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OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2010 – 8 U 35/09

GmbHG § 5, 30, 34

1. Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters und zur Einziehung seines Geschäftsanteils liegt vor, wenn grobe Pflichtverletzungen des Gesellschafters so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den anderen Gesellschaftern eine andere Lösung nicht zumutbar ist (Baumbach-Hueck/Fastrich, § 34 Rn. 10, Anh. § 34 Rn. 3). Beide Sanktionen kommen nur als äußerstes Mittel in Betracht (Baumbach-Hueck/Fastrich, Anh. § 34 Rn. 6; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
NJW-RR 1998, 175, 177).

2. Die Beschlussfassung über die Einziehung eines Gesellschaftsanteils ist wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot gem. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das dem Gesellschafter zustehende Einziehungsentgelt nur aus gebundenem Vermögen der Beklagten bezahlt werden könnte (BGH NZG 2009, 221, 222; BGHZ 144, 365; BGH DStR 2001, 1898).

3. Es ist zulässig, Einziehungs- bzw. Ausschluss- und Abfindungsfolge getrennt zu regeln, so dass allein der – mit der Einziehung verbundene – Ausschluss sofortige Wirkung entfaltet (BGH NZG 2009, 221, BGH NJW-RR 2003, 1265). Die Einziehung der Anteile des Gesellschafters ist danach nicht mehr durch die Zahlung der Einziehungsvergütung bedingt (s. dazu Baumbach-Hueck/Fastrich, a. a. O., § 34 Rn. 41, Anh. § 34 Rn. 13). Die Vergütungsregelung ist davon unabhängig abzuwickeln (Lutter in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl., § 34 Rn. 43).

4. Bei der Zwangseinziehung aus wichtigem Grund sowie dem damit verbundenen Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
hat der betroffene Gesellschafter gem. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG kein Stimmrecht (Baumbach-Hueck/Fastrich, a. a. O. § 34 Rn. 14, Anh. § 34 Rn. 9, Zöllner, ebenda, § 47 Rn. 88).

5. Durch die Einziehung eines Geschäftsanteils fallen Stammkapitalziffer und die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auseinander. § 5 Abs. 3 S. 3 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 (vgl. dazu § 3 EGGmbHG, der für § 5 GmbHG keine Ausnahmeregelung enthält), wonach Stammkapital und Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile übereinstimmen müssen, steht der Wirksamkeit der Einziehung ohne eine zwar mögliche, aber nicht zwingend erforderliche Beschlussfassung über die Anpassung der Geschäftsanteile nicht entgegen.

Schlagworte: Abfindung, Ausschluss, Einlagenrückgewähr, Einziehung, Kapitalerhaltung, Nichtigkeitsgründe, Stimmrechtsausschluss, Wichtiger Grund