GmbHG §§ 47, 51
Soll in der Versammlung der Jahresabschluss festgestellt werden, so genügt es nicht, in die Tagesordnung einen Punkt „Erörterung der Bilanz“ aufzunehmen; der Mangel der Ankündigung begründete die Anfechtungsklage (vgl. BGH, WM 1985, 567, 570).
Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Feststellung, Gesellschafterversammlung, Jahresabschluss, Tagesordnung