die Fremdgeschäftsführer B und Fu unbefristet zu Geschäftsführern bestellt haben, so spricht vieles dafür, daß sie auch die Gesellschafter-Geschäftsführer und auch den Geschäftsführer L ohne zeitliche Beschränkung bestellen wollten.
Randnummer503
Dies gilt um so mehr, worauf beide Parteien zu Recht hinweisen, da „zumindest bis zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 und wohl auch bis heute (zumindest Herr W) sowohl die W KG (handelnd durch Herrn W) wie Herr L der festen Überzeugung waren (und sind), ihr jeweiliges Amt als Geschäftsführer ohne zeitliche Beschränkung“ innezuhaben. Mag dies auch kein definitiver Beweis für ihren hypothetischen Willen zum Zeitpunkt der Verlängerung der Geschäftsführer-Bestellung sein, so ist dies doch jedenfalls ein gewichtiges Indiz für ihren damaligen Willen. Stimmen aber der Wille des Erklärenden und das Verständnis der Erklärungsempfängers von der Bedeutung einer Erklärung überein, kommt eine abweichende Auslegung nicht in Frage (BGH WM 1999, 286, 287).
Randnummer504
c) Allerdings stand die ohne Befristung erfolgte stillschweigende Geschäftsführer-Bestellung des Geschäftsführers L im Widerspruch zu § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der d-GmbH. Fassen die Gesellschafter jedoch im Einzelfall in laufenden Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen (hier Bestellung von Geschäftsführern), einen mit dem Satzungsinhalt unvereinbaren Beschluß, so ist dieser zwar nicht unwirksam, kann aber aufgrund einer Anfechtungsklage widersprechender Gesellschafter für nichtig erklärt werden (Ulmer a.a.O. § 57 Rdn. 32). Soweit dieser Beschluß allerdings erklärtermaßen auf Änderung der Satzung gerichtet ist, wenn auch ad hoc, bedeutet dies, daß die Wirkung nur eintreten soll, wenn auch eine Eintragung erfolgt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 53 Rdn. 23 a).
Randnummer505
Nachdem sich die Gesellschafter bei ihrer konkludenten Neubestellung des Geschäftsführer Ls des Widerspruchs zur Satzung nicht bewußt waren, besteht nur Anfechtbarkeit. Nachdem unstreitig jedoch beide Gesellschafter eine Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben und zudem auch im laufenden Verfahren auf Mängelgeltendmachung verzichtet haben (Baumbach/Hueck a.a.O. Rdn. 23 a), ist die unbefristete Geschäftsführer-Bestellung unanfechtbar geworden.
IV.
Randnummer506
1. Jedoch ist die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
L in den Gesellschafterversammlungen der d-… markt Verwaltungs GmbH vom 27.09.1994 und 15.03.1996 wirksam.
Randnummer507
2. Zu den behaupteten einzelnen Abberufungsgründen betreffend den Geschäftsführer L:
Randnummer508
a) Verweigerung der einseitigen Erhöhung der Geschäftsführerbezüge W im Jahre 1990:
Randnummer509
Der Vorwurf, der Kläger verweigere rechtsmißbräuchlich eine Erhöhung der Geschäftsführervergütung des Herrn W, richtet sich im wesentlichen nicht auf die Tätigkeit des Klägers zu 1 als Geschäftsführer, sondern auf eine von diesem als Gesellschafter getroffene Maßnahme (§ 46 GmbHG i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag vom 25.04.1994). Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegen der Bestimmung der Gesellschaft die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben. Gemäß neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1991, 1680), die sich der seit langem im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Carsten Schmitt in Scholz a.a.O., § 46 Rdn. 70) angeschlossen hat, erscheint es geboten, in analoger Anwendung von § 46 Nr. 5 GmbHG Änderungen oder Aufhebungen des Anstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung zuzuweisen, soweit — wie vorliegend — keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist (BGH NJW 1991, 1680, 1681; Baum in ZGR 1993, 141 ff.). Mithin ist die Erhöhung der Geschäftsführerbezüge von den Gesellschaftern zu bestimmen und ist für den Vorwurf der Verletzung der Geschäftsführer-Pflicht nicht oder nur sehr begrenzt verwendbar.
Randnummer510
Hinzu kommt, daß der Geschäftsführer W einen Rechtsstreit über die einseitige Erhöhung seiner Geschäftsführer-Bezüge durch drei Instanzen geführt und verloren hat. Bei dieser Sachlage kann von einem „rechtsmißbräuchlichen Verhalten“ des Klägers zu 1 nicht gesprochen werden.
Randnummer511
b) Untätigkeit:
Randnummer512
Soweit dem Geschäftsführer L in diesem Zusammenhang insbesondere vorgeworfen wird, er habe sich 1976 und verstärkt seit 1983 immer mehr aus der Geschäftsführung zurückgezogen und seit 1983 an den regelmäßig ca. alle 3 Wochen stattfindenden Führungsbesprechungen, später Geschäftsleitungskonferenzen — in denen die Unternehmenspolitik gestaltet worden sei — nie teilgenommen, er habe keine Filialen eröffnet und kenne nicht einmal die Prokuristen persönlich, rechtfertigt dies eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
nicht. Unstreitig ist dieser sukzessive Rückzug aus der aktiven Geschäftsführung vom Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter W stillschweigend über Jahre hinweg geduldet, wenn nicht sogar gebilligt worden. Der Mitgeschäftsführer W hat dies bis zum Beginn der Streitigkeiten nie zum Anlaß genommen, den Geschäftsführer L hierauf hinzuweisen oder gar diesbezüglich abzumahnen. Erst nach Ausbruch der Streitigkeiten ist der Kläger deswegen in der Gesellschafterversammlung vom 29.04.1994 (Anlage K 24; O 130) abgemahnt worden.
Randnummer513
Unabhängig von dem Umstand, daß die Mitgesellschafterin d-… markt W KG die Untätigkeit des Klägers — jedenfalls im tagespolitischen Geschäft — über Jahre hinweg hingenommen hat, kann das Recht der Gesellschaft zur Abberufung ihres Geschäftsführers aus wichtigem Grund auch nach allgemeinen, rechtlichen Grundsätzen verwirkt werden, wenn sie die Umstände, die ein solches Recht begründen, über längere Zeit hinweg nicht zum Anlaß nimmt, eine Abberufung auszusprechen, und der Geschäftsführer aufgrund diesen Verhaltens der Gesellschaft nach Treu und Glauben annehmen durfte, sie wolle auf diese Umstände nicht mehr zur Begründung einer Abberufung zurückkommen (BGH NJW-RR 1992, 292). Wenn nunmehr die W KG und deren Gesellschafter-Geschäftsführer, nachdem sich der Kläger in Abstufungen seit 1976 und verstärkt seit 1983 — ihrem eigenen Vortrag gemäß — immer mehr aus der Geschäftsführung zurückgezogen hat, dies hingenommen haben, so ist davon auszugehen, daß sie trotzdem die Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1 fortsetzen wollten.
Randnummer514
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer W diesem gesamten Verhalten des Klägers durch sein jahrelanges Schweigen konkludent zugestimmt.
