BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
; GmbHG §§ 35, 48 Abs. 3
1. Die Beschränkung von Kompetenzen eines Geschäftsführers kann für diesen ein Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags begründen. Daraus folgt jedoch kein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB, wenn die Beschränkung nach dem Organisationsrecht der GmbH zulässig ist. Werden Kompetenzen des Geschäftsführers beschränkt, kann dies für ihn ein Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags darstellen.
Danach müssen es sich um Tatsachen handeln, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder einer etwaigen Befristung unzumutbar machen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Ein wichtiger Grund für den Geschäftsführer kann in grundlosen Versuchen einer Entziehung oder Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, regelmäßig auch in der Abberufung aus seiner Organstellung oder der nachträglichen Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse im Kernbereich liegen (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 51 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 218/219 m.w.N. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 6 Rn. 142; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., § 43 Rn. 97). Die weitergehende Klage ist jedoch unbegründet, denn dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gem. § 628 Abs. 2 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 280 Abs. 1, 241 BGB werden durch diese speziellere Bestimmung verdrängt.
2. Die weitergehende Klage ist jedoch unbegründet, denn dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gem. § 628 Abs. 2 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 280 Abs. 1, 241 BGB werden durch diese speziellere Bestimmung verdrängt. Allerdings steht seinem Begehren nicht bereits die Unwirksamkeit des Geschäftsführervertrags vom 27.06.2006 entgegen. Zwar ist für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages einer GmbH regelmäßig – wie auch hier – die Gesellschafterversammlung zuständig und ein wegen Verletzung dieser Kompetenzregelung unwirksamer Anstellungsvertrag kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden (BGH, NJW 2000, 2983 f.; NJW 1995, 1750 ff.; NJW 1991, 1680 f.). Zu einem derartigen ausdrücklichen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten und einer Protokollierung gem. § 48 Abs. 3 GmbHG hat der Kläger nicht vorgetragen. Ist jedoch – wie hier – eine GmbH & Co KG Alleingesellschafterin der GmbH, fasst den Beschluss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH, dem Geschäftsführer fristlos zu kündigen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Protokollierung nach § 48 Abs. 3 GmbHG, wenn die Kündigung schriftlich von ihm ausgesprochen worden ist und damit der Sinn der Vorschrift, Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und nachträgliche Manipulationen zu Lasten Dritter auszuschließen, mit der gleichen Gewissheit erreicht ist, als wäre eine Niederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG gefertigt worden (BGH, NJW 2009, 293, 294, Tz. 13 m.w.N.; NJW 1995, 1750 ff., juris Tz. 15/22). Nichts anderes gilt für die Begründung des Vertragsverhältnisses und die Bestellung als Geschäftsführer. Den Anstellungsvertrag vom 27.06.2006 hat auf Seiten der Beklagten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt bereits alleinige Gesellschafterin der Beklagten war, unterzeichnet. Der darin enthaltende Gesellschafterbeschluss bedurfte zu seiner Wirksamkeit nach dem o. G. nicht der Protokollierung gem. § 48 Abs. 3 GmbHG.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Beurkundung bei der Einmann-GmbH nach § 48 Abs. 3 GmbHG, Geschäftsführer, Kompetenzen