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OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2013 – 7 U 33/13

AktG § 130

1. Die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehene notariell aufgenommene Niederschrift ist nach § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG für nichtbörsennotierte Gesellschaften nicht erforderlich, wenn eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Niederschrift vorliegt und keine Beschlüsse gefasst wurden, für die eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit gesetzlich bestimmt ist.

2. Zwar setzt § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Abberufung des Aufsichtsrats eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen voraus. Gleichwohl unterfällt ein solcher Beschluss nicht § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG. Er bezieht sich nur auf Bestimmungen, die eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals voraussetzen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung, aber aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/6721 S.9). Die Formerleichterung soll nämlich nicht für Grundlagenbeschlüsse gelten, die, wie etwa § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG oder § 182 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigen, an das bei der Beschlussfassung vertretene Grundkapital anknüpfen.

3. § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG geht von dem Regelfall der deutschen Satzungspraxis aus, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende Versammlungsleiter ist, und dass für den Fall, dass ein anderer Versammlungsleiter ist, er die Niederschrift unterzeichnen muss (Hüffer, AktG , 10.Aufl, § 130 Rn. 14d; Kübis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl. § 130 Rn. 28; vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urt. vom 28.02.2008, 18 U 3/08, DNotZ 2008, 789 m. w. N.). Die gesetzliche Intention, dass die Niederschrift vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, wonach nach einer Vorfassung der Vorsitzende des Vorstands unterzeichnen sollte und es zu dieser nicht Gesetz gewordenen Bestimmung heißt: „War der Vorsitzende in der Hauptversammlung verhindert und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, so ist die Regelung sinngemäß so zu verstehen, dass dieser unterzeichnet.” (BT-Drucks. 12/7848, S. 9).

Schlagworte: Abberufung, Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Notar, Protokollierung, Versammlungsleiter