Randnummer515
c) Fehlende Kooperationsbereitschaft, Blockade der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Untätigkeit:
Randnummer516
Der Kläger zu 1 hat das Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern-Geschäftsführern innerhalb der d-Unternehmensführung dadurch mit verursacht, daß er — nach Rückzug aus der aktiven Tätigkeit in den Gründungsjahren — etwa ab 1992 wieder versucht hat, auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen, allerdings ohne auf die inzwischen gewachsene Struktur und Organisation des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
Randnummer517
Hierbei war zunächst davon auszugehen, daß die in den 80er Jahren mit stillschweigender Zustimmung des Klägers zu 1 geschaffene „Führungsbesprechung“, später „Geschäftsleitungskonferenz“, nicht gegen die Satzung verstößt. Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages legen die Geschäftsführer „im Einvernehmen mit den Gesellschaftern ihren Tätigkeitsbereich fest“. In diesem Rahmen stand es den Geschäftsführern und Gesellschaftern frei, die Geschäftsführungsbefugnisse mehrerer Geschäftsführer durch eine Geschäftsordnung oder durch einen sonstigen Gesellschafterbeschluß zu regeln (OLG Stuttgart, GmbHR, 1992, 48; Lutter/Hommelhoff, a.a.O. § 37 Rdn. 36).
Randnummer518
Im Rahmen dessen wurde — mit zumindest stillschweigender und konkludenter Billigung — in den Jahren ab 1975 ein Gremium geschaffen, welches zunächst „Top-Team“, in der Folge Führungsbesprechung (FüBe) und ab dem 08.01.1993 Geschäftsleitungskonferenz (GLK) genannt wurde. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um ein Gesellschaftsorgan (Gesellschafts-Geschäftsführung), sondern um einen Teil der Unternehmensleitung, derer sich die Geschäftsführung des Unternehmens bediente. Hierbei liegt auf der Hand, daß Unternehmen in der Größenordnung von d ohne derartige, unterhalb der Geschäftsführer-Ebene liegende, Gremien nicht auskommen können.
Randnummer519
Im Rahmen dieser gewachsenen Organisation waren die Aufgaben des Klägers zu 1 stillschweigend und mit seiner Billigung auf das rechtlich und zulässige Minimum reduziert worden. Insoweit erlaubt die Gestaltungsfreiheit bei einer Gesellschaft mit mehreren Geschäftsführern, einzelne von der Pflicht zur aktiven Geschäftsführung freizustellen, sogenannte „Zölibatsklausel“ (Scholz a.a.O. Rdn. 37). Diesen verbleiben jedoch die Einsichts-, Auskunfts-, Teilhabe- und Interventionsrechte wie jedem anderem Geschäftsführer auch (Lutter/Hommelhoff, a.a.O. Rdn. 39). Dies insbesondere, da der Geschäftsführer jedenfalls nicht vollständig aus den ihm auferlegten besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichten (BFH, GmbH-Recht 1989, 170; auch bei ressortmäßiger Aufteilung) oder aus seiner Überwachungspflicht entlassen werden kann (BGH NJW 1994, 2150). Soweit nunmehr der Kläger zu 1 über die verbliebenen Auskunftsrechte als Geschäftsführer und auch als Gesellschafter hinaus vom Geschäftsführer W Auskunft über sämtliche in den Ressorts stattfindenden Gegebenheiten begehrte, jedoch gleichzeitig eine Teilnahme an den Geschäftsleitungskonferenzen ablehnte, verhielt er sich widersprüchlich. Denn es ist zwar davon auszugehen, daß dem Kläger zu 1 ein Informationsrecht zusteht, dieses jedoch nicht in eine Berichtspflicht des Geschäftsführers W über die in der Geschäftsleitungskonferenz vorbereiteten oder behandelten Themen über die laufenden Geschäfte in der d-Gruppe münden darf. Der Kläger zu 1 ist zwar auf der Basis der konkludent geschaffenen Geschäftsordnung nicht verpflichtet, an den Geschäftsleitungskonferenzen teilzunehmen. So weit er jedoch in Abänderung dieser Geschäftsordnung nunmehr begehrt, an der täglichen Geschäftsführung teilzuhaben, begründet dies auch gleichzeitig die Notwendigkeit und Pflicht, an den Geschäftsleitungskonferenzen, welche diese täglichen Geschäfte behandelt, vorbereitet und durchführt, teilzunehmen. In diesem Verhalten des Klägers zu 1 liegt eine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer, die zu den bestehenden Streitigkeiten in erheblichem Maße beigetragen hat.
Randnummer520
Soweit der Kläger zu 1 die Teilnahme an den Geschäftsleitungskonferenzen mit der Begründung ablehnte, die Mitarbeiter nicht in interne Auseinandersetzungen zwischen beiden Geschäftsführern hineinziehen zu wollen und zu diesem Zweck zu instrumentalisieren, rechtfertigt dies sein Verhalten nicht. Denn wer — wie die Berufungsbeklagten zu Recht einwenden — Geschäfte führen will, muß sich an geeigneter Stelle über die Grundlagen von Entscheidungen informieren und sich hierüber auch mit denjenigen, die jeweils Sachkenntnis haben (d.h. vorliegend den Prokuristen, denen die jeweilige Ressortführung obliegt), austauschen.
Randnummer521
d) Sachwidrige Vorstellung zur Geschäftsführung:
Randnummer522
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten rechtfertigt der vom Kläger zu 1 mit Schreiben seines Bevollmächtigten RA Dr. O vom 27.05.1994 (Anlage K 28) übermittelte Vorschlag für eine Neuregelung der Geschäftsverteilung der d-… markt Verwaltungs GmbH die Annahme einer wie auch immer gearteten Pflichtverletzung in keiner Weise.
Randnummer523
Vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Differenzen zwischen den Gesellschafter/Geschäftsführern hat der Geschäftsführer W mit Schreiben vom 18.03.1994 (Anlage K 99) die Frage der Abberufung des Klägers wegen „Mißachtung jeglicher Tätigkeitsverpflichtungen“ jedenfalls aufgeworfen. Nach weiterem Schriftwechsel über die Verteilung von Geschäftsführungsaufgaben hat der anwaltliche Berater des Klägers zu 1 mit Schreiben vom 25.04.1994 (Anlage K 28) angekündigt, „einen Entwurf für eine neue Geschäftsordnung für die Geschäftsführung als Diskussionsgrundlage für die mit Ihnen zu führende Gespräche zu erstellen“. Mit Schreiben vom 27.05.1994 (Anlage K 28, O 130) wurde sodann der „angekündigte Vorschlag für die Neuregelung der Geschäftsverteilung“ übersandt. Mag dieser Vorschlag — wie die Berufungsbeklagten einwenden — auf die bereits bestehende Organisation der Geschäftsleitung nicht oder nicht hinreichend eingehen, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Entwurf dieser Geschäftsordnung lediglich als „Diskussionsgrundlage“ und als „Vorschlag“ bezeichnet wurde und mithin zur beiderseitigen Disposition gestellt worden war. Eine Pflichtverletzung ist hierin jedenfalls nicht zu erkennen. Dies insbesondere, da gemäß § 10 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführer jederzeit im Einvernehmen mit den Gesellschaftern ihren Tätigkeitsbereich festlegen können.
Randnummer524
e) Störung des Betriebsfriedens:
Randnummer525
aa) Mit Schreiben vom 04.09.1992 an den Geschäftsführer W hat der Kläger zu 1 betreffend „Thema SCH“ folgendes mitgeteilt:
Randnummer526
„Der Unterzeichner sieht hier schon eine Geschäftsschädigung des Namens d-… markt, wenn an die Öffentlichkeit treten würde, daß hier alte und/oder unverkäufliche Ware in die Zentrale zurückläuft und an eine andere Verkaufsebene weiterfließt“ (Anlage K 31, O 130).
