Einträge nach Montat filtern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2013 – 7 U 57/12

GmbHG §§ 47, 48; AktG §§ 241, 246, 247; ZPO § 114

1. Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine Regelungen. Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 3) herrschender Ansicht sind auf fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse, soweit sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig sind, vorläufig verbindlich sind und angefochten werden müssen, wenn sie nicht endgültig wirksam werden sollen (st. Rspr. Nachweise bei BGH, Urteil vom 03.05.1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116; BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706).

2. Für die zur klageweise Anfechtung einzuhaltende Frist wird der in § 246 AktG bestimmten Monatsfrist allerdings nur eine Leitbildfunktion eingeräumt, weil die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH regelmäßig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer sei als bei der AG. Zudem seien die Auswirkungen einer Anfechtungsklage auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander häufig sehr erheblich und zögen die Vertrauensgrundlage zwischen den Gesellschaftern, die für die AG typischerweise keine Rolle spiele, auf der die GmbH aber in der Regel beruhe, nachhaltig in Mitleidenschaft (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844). Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erwächst aber die Notwendigkeit, dass der Gesellschafter die Klage mit aller zumutbaren Beschleunigung erhebt. Wird die Monatsfrist wesentlich überschritten, so ist zu prüfen, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, NJW 1987, 2514). Ohne solche besonderen Umstände ist diese Monatsfrist zu wahren (BGH, Beschluss vom 13.07.2009, II ZR 272/08, GmbHR 2009, 1101 m. w. N.).

3. Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung ist zulässig, soweit nicht eine bei wertender Betrachtung unter allen Umständen als unangemessen anzusehende Frist festgesetzt wird. Eine solche Fristbestimmung wäre als unzulässiger Eingriff in ein nicht einschränkbares unverzichtbares Gesellschafterrecht von der Satzungsautonomie nicht mehr gedeckt (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844). Die Monatsfrist des § 246 AktG wird daher als Untergrenze für die satzungsrechtliche Gestaltungsfreiheit angesehen, eine gesellschaftsvertragliche Verlängerung aber zugelassen.

4. Versäumt der Gesellschafter einer GmbH die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist (materiell-rechtliche Ausschlussfrist; vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1998 – II ZR 40/97, NJW 1998, 3344, 3345), ist er mit Anfechtungsgründen präkludiert und die Klage insoweit unbegründet.

5. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Beschlussfassung.

6. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Anfechtungsfrist nur durch Klage gewahrt werden kann, ist dieser von den Parteien gewählte Wortlaut in seiner prozessualen Bedeutung eindeutig; er kann nicht auf Anträge wie das Prozesskostenhilfegesuch, das in der Sache ein auf die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Sonderbedarfs gerichtetes Verwaltungsbegehren ist, erweitert werden.

7. Für den vergleichbaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 AktG gilt nichts anderes; so wird auch für die gesetzliche Frist des § 246 Abs. 1 AktG geurteilt, dass ein innerhalb der Monatsfrist eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch nicht genügt (MünchKomm-AktG/Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn 42; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschluss vom 25.03.2010, 9 W 19/10, ZIP 2010, 1198 m. w. N.). Hierfür spricht neben dem klaren Wortlauts der Vorschrift, dass § 246 Abs. 1 AktG trotz der bekannten Problematik und trotz Neuregelungen zur Anfechtung aktienrechtlicher Beschlüsse in § 246 und § 246a AktG nicht verändert worden ist, obwohl dies durch eine Erwähnung des Prozesskostenhilfeverfahrens oder, wie in dem auch in jüngerer Vergangenheit geschaffenen § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG geschehen, durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung der §§ 233 – 238 ZPO möglich war (zur PKH und § 46 WEG: Dötsch NZM 2008, 309).

7. Dem PKH-Gesuch mit Klageentwurf kann auch nicht über § 167 ZPO fristwahrende Wirkung beigemessen werden, weil diese Bestimmung nur für eine anhängig gemachte Klage gilt. Auch mit § 204 Nr. 14 BGB kann eine solche Wirkung nicht erreicht werden, denn diese Bestimmung betrifft nur die Verjährung von Ansprüchen, nicht aber materiell-rechtliche Ausschlussfristen.

