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OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2013 – 9 U 129/11

ZPO §§ 50, 51

1. Eine ausländische (hier Liechtenstein) Aktiengesellschaft ist in Deutschland grundsätzlich parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO), wobei es nicht darauf ankommt, wo sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat oder hatte (vgl. BGH, NJW 2005, 3351).

2. Der Umstand, dass die Gesellschaft im ausländischen Register gelöscht ist, ändert an der Parteifähigkeit nichts. Entscheidend für die Parteifähigkeit ist der Umstand, dass die Klägerin geltend macht, dass sie noch Vermögen besitze, nämlich die im Rechtstreit geltend gemachten Ansprüche. Aus § 50 Abs. 1 ZPO ergibt sich für die maßgebliche Frage der Rechtsfähigkeit eine Verweisung auf das ausländische Recht (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage 2009, Rdnr. 2203). Nach Liechtensteinischem Recht kann die Gesellschaft – ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht – trotz der Löschung im Register weiterhin in einem prozess als Klägerin auftreten, wenn sie vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

3. Aus der Verweisung auf das maßgebliche Bürgerliche Recht in § 51 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass auch für die Frage der gesetzlichen Vertretung das ausländische Recht maßgeblich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 56 ZPO, Rdnr. 9).

Schlagworte: ausländische Kapitalgesellschaft, Gesellschaftsstatut, gesetzliche Vertretung, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Vertretungsbefugnis