Randnummer527
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist hierin der Vorwurf eines „bewußten gesellschaftsschädigenden Verhaltens“ des Geschäftsführer W nicht zu sehen. Der Kläger zu 1 weist vielmehr lediglich auf die seiner Ansicht nach drohende Gefahr einer Geschäftsschädigung des Geschäftsnamens d-… markt hin und unterstützt dies mit — aus seiner Sicht — sachlichen Argumenten. Im übrigen war das Schreiben unstreitig „persönlich und vertraulich an Herrn Götz W“ gerichtet und konnte somit keine Außenwirkung entfalten.
Randnummer528
bb) Soweit der Kläger zu 1 dem Geschäftsführer W mit Schreiben vom 12.11.1992 (Anlage K 32; O 130), 19.10.1993 (K 33; O 130) und 11.03.1994 (K 34; O 130) „beharrliches Leugnen, unerträgliches Verhalten, Törichtigkeit, fadenscheinige Ausflüchte“ und aus „eigensüchtigen finanziellen Motiven angezettelte Konfliktstrategie“ vorgeworfen hat, rechtfertigt auch dies im Streitfall die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht.
Randnummer529
Zwar können Beleidigungen des Mitgeschäftsführers grundsätzlich als grobe Pflichtverletzungen zu bewerten sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Äußerungen zu einem Zeitpunkt sich zuspitzender Auseinandersetzungen vorgenommen wurden und als Reaktion auf den sich auch von Seiten des Geschäftsführers W verschärfenden Ton gesehen werden muß. Insbesondere ist das Schreiben vom 20.11.1992 (Anlage K 32, O 130) die unmittelbare Antwort des Klägers zu 1 auf ein Schreiben des Geschäftsführers W vom 02.11.1992, in welchem dieser dem Kläger zu 1 nachfolgendes vorwirft:
Randnummer530
„Ihre Ausführungen in dieser Angelegenheit sind zum wiederholten Male vorschnell, willkürlich und destruktiv sowie außerdem der Verantwortung eines Geschäftsführers unwürdig“.
Randnummer531
Wer mit derart harten Worten einen Mitgeschäftsführer-Mitgesellschafter angreift, darf sich über eine entsprechende Erwiderung nicht wundern.
Randnummer532
Ferner darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Äußerung jeweils auf dem Hintergrund unterschiedlicher geschäftspolitischer Ansichten erfolgten, ihren Ursprung mithin in sachlichen Auseinandersetzungen hatten. Letztendlich darf auch nicht verkannt werden, daß die Vorwürfe nicht in einem derartigen Maße ehrabschneidend sind, daß sie als grobe Pflichtverletzungen zu werten sind.
Randnummer533
cc) Unstreitig hat der Kläger zu 1 am 30.10.1992 den Prokuristen Me der d-… markt Verwaltungs GmbH um die Mitunterzeichnung einer ProzeßVollmacht betreffend ein Verfahren zwischen dem Geschäftsführer W und der verklagten d-… markt Verwaltungs GmbH wegen „rechtswidrigen Anteilsabtretungen“ des Herrn W (Az. 8 U 200/93; Anlage K 4) gebeten, mit dem Hinweis, dies sei mit dem Geschäftsführer W abgestimmt, was nicht den Tatsachen entsprochen hat. Zweifellos handelt es sich hierbei um eine Pflichtverletzung, sowohl dem Prokuristen als auch dem Mitgeschäftsführer gegenüber. Allerdings ist dabei zu beachten, daß die eingeholte Mitunterzeichnung eine ProzeßVollmacht eines vom Geschäftsführer W betriebenen Verfahrens betraf, über das er mithin umfassend informiert war. Ihm war somit der Sachverhalt nebst Notwendigkeit einer ProzeßVertretung der Gesellschaft bekannt. Daß derartige Verhaltensweisen geeignet sind, das Vertrauen in die Geschäftsleitung zu untergraben und darüber hinaus eine kollegiale Zusammenarbeit zwischen Prokuristen und Geschäftsführern nicht unerheblich erschweren, liegt auf der Hand. Denn derartige Handlungen können dazu führen, daß die Mitarbeiter sich gezwungen sehen, die Aussagen und Anweisungen ihrer Geschäftsführer jeweils nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls beim Mitgeschäftsführer nachzufragen. Es ist zudem eine zum eigenen Vorteil bewußt eingesetzte Unwahrheit, die der Vertrauensbasis der Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführer den Boden entzieht, zumindest jedoch schwächt. Hierin ist mithin eine nicht unbeträchtliche Pflichtverletzung des Klägers zu 1 zu sehen.
Randnummer534
dd) Der Vorwurf, daß der Kläger zu 1 den für Public relations und Kommunikation verantwortlichen Mitarbeiter der d-Gruppe, Herrn Ar, wegen eines Berichts in der August-1993-Ausgabe in einem für das Unternehmen sehr barschen Tonfall sowie Mitarbeiter des Tochterunternehmens F kritisiert habe, rechtfertigt eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
genauso wenig wie der Umstand, daß der Kläger zu 1 später zu den Vorfällen keine Stellung mehr bezogen hat.
Randnummer535
f) Antrag auf Einrichtung eines Geschäftsführerbüros:
Randnummer536
Nicht zu erkennen vermag der Senat (vgl. II, 3 e), wieso im Antrag des Klägers zu 1 Ende 1993 auf Einrichtung eines Büros in dem neuen Verwaltungsgebäude der Gesellschaft ein „rechtsmißbräuchliches Verhalten“ liegen soll. Zum einen ist nicht verständlich, warum dem Gesellschaftern/Geschäftsführer eines derart großen Unternehmens — dies unbeschadet der Frage des Umfangs seiner tatsächlichen Geschäftsführer-Tätigkeit — nicht gestattet sein soll, einen Antrag auf ein eigenes Geschäftsführer-Büro zu stellen. Zum anderen ist zu beachten, daß der Kläger zu 1 gerade wieder um eine Ausweitung seiner Geschäftsführer-Tätigkeit bemüht war und dies natürlich auch mit einer verstärkten Präsenz im Unternehmen, wozu ein Geschäftsführerbüro im Unternehmen unabdingbar ist, einhergehen mußte.
Randnummer537
g) Vereitelung von Geschäftschancen:
Randnummer538
Soweit dem Kläger zu 1 vorgeworfen wird, er habe eine für das Unternehmen interessierende Offerte des Konsum (Anfang des Jahres 1994) betreffend die Übernahme von Filial-Standorten in Chemnitz „totgeschwiegen“, rechtfertigt dies die Annahme einer Pflichtverletzung nicht.
Randnummer539
Zunächst ist festzuhalten, daß — ausweislich des vom Geschäftsführer W selbst diktierten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 31.08.1994 (Anlage B 7, O 130) — der Vorfall nicht totgeschwiegen, sondern lediglich „eine Information nicht umgehend weitergeleitet“ wurde. Sicherlich kann auch hierin, sollte ein derartiger Vorgang zu einem größeren Schaden des Unternehmens führen oder immer wieder vorkommen, eine Pflichtverletzung gesehen werden. Vorliegend haben jedoch die beweisbelasteten Berufungsbeklagten keinerlei näheren Angaben hierzu gemacht, insbesondere haben sie nicht dargetan, woran eine derartige Zusammenarbeit mit dem Konsum in Chemnitz, nachdem die gewünschte Zusammenarbeit bekannt geworden war, gescheitert ist. Ferner fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob die gewünschte Zusammenarbeit mit der d-Gruppe für diese — nach näherer Prüfung — überhaupt in Frage gekommen wäre.