8. Dies wird als unbefriedigend empfunden und über eine Rechtsfortbildung entweder in Anlehnung an § 167 ZPO (MünchKomm-AktG/Hüffer, 3. Aufl. § 245 Rn 43), § 204 Nr. 14 BGB (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
NJW 1966, 838), §§ 233 – 238 ZPO (Hüffer a. a. O.) oder im GmbH-Recht über eine Verlängerung der angemessenen Frist (K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10.Aufl. § 45 Rn. 145) dem Prozesskostenhilfegesuch eine fristwahrende Bedeutung beigemessen. Hierdurch soll einer auch verfassungsrechtlich als bedenklich angesehenen Rechtsschutzlücke begegnet werden, die bestehe, weil es eine bedingte Klageerhebung nicht gebe, eine Entscheidung über den PKH-Antrag nicht rechtzeitig zu erlangen sei und der Aktionär dann unter Vorlage der vollen Kosten die Klage erheben müsse (Hüffer a. a. O. Rn. 42).

9. Allerdings ermöglicht es § 247 Abs. 2 und 3 AktG, der auch im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehen (Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.Aufl., § 247 Rn 144), der über begrenzte Mittel verfügenden Partei, den Streitwert herabsetzen zu lassen. § 14 Nr. 3 GKG eröffnet zudem die Möglichkeit, eine Zustellung vor Zahlung eines Gerichtskostenzuschusses zu erlangen, wenn durch die verzögerte Zustellung ein Rechtsverlust, etwa durch Verstreichen einer Klagefrist (Binz, GKG, 2. Aufl., § 14 Rn 7) droht. Eine Rechtsschutzlücke besteht demnach nur, wenn diese beiden Möglichkeiten auch in ihrer Kombination nicht genügen. Dies mag der Fall sein, wenn der Anfechtende keinerlei Zahlungen erbringen kann. Dann wird ihm aber auch durch die Prozesskostenhilfe nicht jedes finanzielle Risiko abgenommen, da er im Unterliegensfall die Kosten des Gegners zu tragen hat. Überdies geht es um eine zwischen Privatpersonen in einem Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung. In diesem Verhältnis entspricht es der Privatautonomie, dass die Parteien Vereinbarungen treffen können, wonach bestimmte Rechte von finanziellen Leistungen abhängig sind, etwa bestimmten Zahlungen oder Gestellungen von Sicherheiten, ohne dass es verfassungswidrig wäre oder der Bedürftige ein solches Risiko auf die Allgemeinheit verlagern könnte, wenn er diese Rechte nicht ausüben kann, weil er nicht über die Mittel verfügt, um diese Auflagen zu erfüllen.

10. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke läge auch nur vor, wenn kein anderes Vorgehen zumutbar ist, wie es hier mit der Verbindung von (unbedingter) Klageeinreichung und Prozesskostenhilfegesuch zur Verfügung steht. Wird in diesem Fall Prozesskostenhilfe bewilligt, steht sich die Partei nicht anders, als wenn sie ein Prozesskostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf verbunden und nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Klageschrift eingereicht hätte. Wird die Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt, treffen bei unbedingter Klageerhebung die Prozesskosten einen Leistungsfähigen. Möchte er die Klage zwar erheben, wenn er sie nicht bezahlen muss, nicht aber, wenn er dazu verpflichtet ist, führt die Ansicht, dass eine Prozesskostenhilfegesuch fristwahrend wirkt, zu einer Besserstellung des – wenn auch entschuldbar vermeintlich (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 234 Rn 8) – Bedürftigen gegenüber demjenigen, der seine finanzielle Leistungsfähigkeit richtig einschätzt. Eine solche Besserstellung ist mit der Prozesskostenhilfe nicht intendiert. Der Bedürftige, dessen Prozesskostenhilfegesuch wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wird, ist ohnehin nicht schutzwürdig. Nur wenn die Prozesskostenhilfe versagt wird, weil die Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat, trägt die bedürftige Partei, wenn die Klage unbedingt eingereicht ist, ein Prozesskostenrisiko, dass ihr mit einem Nacheinander von Prozesskostenhilfegesuch und Klage nicht zugemutet werden soll.

11. Es ist einhellige Meinung, dass auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist zur Beschlussanfechtung der auf prozessuale Fristen beschränkte § 234 ZPO auch seinem Grundgedanken nach keine (analoge) Anwendung findet (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 233 Rn 8; Teilmann, WM 2007, 1686, 1691).

12. Es entspricht st. Rspr. des BGH, dass der Kläger einer Anfechtungsklage zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992 – II ZR 230/91. BGHZ 120, 141, 156 f. m. w. N.); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, BGH, Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 253/03, NZG 2006, 191). Diese Vortragslast muss auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs gelten. Das heißt, aus ihm müssen die wesentlichen Kerntatsachen ersichtlich sein, aufgrund derer die Beschlüsse angefochten werden sollen.

