Einträge nach Montat filtern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2003 – 12 U 63/03

GmbHG §§ 15, 34, 53; ZPO § 167

1. Der Ausschluss des Klägers durch Einziehung seines Gesellschaftsanteils gegen Abfindung ist keine gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG zu beurkundende Satzungsänderung (vgl. BGH NJW 1989, 168). Ebenso wenig handelt es sich um die Abtretung eines Geschäftsanteils, die nach § 15 Abs. 3 GmbHG der Beurkundung unterläge, oder ein der Anteilsübertragung vergleichbares Geschäft (vgl. dazu Zöllner aaO § 15 GmbHG Rdn. 26 m.w.N).

2. § 167 ZPO will den Zustellungsbetreiber vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihm nicht beeinflusst werden können (MünchKomm-ZPO Wenzel, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, § 167 Rdn. 1 u. 9; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 167 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 167 Rdn. 4 u. 12). Verzögerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind nach der Rechtsprechung unbeachtlich, eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen hingegen nicht mehr (BGH NJW 1999, 3125 unter II 2; MünchKomm-ZPO Wenzel aaO § 167 Rdn. 9 m.w.N.). Das gilt auch bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses. Zwar darf ein Kläger die Anforderung grundsätzlich abwarten. Nach Anforderung muss er jedoch unverzüglich, also regelmäßig binnen zwei Wochen, einzahlen (BGH NJW 1986, 1347, 1348; siehe weiterhin KG Berlin KGR 2000, 233; OLG Stuttgart OLGR 2000, 297; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
Schaden-Praxis 2000, 357; OLG Schleswig OLGR 2001, 213; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
NJW-RR 2002, 1025; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
VersR 2002, 175).

Schlagworte: Abfindung, Anfechtungsfrist, Anteilsübertragung, Ausschluss, Beurkundung, Einziehung, Gesellschafter, Notar, Satzungsänderung