Randnummer540
h) Obstruktion:
Randnummer541
Soweit die Berufungsbeklagten dem Kläger zu 1 hinsichtlich der Themenkreise „SCH-Läden“ und „F“ Obstruktion vorwerfen, ist zu beachten, daß es sich hierbei um in die Beschlußkompetenz der Gesellschafter fallende unternehmerische Maßnahmen handelt. Diese können vom Senat lediglich dahingehend überprüft werden, ob sich der Kläger zu 1 aus sachwidrigen, sachfremden Gesichtspunkten derartigen Maßnahmen verschlossen hat. Unter dem Gesichtspunkt einer „groben Pflichtverletzung“ ist demnach unbeachtlich und nicht zu überprüfen, ob sich der Kläger zu 1 einer unternehmerisch sinnvollen und gewinnbringenden Maßnahme aus gegenteiliger und vertretbarer Überzeugung verschlossen hat.
Randnummer542
aa) SCH läden:
Randnummer543
Betreffend die von den Berufungsbeklagten vorgeschlagenen und vom Kläger zu 1 abgelehnte Ausgliederung der „SCH-Läden“ in einer 100%ige Tochtergesellschafter ist festzustellen, daß es sich um — bezogen auf den Gesamtumsatz der Gesellschaft (ca. 1 %) — unbedeutende Unternehmensteile handelt. Auch hinsichtlich der Qualitätsanforderung der gesamten d-Gruppe handelt es sich um einen Unternehmensbereich, der mit Produkten der unteren Qualitätspalette (von den Parteien als „Ladenhüter“ bezeichnet) handelt. Mithin spielt dieser Unternehmensbereich bei einer Gesamtbetrachtung eine nur untergeordnete Rolle. Soweit der Geschäftsführer W, auch auf Anraten der DATAG, nunmehr u.a. wegen der besseren bilanzmäßigen Abgrenzung, genaueren Überwachung der gesamten SCH-Aktivitäten, des erforderlichen Controllings in diesem Bereich und auch der Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen Betriebsebenen (Anlage K 39, O 130) etc. eine Ausgliederung vorgeschlagen hat, mag dies unternehmerisch durchaus sinnvoll, jedoch sicherlich — jedenfalls in Teilbereichen — auch durch andere Maßnahmen zu erreichen sein. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Schreiben der DATAG vom 27.08.1993 (Anlage B 3, O 130), in welchem — ohne die erstrebte Ausgliederung — wesentliche Verbesserungen hinsichtlich der gesamten SCH-Aktivitäten bestätigt worden sind.
Randnummer544
Hinzu kommt, daß die vom Kläger zu 1 vorgebrachten Gegenargumente (extreme Geringfügigkeit der Umsätze, ein mit der Ausgliederung nicht gerechtfertigter Verwaltungsaufwand, fragliches zusätzliches Gewinnpotential) nicht sachfremd, sondern überlegenswert sind. Dies wird im übrigen so auch von der DATAG gesehen, die mit Schreiben vom 27.08.1993 mitgeteilt hat:
Randnummer545
„Wenn Sie, Herr L, als entscheidendes Kriterium für eine Ausgliederung die Schaffung zusätzlichen Gewinnpotentials sehen, so ist dies sicherlich anzuerkennen und abzuwägen. Ich verkenne nicht, daß durch die reine Ausgliederung der SCH-Aktivität insgesamt kein zusätzliches Gewinnpotential entsteht. Je nach dem, wie die weiteren Planungen aussehen, ist ihr Kriterium aus ihrer Wertung entscheidend mit zu berücksichtigen. In einer angestrebten Diskussion wäre dies sicherlich ein zentraler Punkt gewesen“.
Randnummer546
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1 ohne ausreichende Aufarbeitung der Problematik aus sachfremden Gründen einer Ausgliederung widersprochen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die von den Berufungsbeklagten vorgeschlagene Ausgliederung unternehmerisch sinnvoller gewesen wäre.
Randnummer547
bb) F:
Randnummer548
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu voll inhaltlich auf die Ausführungen unter II, c (S. 109-114) des Urteils verwiesen werden. Hieraus folgt, daß eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1 in diesem Punkt nicht gegeben ist.
Randnummer549
i) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, — die Echtheit des Protokolls vom 08.05.1989 unterstellt — es sei davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 dem Geschäftsführer W „eine Falle habe stellen wollen“.
Randnummer550
Es erscheint wenig plausibel, daß der Kläger zu 1 den Geschäftsführer W habe veranlassen wollen, zunächst gegenüber Dritten — insbesondere gegenüber der S.-LB und im vorliegenden Gerichtsverfahren — eine fehlende Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zur Anteilsverpfändung geltend zu machen und sodann noch darüber hinaus, nachdem das Protokoll vorgelegt worden war, zu behaupten, es sei gefälscht. Jedenfalls letzteres erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich, insbesondere nachdem der Kläger zu 1 das Protokoll mit der Unterschrift an die S.-LB vorgelegt hatte.
Randnummer551
Nicht zu verkennen ist jedoch, daß auch der Kläger zu 1 zu diesem Konflikt beigetragen hat. Mit Schreiben vom 08.03.1995 (Anlage B 48) hat er unter „PS“ gebeten, „die seinerzeit erteilte Zustimmung gegenüber der Bank zu bestätigen“ und zur Erläuterung das Schreiben der S.-LB (Anlage B 47) beigelegt. Aus dem beigelegten Schreiben ergibt sich — jedenfalls für die Beteiligten — mit hinreichender Klarheit, um welche Zustimmung es sich gehandelt hat. Mit Schreiben vom 24.03.1995 (Anlage B 50) hat der Geschäftsführer W zunächst um nähere Erläuterung gebeten und sich auch gegenüber der S.-LB zur Sache selbst nicht geäußert. Anstatt nun auf das Protokoll zu verweisen oder dieses vorzulegen und somit den Streit gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 28.03.1995 (Anlage B 51) den Geschäftsführer W lediglich nochmals zur Betätigung seiner Zustimmung aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.04.1995 hat der Geschäftsführer W (Anlage B 52) sodann erklärt, einen Gesellschafterbeschluß der d-… markt Verwaltungs GmbH, an dem die W KG als Gesellschafterin hätte mitwirken müssen, nicht feststellen zu können und diesbezüglich nochmals um Erläuterung gebeten. Anstelle zumindest nunmehr hierauf einzugehen und das Protokoll vorzulegen, reagierte der Kläger zu 1 gegenüber dem Geschäftsführer W nicht, sondern teilte der S.-LB mit Schreiben vom 26.05.1995 mit, der Geschäftsführer W (und damit auch die W KG) habe der seinerzeitigen Anteilsverpfändung zuvor zugestimmt, „was er auch heute nicht in Abrede stellt“. Letztere Aussage war jedoch — wie sich aus dem vorangegangenen Schriftwechsel ergibt und unbeschadet der Tatsache, daß ein Protokoll hierüber vorgelegen hat — nicht zutreffend. Nachdem der Geschäftsführer W zuvor am 24.05.1995 (Anlage B 53) der S.-LB bereits mitgeteilt hatte, daß die nach der Satzung notwendige Zustimmung zur Verpfändung nicht erteilt wurde, mußte auch der S.-LB klar sein, daß der Kläger zu 1 — jedenfalls in Bezug auf den Standpunkt des Geschäftsführers W zur Zustimmung — unzutreffende Angaben gemacht hatte. Diese bewußt unwahre Mitteilung — der Geschäftsführer W stelle seine Zustimmung heute nicht mehr in Abrede — an die S.-LB, die nicht firmenintern, sondern nach außen abgegeben wurde, ist geeignet, die Glaubwürdigkeit beider Geschäftsführer aus Sicht der S.-LB in Frage zu stellen. Mag dies auch vordergründig zunächst als nicht so gravierend erscheinen, so ist dabei doch nicht zu verkennen, daß sich dies aus dem Blickwinkel der S.-LB anders darstellt. Denn diese war zur Sicherung ihres Kredites in Millionenhöhe auf die Zustimmung des Geschäftsführers W angewiesen. Jedwede Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang, insbesondere wenn aus ihnen Unstimmigkeiten zwischen den beiden Hauptgesellschaftern zu entnehmen waren, mußte dort mithin auf große Aufmerksamkeit stoßen. Insoweit ist in dieser unwahren Behauptung eine nicht zu vernachlässigende Pflichtverletzung zu sehen.