13. Die materiell-rechtliche Ausschlusswirkung der Klagefristversäumnis auf die Anfechtungsgründe hindert aber nicht, dass die Beschlüsse unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit für nichtig zu erklären sind. Dem Erlass eines solchen Nichtigkeitsurteil steht auch nicht entgegen, dass die Klage als Anfechtungsklage bezeichnet war (K. Schmidt in Scholz, a. a. O. § 45 Rn 48), denn beide Klagen verfolgen ein einheitliches Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364).

14. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind mangels einer eigenen Regelung im GmbHG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG nichtig (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364).

15. Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar. Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass ein sittenwidriger Machtmissbrauch im Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, BGHZ 101, 113).

16. Die Stellung als Gesellschafter ist kein unverzichtbares Recht.

17. Die Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde wird auch ohne satzungsmäßige Grundlage aus dem das bürgerliche Recht und das Handelsrecht beherrschenden Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, vorzeitig gelöst werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierbei können die Wertungsgesichtspunkte herangezogen werden, die aus den §§ 140, 142 HGB folgen (BGH, Urteil vom 23.02.1981, II ZR 229/79, BGHZ 80, 364).

18. Der Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Ausschluss ist dem Bereich der Anfechtung zuzuordnen.

19. Die Frage der Zulässigkeit eines Abfindungsausschluss ist von der Frage der Ausschließung zu trennen und separat zu würdigen (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 131 Rn 128). Ein solcher völliger Abfindungsausschluss ist grundsätzlich unwirksam, auch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund (K. Schmidt in MünchKomm-HGB, 3. Aufl., § 131 Rn 166, Ulmer/Schäfer in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 738 Rn 60, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rn 63). Der vollständige Abfindungsausschluss ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, beziehungsweise § 241 Nr. 4 AktG unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Knebelung von Anfang an nichtig. Dem betroffenen Gesellschafter werden ungerechtfertigterweise erworbene Vermögenspositionen entzogen, seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit erheblich beeinträchtigt (Behnke NZG 1999, 111, 113), weil die Beschränkung, hier der Ausschluss der Abfindung, vollkommen außer Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die erforderlich sind, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (BGH, Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91, BGHZ 116, 359). Eine solche Unverhältnismäßigkeit wird schon angenommen, wenn die Abfindung die Hälfte des Buchwerts betragen soll, und liegt erst recht bei einem vollständigen Ausschluss vor (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn 124 f.).

20. Die eine Abfindung ausschließende Satzungsklausel kann auch nicht in ein Vertragsstrafeversprechen in Form einer Verfallklausel (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I, 1. Teil, 1977, S. 180) umgedeutet werden. Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Vertragsstrafe dient als Druckmittel zur Erzwingung vertragsgerechten Verhaltens und setzt ein Verschulden des Vertragsstrafeschuldners voraus, die Einziehung ist unabhängig von einem Verschulden des Gesellschafters möglich und dient dazu, die Gesellschaft davor zu schützen, dass ihr Vermögen zur Unzeit durch Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird. Im Übrigen würde auch bei dieser Umdeutung die sittenwidrige Knebelung durch einen ungerechtfertigten Entzug miterarbeiteter Vermögenswerte erhalten bleiben (Behnke NZG 1999, 111, 113). Die Umdeutung für schuldhafte Verstöße hätte außerdem die Wirkung einer geltungserhaltenden Reduktion, die § 241 Nr. 4 AktG beziehungsweise § 138 BGB zuwiderläuft, der eben nicht lautet: „Soweit ein Rechtgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist es nichtig“, sondern die Nichtigkeit des (ganzen) Rechtsgeschäfts anordnet. Dass § 139 BGB anwendbar sein mag, steht dem nicht entgegen.

21. Eine Teilanfechtung einzelner Regelungsgegenstände, die eigene Streitgegenstände bilden, ist möglich (BGH, Urteil vom 11.06.2007, II ZR 152/06, NZG 2007, 907, 908).

Schlagworte: Abfindungsausschluss, Abfindungsbeschränkung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anfechtungsklage nach § 245 AktG analog, Beginn des Fristlaufs, Beschlussmängel, Einziehung, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Fristbeginn, Fristbeginn bei Gesellschafterbeschlüssen, Fristende, Fristwahrung durch Prozesskostenhilfeantrag, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz (Leitbild), Klagefrist, Klagefrist/Anfechtungsfrist, Nachschieben von Gründen, Nichtigkeitsgründe, PKH- Antrag, Präklusion von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist, Prozesskostenhilfe, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung