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OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2021 – 6 U 130/19

Bosch Rexroth muss Unternehmenskaufvertrag offenlegen

In einem Streit um die Angemessenheit einer Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz muss die Bosch Rexroth AG einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitnehmer umfassende Auskünfte erteilen, einschließlich Offenlegung eines Unternehmenskaufvertrages, mit dem Bosch Rexroth 2015 die gesamte Industrie- und Windgetriebesparte an ZF Friedrichshafen veräußerte. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, wie Klägervertreter Mirko Möller von der Dortmunder Kanzlei Schlüter Graf mitteilte. 

Patent für Planetengetriebe für Windgeneratoren im Zentrum des Streits Hintergrund ist laut Rechtsanwalt Möller, dass der Verkauf auch Patente umfasste, die die Erfindung eines Planetengetriebes für Windgeneratoren unter Schutz gestellt hatten und die der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter entwickelt habe. Entsprechende Getriebe würden in unzähligen Windrädern verbaut, was dem Hersteller Millionenumsätze beschere. Möller zufolge hatte das Landgericht Mannheim (BeckRS 2019, 29036) dem Auskunftsbegehren des Klägers entsprochen. Dagegen habe Bosch Rexroth Berufung eingelegt.

Bosch Rexroth hatte sich auf Geschäftsgeheimnisgesetz und Geheimhaltungsverpflichtung berufen 

Die Bevollmächtigten von Bosch Rexroth hätten sich zuletzt auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, das im Jahr 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und eine in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung berufen. Das OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sei dieser Argumentation nicht gefolgt und habe die Berufung von Bosch Rexroth zurückgewiesen, so Möller.

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Schlagworte: Bosch Rex, Haftung bei unterbliebener Offenlegung, Unternehmenskaufvertrag