Randnummer552
j) Offenkundiger Interessenkonflikt:
Randnummer553
In der unterlassenen Weiterleitung des Schreibens der Ma As GmbH an die P Handels GmbH vom 22.02.1995 (Anlage B 42) betreffend „Dauerpreisabsenkung Deko Kosmetik bei d-… markt“ ist ein grober Pflichtenverstoß des Klägers zu 1 nicht zu sehen.
Randnummer554
Die Geschäftsführer einer GmbH haben zwar grundsätzlich gegenüber der GmbH eine intensive Treuepflicht, aus der sich vor allem Schutz- und Rücksichtspflichten ergeben. Dabei ist jedoch zu beachten, daß begleitende Rechtsbeziehungen die Treuebedingungen in bestimmtem Maße modifizieren können. Nachdem beiden Gesellschaftern der d-Gruppe von vornherein bekannt und von dem Gesellschafter-Geschäftsführer W auch geduldet wurde, daß der Kläger zu 1 am Unternehmen P, zunächst als Angestellter, später als Inhaber beteiligt war, konnte und durfte die Beklagte zu 1 und der Geschäftsführer W nicht davon ausgehen, ein Recht auf Informationen jeglicher bei P eingehender Schreiben von Lieferanten zu haben. Soweit lediglich wie hier um „Mithilfe“ nachgesucht und gebeten wurde, nicht auf den „Zug des Preiskrieges“ von d aufzuspringen, besteht hierüber jedenfalls keine Offenbarungspflicht.
Randnummer555
Entgegen der Behauptung des Geschäftsführers W wurde im Schreiben auch nicht „angekündigt, sich mit rechtlichen Mitteln gegen d zu wenden“, sondern lediglich angekündigt, über die Rechtsabteilung zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen gegen die price off-Aktivitäten möglich sind.
Randnummer556
Selbst wenn man hierin ein Pflichtenverstoß erkennen will, ist dieser jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß er für sich alleine eine Abberufung des Klägers zu 1 rechtfertigt.
Randnummer557
Soweit dem Kläger zu 1 als Inhaber der Firma P ein Interessenkonflikt in Bezug auf die d-Gruppe vorgeworfen wird, hat sich dies seit dem Verkauf des P-Unternehmens durch den Kläger zu 1 erledigt.
Randnummer558
k) Erhöhung der Eigenkapitalquoten der d-Unternehmen (F, VVG und d-KG):
Randnummer559
Die Verweigerung der Zustimmung zur Erhöhung der Eigenkapitalquoten in der d-Gruppe durch den Kläger zu 1 stellt eine Pflichtverletzung nicht dar, da eine relevante Unterkapitalisierung nicht gegeben ist.
Randnummer560
Hinsichtlich der Vorschläge für einzelne Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals betreffend der d-Vermögensverwaltungs Gesellschaft mbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mbH
und der F GmbH ist zu beachten, daß dem GmbH-Gesetz eine Pflicht zur angemessenen Kapitalausstattung oder ein gleitendes Mindestkapital unbekannt ist und auch nicht aus ungeschriebenen Grundsätzen hergeleitet werden kann. Dies bestätigt der Umkehrschluß zu einer Reihe von Spezialgesetzen (§ 10 KWG für Kreditinstitute, § 2 KAGG für Kapitalanlagegesellschaften), die für bestimmte Bereiche — aus Gründen des Vertrauensschutzes — ausnahmsweise die Bereitstellung eines angemessenen Haftkapitals vorsehen, das sich am Umfang des anvertrauten Vermögens bzw. an der Höhe der übernommenen Risiken zu orientieren hat und im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird. Die Festsetzung eines höheren Stammkapitals wird der Privatautonomie der Gesellschafter überlassen. Eine Einschränkung findet die Privatautonomie bei der Eigenkapitalausstattung der GmbH durch einen allgemeinen Mißbrauchsvorbehalt (§ 142 BGB; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. Anhang § 30 Rdn. 10 f.). Innerhalb dieses Rahmens jedoch werden die Auffassungen der Beteiligten, ob die Gesellschaft im Interesse ihrer Zahlungs- und Lebensfähigkeit einer finanziellen Stärkung bedarf, je nach Einstellung, Finanzierungsgewohnheiten und eigenem Finanzierungsbedarf auseinandergehen. Ein Pflichtenverstoß wegen Verweigerung der Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung kann jedenfalls nur dann gegeben sein, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft nicht ausreicht, um den nach Art und Umfang der angestrebten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung der Finanzierungsmethoden bestehenden, nicht durch Kredite zu deckenden mittel- oder langfristigen Finanzbedarf zu befriedigen. Solange die Gesellschaft jedoch — sei es wegen diversifizierter Geschäftstätigkeit und entsprechend hoher Risikostreuung, sei es wegen besonderer Ertragskraft oder aus sonstigen Gründen — in der Lage ist, den bestehenden Finanzbedarf zu marktüblichen Bedingungen mittel- oder langfristig von dritter Seite zu decken, ohne hierfür Sicherheiten der Gesellschafter zu verlangen, besteht für eine Aufstockung des Eigenkapitals aus gesellschaftsrechtlicher Sicht selbst dann keine Notwendigkeit, wenn entweder das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital von den branchenüblichen Bilanzrelationen deutlich abweicht, oder das Anlagevermögen nur sehr unvollständig durch Eigenkapital gedeckt wird (Ulmer a.a.O. Rdn. 15). Mögen nunmehr auch — gemäß dem als zutreffend unterstellten Sachvortrag der Beklagten zu 1 — die Eigenkapitalquoten der d-Gruppe im Geschäftsjahr 1994/95 sich insgesamt auf 16,3 % (VVG 9,4 %, F 9,9 %) und 13,5 % per 30.09.1997 belaufen haben, so mag dies im Vergleich zur Konzernbilanz des Unternehmens Schlecker (Eigenkapitalquote im Geschäftsjahr 1996 von knapp 25 % auf 32 % gesteigert; Anlage K 137) niedrig sein, besagt jedoch nicht, daß eine Unterkapitalisierung vorliegt. Dieses wird auch nicht von der Beklagten zu 1 behauptet.
Randnummer561
Soweit die Beklagte zu 1 ferner behauptet, daß die gegenwärtige Eigenkapitalquote bei einem expansiven Unternehmen des Handels mit den Kennziffern der d-Gruppe aus kaufmännischer und wirtschaftlicher Sicht objektiv zu niedrig sei, verkennt sie, daß zwar die von ihr vorgeschlagene Erhöhung der Eigenkapitalquote aus ihrer Sicht und ihrem Interesse an der Führung des Unternehmens sinnvoll sein mag, dies jedoch vom Kläger zu 1 so weder gesehen, noch mitgetragen werden muß. Innerhalb der zulässigen Spannweite der Eigenkapitalquote gibt es keine Pflicht, diese auf einem bestimmten Niveau zu halten oder auf ein solches anzuheben. Hierbei handelt es sich um finanzpolitische Maßnahmen, deren Verweigerung eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen können.
Randnummer562
Die genannten Grundsätze gelten im wesentlichen auch für die d-KG, deren Eigenkapital — wiederum die Angaben der Beklagten zu 1 als ihr günstig zugrunde gelegt — im Geschäftsjahr 1994/95 bei 19,3 % gelegen hatte, zumal auch insoweit eine relevante Unterkapitalisierung nicht vorgetragen ist. Soweit die Beklagte zu 1 im weiteren auf die ihrer Ansicht zu geringe Eigenkapitalquote von 13,5 % per 30.09.1997 für den gesamten Teilkonzern Deutschland verweist und extrapolierend darlegt, daß sich die Eigenkapitalquote bei Fortsetzung der gegenseitigen Wachstumsraten in fünf Jahren auf 6,3 % verringern würde, verhilft ihr auch dies — aus obigen Gründen — nicht zum Erfolg. Zudem könnte dies allenfalls eine Erhöhung der Eigenkapitalquote für die Zukunft begründen.
Randnummer563
l) Verzögerung der Bankeninformation (Winter 95):
Randnummer564
Soweit dem Kläger zu 1 zunächst eine Verzögerung der Bankeninformation dahingehend vorgeworfen wird, daß er diese nicht vor den Weihnachtstagen freigegeben, sondern sich hierzu erst im Schreiben vom 23.12.1994 (eingegangen beim Geschäftsführer W Anfang Januar 1995) geäußert hat, liegt hierin sicherlich keine eine Abberufung rechtfertigende grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
. Dabei ist aber auch hier wiederum nicht zu verkennen, daß durch die Weigerung des Klägers zu 1, an dem Entscheidungsprozeß im Rahmen der vorgegebenen Strukturen teilzunehmen und sie selbst schon im Vorfeld, beispielsweise in der Geschäftsleitungskonferenz aktiv mitzugestalten, nicht unerhebliche Verzögerungen entstehen.
Randnummer565
Soweit sich darüber hinaus Verzögerungen ergeben haben, resultieren diese im wesentlichen aus der unterschiedlichen Beurteilung u.a. zur Frage der Bildung einer Kapitalrücklage von ca. DM 6 Mio. Mit Schreiben vom 14.02.1995 (Anlage AG 25, (8 U 1/95) Jahresabschlüsse/Bankeninformation) hat der Kläger zu 1 unter (2) 2.2 und (4) Stellung bezogen und — unter Berücksichtigung der von ihm vorgenommenen Korrektur betreffend die Kapitalrücklage — einer entsprechenden Information der Banken zugestimmt.
Randnummer566
Mag diese Kapitalrücklage auch aus der Sicht des Geschäftsführers W und möglicherweise auch objektiv unternehmerisch sinnvoll sein, stellt deren Verweigerung jedoch eine Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht dar (vgl. hierzu oben unter k). Insoweit ist dem Kläger zu 1 auch nicht vorzuwerfen, eine diesbezügliche Änderung der Bankeninformation gefordert zu haben. Die hierdurch erfolgte Verzögerung ist somit nicht von ihm allein zu vertreten.
Randnummer567
3. Die vorzunehmende Gesamtabwägung der einzelnen Abberufungsgründe betreffend den Kläger zu 1 ergibt, daß auch dessen Abberufung vom 27.09.1994 wirksam ist.
Randnummer568
Hierbei verkennt der Senat zunächst nicht, daß die die Abberufung des Klägers zu 1 tragenden und vor dem 27.09.1994 liegenden Gründe (fehlende Kooperationsbereitschaft auf dem Boden der bestehenden Geschäftsordnung, beleidigende Äußerungen, Erschleichung einer ProzeßVollmacht, in gewissem Umfang auch Verschulden bei der Verzögerung der Bankeninformation) jeder für sich genommen eine Abberufung nicht rechtfertigen könnten. Sie sind sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nicht so schwer zu gewichten wie die den Geschäftsführer W betreffenden Vorwürfe, obwohl sie in ihrer Gesamtheit für eine Abberufung ausreichen. Es ist im Streitfall jedoch zu beachten, daß die Eskalation der Streitigkeiten nicht unwesentlich durch die Weigerung des Klägers zu 1, die vorhandene Organisationsstruktur zu akzeptieren, entstanden ist. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1 in den zurückliegenden Jahren eine Geschäftsführer-Tätigkeit im wesentlichen formal ausgeübt hat und er bei Entzug der Geschäftsführer-Befugnisse — durch die ihm verbleibenden Rechte als Gesellschafter — nicht so gravierend tangiert wird. Ferner war er in den Ablauf der Tagesgeschäfte der d-Gruppe nicht eingebunden. Insoweit sind auch die persönlichen Auswirkungen nicht so gravierend.
Randnummer569
Unter Berücksichtigung all dessen ist auch der Abberufungsbeschluß betreffend den Kläger zu 1 vom 27.09.1994 wirksam.
Randnummer570
Ergänzend zu obigem rechtfertigt jedenfalls der nach dem ersten Abberufungsbeschluß hinzutreffende neue Vorwurf im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung den zweiten Abberufungsbeschluß vom 15.03.1996. Der Kläger zu 1 hat diesbezüglich der S.-LB mit Schreiben vom 26.05.1995 der Wahrheit zuwider mitgeteilt, der Geschäftsführer W stelle „heute nicht in Abrede“, den Anteilsverpfändungen zugestimmt zu haben. Diese bewußt unwahre Behauptung bekommt um so mehr Gewicht, da sie Außenwirkung entfaltet. Dies im Gegensatz zu der — gleichfalls unwahren Behauptung — gegenüber dem Prokuristen Me, die Mitunterzeichnung unter die ProzeßVollmacht sei mit dem Geschäftsführer W abgestimmt. Die zweimalige wahrheitswidrige Wiedergabe von Äußerungen des Mitgeschäftsführers-Mitgesellschafters stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar.
Randnummer571
Unter Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist deshalb die Abberufung des Klägers zu 1 berechtigt.
V.
Randnummer572
1) Die vom Kläger zu 1 am 27.09.1994 beschlossene Einziehung des GmbH-Anteils der W KG wegen der am 21.06.1991 und nochmals am 21.05.1992 vorgenommenen Abtretungen des Teilgeschäftsanteils über DM 17.900,00 ohne Genehmigung der Gesellschaft, gestützt auf § 7 Abs. 2 a, ist unwirksam.
Randnummer573
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist der Beschluß jedoch nicht schon wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 GmbHG anfechtbar. Angekündigt zu werden braucht nicht ein bestimmter Antrag, vielmehr genügt die Angabe des „Zwecks“ der Versammlung und des „Gegenstandes“ der Beschlußfassung. Die Ankündigung muß dabei so gefaßt sein, daß jeder Gesellschafter sehen kann, um was es sich handelt (Scholz a.a.O., § 51 Rdn. 19, BGH WM 60, 859). Hierzu genügte die Ankündigung, daß ein Einziehungsbeschluß betreffend den Geschäftsanteil der Gesellschafterin d-… markt W KG gefaßt werden sollte. Es braucht weder mitgeteilt zu werden, daß die Einziehung aus wichtigem Grund vorgenommen, noch auf welche Gründe die Maßnahme gestützt werden soll (vgl. BGH NJW 1962, 394 zum ähnlich gelagerten Fall bei Abberufung eines Gesellschafters-Geschäftsführers aus wichtigem Grund).
