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OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 18/11

AktG § 87; ZPO § 850h

1. Die Pfändung von „Arbeitseinkommen“ erfasst grundsätzlich auch verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne von § 850h Abs. 2 ZPO.

2. Bei der Frage, ob die Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft unangemessen niedrig sind, kommt es vor allem auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und auf die Art der Tätigkeit des Vorstands an. Befindet sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann es dennoch angemessen erscheinen, dem Vorstand hohe Bezüge zu zahlen, wenn dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens mit besonderer Verantwortung und mit besonderen Anforderungen verbunden ist.

3. Wird die Aktiengesellschaft als Drittschuldnerin wegen verschleierter Bezüge ihres Vorstands in Anspruch genommen, obliegt ihr eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um die internen Verhältnisse des Unternehmens geht. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Darlegungen der Drittschuldnerin können sich im Zivilprozess zu ihren Lasten auswirken.

4. Weichen die Angaben der Drittschuldnerin im prozess (angebliche Beschränkung des Unternehmens auf reine Abwicklungsmaßnahmen) von ihrer Selbstdarstellung in den Geschäftsberichten ab („Neuausrichtung des Geschäftsmodells“ mit hohen Anforderungen an die Tätigkeit des Vorstands), obliegt es der Drittschuldnerin, diese Widersprüche auszuräumen, bzw. plausibel zu erläutern.

5. An der unverhältnismäßig geringen Vergütung des Vorstandes ändern auch die Aktienoptionen nichts, welche die Gesellschaft ihrem Vorstand gewährt hat. Zwar sind Aktienoptionen grundsätzlich auch dann Bestandteil der dienstvertraglichen Vergütungsregelung, wenn das Bezugsrecht selbst nicht im Dienstvertrag geregelt ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07 -, Rdnr. 30, zitiert nach Juris). Allerdings können Aktienoptionen für die Frage, ob das Gehalt eines Vorstandes als unverhältnismäßig gering anzusehen ist, nur eine begrenzte Bedeutung spielen. Im Rahmen von § 87 Abs. 1 Aktiengesetz a. F. ist anerkannt, dass die „Angemessenheit“ der Bezüge vorrangig im Hinblick auf das Festgehalt zu prüfen ist (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Auflage 2008, § 87 Aktiengesetz, Rdnr. 6). Der Wert eines Optionsrechts kann für die Angemessenheit der Gesamtvergütung des Vorstandes nur eine geringe Rolle spielen, da der Wert des Optionsrechts aufgrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Aktienkurses nicht fest liegt (vgl. BAG a. a. O.).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Vergütung, Verpfändung, Vorstand