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OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.1988 – 14 U 203/86

GmbHG §§ 47, 51

Soll in der Versammlung der Jahresabschluss festgestellt werden, so genügt es nicht, in die Tagesordnung einen Punkt „Erörterung der Bilanz“ aufzunehmen; der Mangel der Ankündigung begründete die Anfechtungsklage (vgl. BGH, WM 1985, 567, 570).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Feststellung, Gesellschafterversammlung, Jahresabschluss, Tagesordnung