Randnummer574
Die Einziehung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 a i.V.m. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages voraussetzt, daß „über den Geschäftsanteil … verfügt worden ist“ und im Streitfall gerade nicht wirksam über den (Teil-) Geschäftsanteil verfügt worden ist.
Randnummer575
Gegen eine derartige Auslegung streitet schon der klare Wortlaut der Bestimmung. Diese spricht nur von Verfügung, ohne zwischen wirksamen und unwirksamen Verfügungen zu unterscheiden. Auch in § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 wird eine derartige Unterscheidung nicht vorgenommen.
Randnummer576
Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, daß § 7 Abs. 2 a nur bei Verfügungen über den gesamten Geschäftsanteil greift, während vorliegend lediglich die Verfügung über einen Teilgeschäftsanteil beabsichtigt war (vgl. Urteil des Landgerichts S. 63, 64 unter 2; auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zustimmend Bezug genommen).
Randnummer577
Darüber hinaus ist jedoch der Einziehungsbeschluß des Teilgeschäftsanteils gemäß § 7 Abs. 2 a verspätet erfolgt.
Randnummer578
Insoweit bestehen zwar gesetzliche Fristen nicht, und es ist auch für eine analoge Anwendung der für die Kündigung von Dienstverträgen aus wichtigem Grund in § 626 Abs. 2 BGB geregelten 2-Wochen-Frist kein Raum. Vorbehaltlich etwaiger Fristsetzungen in der Satzung ergeben sich zeitliche Schranken in erster Linie aus dem jeweiligen Einziehungsgrund selbst (Ulmer in Hachenburg, a.a.O., § 34 Rdn. 53). Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß die Einziehungsklausel bei Verfügungen über dem Geschäftsanteil ohne Einwilligung der Gesellschafter, die übrigen Gesellschafter in die Lage versetzen soll, die Zusammenarbeit mit nicht genehmen Personen zu verhindern, ohne daß sich dadurch die Mehrheitsverhältnisse verschieben. Aus dieser ratio der Einziehungsklausel folgt, daß grundsätzlich die Einziehung, falls die sofortige Ausübung des Rechtes — wie im Streitfall — möglich ist, nur innerhalb angemessener Frist nach der Anteilsverfügung, nachdem erkennbar geworden war, welche Personen den maßgeblichen Einfluß ausüben, zulässig ist. Als angemessen wurde beispielsweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
in ZIP 1984, 1350; betrifft Einziehung des Anteils im Erbfall) ein Zeitraum von zwei Gesellschafterversammlungen angesehen, weil den übrigen Gesellschaftern ausreichend Gelegenheit gegeben werden müsse, die Kooperationsfähigkeit der Nachfolger zu testen.
Randnummer579
Geht man hiervon aus, ist die streitgegenständliche Einziehung ohne weiteres verspätet.
Randnummer580
Denn der Kläger zu 1 hatte im Zeitraum vom 21.05.1992 bis 27.09.1994 ((Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses in einer größeren Zahl von Gesellschafterversammlungen, beispielsweise seien nur genannt Gesellschafterversammlung vom 15.01.1993 (Anlage K 9;) 17.03.1993 (Anlage K 25;) 29.04.1994 (Anlage K 24 — O 130; 06.04.1994 (Anlage K 23 — 0 130;)) zuvor ausreichend Gelegenheit, eine Einziehung vorzunehmen.
Randnummer581
Hinzu kommt, daß zwischen der ersten Anteilsabtretung und dem Einziehungsbeschluß ca. 3 Jahre und 3 Monate und zwischen dem zweiten Einziehungsbeschluß immer noch nahezu 2 1/2 Jahre lagen. Hinzu kommt ferner, daß im Streitfall nicht die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an einen — im weiteren Sinne — Dritten erfolgte, sondern an den im Gesamtkomplex der d-Gruppe hälftigen Miteigentümer des Klägers zu 1, mit dem dieser über Jahre hinweg und zunächst vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Daß in dem Vertrauen darauf, daß die Anteilsverfügung nicht als Anlaß der Einziehung beansprucht werde, auch Dispositionen getroffen worden sind, bedarf bei der Größe des Unternehmens und deren Struktur, keiner näheren Darlegung.
Randnummer582
Dem können auch nicht die rechtlichen Auseinandersetzungen über die Anteilsverfügungen entgegen gehalten werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Abberufungsgründen betreffend den Geschäftsführer Götz W (unter 3 a) verwiesen werden.
Randnummer583
2. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Geschäftsanteile gemäß § 7 Abs. 2 c an der Verwaltungs GmbH sind weder bei der Gesellschafterin W KG noch beim Kläger zu 1 gegeben.
Randnummer584
Gemäß § 7 Abs. 2 c ist eine Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
eines Gesellschafters möglich, bei „grober Vertragsverletzung … oder wenn in der Person des Gesellschafters ein Wichtiger Grund gegeben ist, der seinen Ausschluß rechtfertigt“. Die Zulässigkeit einer derartigen Klausel, die, wie hier, lediglich auf eine „grobe Vertragsverletzung und Wichtiger Grund“ abstellt, ergibt sich schon daraus, daß nichts weiter als die ohnehin bestehende Rechtslage wiedergegeben wird (BGHZ 9, 157; BGH NJW 1977, 2316).
Randnummer585
Bei der Prüfung, ob die Einziehung eines Gesellschaftsanteils aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist, sind jedoch gemäß ständiger Rechtsprechung nicht nur die in der Person des Gesellschafters liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen, die entweder auch ihnen gegenüber die Ausschließung rechtfertigen oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Einziehung und vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (BGHZ 16, 317; BGHZ 32, 17, 31). Aus einer zweigliedrigen GmbH kann somit ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, als ein Wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB anzusehen ist (vgl. für die Ausschließungsklage bei der OHGBGH LM § 142 HGB Nr. 9). Denn in einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die nur einen Gesellschafter treffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen. Alsdann bleibt nur übrig, daß die Gesellschafter, falls keiner von ihnen das Feld räumt, entweder zusammen bleiben oder von der Möglichkeit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
Gebrauch machen (BGHZ 16, 323; BGHZ 32, 17). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Einziehung und Ausschließung nur das letzte und äußerste Mittel sein darf und wegen der Treuepflicht der Gesellschaft und der besonders einschneidenden Wirkung der EinziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Wirkung der Einziehung
und Ausschließung dann nicht in Frage kommt, wenn andere gangbare Wege zur Bereinigung des Mißstandes vorhanden sind (RGZ 169, 334; BGHZ 16, 317, 322).
Randnummer586
Bei Abwägung der gesamten Umstände war zunächst davon auszugehen, daß der Gesellschafterin W KG das Verhalten ihres Geschäftsführers W in vollem Umfang zuzurechnen ist.
Randnummer587
Bei Abwägung der einzelnen Schuldvorwürfe der jeweiligen Gesellschafter kann zunächst umfassend auf die Würdigung im Rahmen der Abberufung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer verwiesen werden.
