GmbHG § 15; BGB § 125
Die Verpflichtung zu einer zukünftigen, bedingten Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung und zwar in ihrem gesamten Umfang. Unerheblich ist, ob die Verpflichtung die Abtretung an einen Dritten und nicht an den Vertragspartner betrifft und ob sie nur unter einer Bedingung übernommen wurde.
Schlagworte: Anteilsübertragung, Beurkundung, Notar