Randnummer588
Danach zeigt sich, daß Anlaß der sich immer mehr steigernden Streitigkeiten jedenfalls zunächst nicht in einem gravierenden, die Einziehung eines Geschäftsanteils rechtfertigenden Fehlverhalten eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer zu finden ist. Die überwiegenden Gründe hierfür lagen nach der Ansicht des Senats vielmehr zum einen in dem — vom Geschäftsführer W subjektiv als berechtigt empfundenen — Verlangen nach Erhöhung seiner Geschäftsführer-Bezüge und deren Ablehnung durch den Kläger zu 1. Zum anderen war Keimherd der Streitigkeit das Bemühen des Klägers zu 1, sich nunmehr wieder verstärkt um seine Geschäftsführertätigkeit zu kümmern und sich auch in das Tagesgeschäft einzuschalten, ohne jedoch auf die gewachsene Unternehmensstruktur Rücksicht zu nehmen.
Randnummer589
In den vor Beginn der Streitigkeiten liegenden Jahren hatten die Gesellschafter-Geschäftsführer untereinander in zulässiger Weise jedoch stillschweigend eine interne Aufteilung der Geschäfte vorgenommen, die eine Einmischung des Klägers zu 1 ins Tagesgeschäft offensichtlich nicht vorgesehen hat. Sie haben somit gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ihren Tätigkeitsbereich festgelegt. Innerhalb des Bereichs „Tagesgeschäft“ hat der Geschäftsführer W eine bestimmte Unternehmensstruktur aufgebaut, die — wie zwischen den Parteien unstreitig ist — überaus erfolgreich war. Eine Veränderung dessen, wie vom Kläger Ziffer 1 angestrebt, konnte indes wiederum nur im Einvernehmen der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen und vom Kläger Ziffer 1 in diesem Stadium nicht einseitig erzwungen werden. Denn eine derartige Maßnahme und Entscheidung, die zu einer völligen Umstrukturierung der Geschäftsordnung mit teils völlig neuen Ressort-Zuständigkeiten geführt und zumindest auch teilweise eine neue Geschäftspolitik bedingt hätte, muß von den Gesellschaftern gemeinsam getroffen werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluß ist jedoch wirksam nicht zustande gekommen. Durfte der Geschäftsführer W somit im Rahmen der vorgenommenen Geschäftsordnung ohne Mitwirkung des Klägers zu 1 tätig werden, so war ihm jedoch versagt, seinen Mitgesellschafter-Mitgeschäftsführer bei zustimmungspflichtigen Geschäften, wie geschehen, zu übergehen.
Randnummer590
Aus diesem Spannungsfeld — stillschweigend vereinbarte Geschäftsordnung, die der Kläger zu 1 nicht mehr gewillt war zu akzeptieren, und durch die vorherige „Alleinherrschaft“ unterstützte Überschreitung der Gesellschafter-Geschäftsführerkompetenzen durch den Geschäftsführer W — resultierten nahezu sämtliche gegenseitigen Vorwürfe.
Randnummer591
Mag nunmehr bei einer Gesamtabwägung der einzelnen Gründe auch einiges für ein etwas überwiegendes gesellschaftswidriges Verhalten des Gesellschafters-Geschäftsführers W/W KG sprechen, so ist jedoch nicht zu verkennen, daß auch der Kläger zu 1 zur Gesamtsituation in nicht unerheblichem Maße beigetragen hat, da auch in seinem Verhalten wichtige Gründe für eine Einziehung vorliegen.
Randnummer592
Hinzu kommt, daß hinsichtlich des Geschäftsführers W zu berücksichtigen ist, daß dieser über einen erheblichen Zeitraum die gesamte d-Gruppe überaus erfolgreich allein geleitet hatte.
Randnummer593
Nach alledem ist es im Streitfall nicht gerechtfertigt, die nur einen der beiden Gesellschafter betreffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen.
VI.
Randnummer594
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Randnummer595
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Verfahren wirtschaftlich von den beiden Gesellschaftern der d-… markt Verwaltungs GmbH, bzw. Herrn L einerseits und der d-… markt W KG, die von Herrn W beherrscht wird, geführt werden.
Randnummer596
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Abberufung Geschäftsführer I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, 2-Personen-GmbH, Abberufener hat durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis – entscheidend – beigetragen, Abberufung, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des Versammlungsleiters Abberufung des Vorstandsmitglieds, Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Fremdgeschäftsführer, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung ohne Grund, Abberufung von der Geschäftsführung Abberufung von Fremdgeschäftsführern, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung von Organmitgliedern, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abberufungsgrund, Abberufungsorgan, Abwesenheit von längerer oder nicht absehbarer Dauer, Änderung Aufgabenverteilung, Änderung der Geschäftspolitik, Anordnung Gesamtvertretung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Außergewöhnliche Beschlussgegenstände, außergewöhnliche Geschäfte, außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bei Gesamtgeschäftsführung, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Ausweitung der Abberufungsmöglichkeiten, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Befangener Mitgesellschafter, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Beschränkung Kompetenzen, Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung, besonderer Vertreter, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Billigung Kompetenzüberschreitung, Darlegungs- und Beweislast, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Durchführung der Abberufung, Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte, Einschränkungen der Kompetenz der Geschäftsführer, entbehrlicher Gesellschafterbeschluss, Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses, Entlassung Geschäftsführer GmbH, Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, Erstreckung auf Mitgesellschafter, Fortdauernde Rufbeeinträchtigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, früherer Geschäftsführer, Gemeinsame Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter, Gemeinschaftliches Fehlverhalten von Gesellschaftern, Gesamtabwägung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafter ist zugleich Gesellschafter des Mitgesellschafters, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterbeschluss zusätzlich erforderlich, Gesellschafterzerwürfnis, Gesellschaftswidriges Verhalten in anderer Gesellschaft, gesetzliche Vertretung, gleichrangige und gleichzeitige Behandlung von wechselseitigen Anträgen, GmbH & Co. KG, gravierende Mängel des Abberufungsbeschlusses, grobe Pflichtverletzung, grundsätzlich freie Abberufbarkeit, grundsätzliches Stimmrecht, Haftung nach § 43 GmbHG, im Interesse der Gesellschaft, Innenhaftung, Interessenabwägung, Ist Gesellschaft Schaden entstanden Schadenswidergutmachung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Klageverfahren bei Abberufung, Kompetenzüberschreitung, Kompetenzüberschreitungen, Kooperationsverweigerung mit Mitgeschäftsführern, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, massive Kompetenzüberschreitungen, mehrere Pflichtenverstöße, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, meist wechselseitige Anträge auf Ausschluss, milder Kompetenzverstoß, milderes Mittel, Mitgliedschaftsrechte, mitverschulde, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Nachschieben von Gründen, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Objektiver Zweifel ob eine Maßnahme die Kompetenz der Geschäftsführung überschreitet, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, ordentliche Abberufung, Pflichtverletzung gegenüber KG, Pflichtverstöße im Konzern, Prozessvertreter, rechtliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, sinnvolles Zusammenwirken nicht mehr möglich; Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, Stimmrechtsausschluss, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerechte, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, Überwachung Mitgeschäftsführer, überwiegendes Verschulden, Umgehung Stimmrechtsausschluss, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verdienste des Betroffenen, Verdienste um das Unternehmen, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verletzung zwingenden Rechts über tragende Strukturprinzipien, Verschulden, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Verwirkung der Abberufung aus wichtigem Grund, wechselseitige Stimmverbote und deren Auswirkungen, Weisungsabhängiger Dritter, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtiger Grund, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Wirkungen der Abberufung, Wirtschaftliche Verbundenheit, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses, Zweck der Einberufung, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft