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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 U 122/15

Koppelungsvereinbarung

§ 305 Nr 1 BGB, § 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 1 BGB, § 622 Abs 5 Nr 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 18 Abs 1 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 48 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 3 GmbHG, § 256 Abs 1 ZPO

1. Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.

2. Handelt es sich bei der Koppelungsvereinbarung um eine von der Gesellschaft gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, kann sie nicht (geltungserhaltend) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29. Mai 1989, II ZR 220/88, juris Rn. 17 f.).

3. Ein wirksamer Beschluss einer GmbH kann auch dadurch konkludent gefasst werden, dass sich die Gesellschafter in einer Universalversammlung über die fragliche Maßnahme unzweifelhaft einig sind und dies nach außen – etwa durch sofortige Umsetzung der Maßnahme – zum Ausdruck bringen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 08.07.2015 (4 O 5/15 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und in Urteilstenor Nr. 4 wie folgt abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung (im Kostenpunkt) kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin ist (Gründungs-)Gesellschafterin der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 20 %. Seit dem 01.01.1990 war sie als angestellte (nicht einzelvertretungsberechtigte) Geschäftsführerin bei der Beklagten beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin wurde durch Vertrag vom 20.12.2002 (K 1) neu geregelt. Ob dieser Vertrag wirksam zustande kam, ist in der Berufungsinstanz streitig geworden.

In der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2015 wurde beschlossen, die Klägerin als Geschäftsführerin abzuberufen und ihr Anstellungsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben (K 3) wurde der Klägerin am selben Tage ausgehändigt. Die Klägerin hält diese Beschlüsse für unwirksam. Mit ihrer am 20.02.2015 bei Gericht eingegangenen und spätestens am 27.02.2015 zugestellten Klage begehrt sie die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam gekündigt wurde, sondern fortbesteht, und dass der Beschluss über ihre Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten für nichtig erklärt wird. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass sie berechtigt ist, auf das mit der Klägerin vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.01.2015 geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet, sondern darüber hinaus fortbesteht.

3. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2015 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

5. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.01.2015, durch den die Klägerin in TOP 1 als Geschäftsführerin abberufen werden soll, wird für nichtig erklärt.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte (Widerklägerin) in erster Instanz beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Widerklägerin gegen die Widerbeklagte das in § 19 des Anstellungsvertrages (Anlage K 1) enthaltene einseitige Verzichtsrecht in der Form, dass die Widerklägerin auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit einer Frist von sechs Kalendermonaten zu jedem Kalenderquartalsende durch einseitige Erklärung verzichten kann, zusteht und die vertragliche Regelung nicht unwirksam ist.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung in § 19 des Anstellungsvertrages der Widerbeklagten (vgl. K 1) insgesamt unwirksam ist und der Widerbeklagten ein Anspruch auf die geregelte Karenzentschädigung nicht zusteht.

Darüber hinaus haben die Klägerin die Abweisung der Widerklage und die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat den Klaganträgen Nrn. 1, 2 und 4 (Urteilstenor Nr. 1 bis 3) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage (Hauptantrag) hat es stattgegeben.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Parteivorbringens im Einzelnen und der Entscheidungsgründe wird auf das von den Parteien jeweils mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2015 seien wirksam angefochten worden, weil diese unter Verstoß gegen die Protokollierungspflicht in § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen seien. Die Klägerin ist hier der Ansicht, dass diese „Soll-Bestimmung“ als „Muss-Bestimmung“ auszulegen sei. Soweit es allerdings um die Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
über ihren Anstellungsvertrag vom 20.12.2002 gehe, sei diese Bestimmung keine „Muss-Vorschrift“ (Schriftsatz vom 07.07.2016, S. 3 oben; II 153).

Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2015 seien aber auch deshalb unwirksam, weil sie unter Verstoß gegen § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen seien. Der in Erbengemeinschaft, bestehend aus V. und A. L., gehaltene Geschäftsanteil von 30 % sei entgegen § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht durch einen Vertreter repräsentiert worden, was unstreitig ist.

Der Beschluss über die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin verstoße evident gegen Gesellschaftertreuepflichten. Denn die Klägerin habe sich tatsächlich nichts zu Schulden kommen lassen. Das Landgericht habe sich mit den Argumenten der Klägerin zur Treuwidrigkeit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abberufung, wenn der Geschäftsführer Mitgesellschafter sei und ihm durch die Abberufung die berufliche Lebensgrundlage genommen werde. Es sei eine Abwägung erforderlich, in die die Verdienste um die Gesellschaft und der Erfolg der bisherigen Geschäftsführung einzubeziehen seien. Das Landgericht verkenne, dass in personalistisch verfassten Gesellschaften, die von einer persönlichen Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen der Gesellschafter geprägt seien, die Treuepflicht intensiver ausgeprägt sei als in kapitalistisch strukturierten Verbänden. Die Intensität der Treuepflicht sei umso größer, je weniger Gesellschafter in der Gesellschaft vorhanden seien und je geringer die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschicke der Gesellschaft seien.

Hinsichtlich der mit der Widerklage beantragten Feststellung fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse der Beklagten. Ohne wirksame Kündigung bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Karenzentschädigung und somit auch kein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit einer Vertragsklausel hierzu. Für die Feststellung der fehlenden Unwirksamkeit einer bestimmten Vertragsklausel bestehe kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Die bloße Gefahr eines Streits über die Karenzentschädigung begründe ein solches Feststellungsinteresse noch nicht.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 08.07.2015 (4 O 5/15 KfH) wird in Ziffer 4 in vollem Umfang und in Ziffer 5, soweit Klageantrag Nr. 5 abgewiesen worden ist, aufgehoben.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.01.2015, durch den die Klägerin in TOP 1 als Geschäftsführerin abberufen werden soll, wird für nichtig erklärt.

4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Mosbach wird – soweit dort zu Lasten der Beklagten erkannt wurde – aufgehoben.

2. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Kopplungsklausel in § 18 des Gesellschaftsvertrages wirksam. Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht zitierten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.05.2013 (1 U 154/12-43). Die dortige Fallgestaltung unterscheide sich letztlich in keinem wesentlichen Gesichtspunkt von der vorliegenden. Auch im Streitfall werde durch die genannte Klausel die Beklagte nicht einseitig bevorzugt, da auch die Klägerin jederzeit (und ohne Frist) die Möglichkeit habe, das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nämlich durch Amtsniederlegung per Zugang ihrer Erklärung bei der Gesellschaft. Als Korrektiv und Ausgleich hierzu stehe auch der Gesellschaft ein vergleichbares, wenn auch weniger stark ausgestaltetes Recht zu, nämlich durch Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
durch die Gesellschafterversammlung das Anstellungsverhältnis ebenso zu beenden. Vor diesem Hintergrund sei die oben genannte Vertragsklausel nicht unwirksam.

Fürsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig zu einer Beendigung des Anstellungsvertrages nach Ablauf der Frist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB (sieben Monate), also spätestens zum 30.08.2015, hätte kommen müssen. Diese Frist sei bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz abgelaufen gewesen. Das Landgericht hätte daher von seinem Standpunkt aus feststellen müssen, dass das Anstellungsverhältnis nicht schon zum 30.01.2015, sondern erst zum 30.08.2015 aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 30.01.2015 beendet worden sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die fristlose Kündigung nicht formunwirksam. Die Anwendung des § 125 S. 2 BGB sei verfehlt. Denn bei der Angabe eines „wesentlichen Grundes“ für eine Vertragsbeendigung handele es sich nicht um eine Formvorschrift, da § 125 BGB unter Form etwas anderes verstehe. Hier gehe es um den Inhalt, was streng von der Form zu trennen sei, da § 125 BGB sich eben auf den Formmangel und nicht auf den Inhaltsmangel beziehe. Selbst wenn man jedoch in der Regelung in § 18 des Anstellungsvertrages eine Formvorschrift erblickte, so führte dies nicht zur Unwirksamkeit oder gar Nichtigkeit der entsprechenden außerordentlichen Kündigung. Denn der Klägerin seien die Kündigungsgründe mündlich in der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2015 erläutert worden.

Schließlich verhalte sich die Klägerin widersprüchlich. Denn sie habe im Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 09.03.2015 (Anlage BL 7) zum Ausdruck gebracht, dass das Anstellungsverhältnis beendet sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie in diesem Schreiben auf die vereinbarte Karenzentschädigung Bezug nehme und mitteile, dass die Höhe und die Berechnung der zu zahlenden Karenzentschädigung noch bekannt gegeben würden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen LS und MN. Insoweit wird auf das Protokoll vom 25.10.2016 verwiesen.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Das Rechtsmittel der Klägerin hat nur Erfolg, soweit sie die Abweisung der Widerklage erstrebt. Die angefochtene Entscheidung ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die weitergehenden Berufungen sind zurückzuweisen.

I. Zur Berufung der Klägerin:

1. Berufungsantrag Nr. 3

Das Landgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 30.01.2015, durch den die Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen wurde, zu Recht für unbegründet erachtet.

a) Die Anfechtungsklage ist zulässig. Sie richtet sich gegen einen förmlich festgestellten Beschluss und ist innerhalb der durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) bestimmten Frist von zwei Monaten (§ 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, AHB 45) erhoben worden.

b) Das Landgericht (LGU 17) ist der Auffassung, der Umstand, dass die beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten, sondern selbst einheitlich abgestimmt haben, führe nicht zur Anfechtbarkeit.

Die Berufung (BB 3 f.) rügt, die Befugnis zur gemeinsamen und einheitlichen Abstimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten nur alle Gesellschafter zusammen erteilen können. Die Klägerin habe aber hierzu keine Einwilligung abgegeben. Offenbar will die Berufung damit zum Ausdruck bringen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht abstimmungsberechtigt gewesen seien mit der Folge, dass die Gesellschafterversammlung weder beschlussfähig gewesen sei (vgl. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), noch einen Mehrheitsbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) habe fassen können. Das bleibt ohne Erfolg.

aa. Die Frage der Gestattung der Einzelabstimmung und durch welches Organ mit welcher Mehrheit diese erfolgen kann, stellt sich erst, wenn feststeht, dass die beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Satzung der Beklagten nicht befugt waren, selbst einheitlich abzustimmen.

bb. Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können Mitberechtigte an einem Geschäftsanteil, wie etwa eine Erbengemeinschaft, ihre Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Das ist hier geschehen.

cc. Die Regelung in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages („Steht der Geschäftsanteil einer Erbengemeinschaft zu, hat diese sich der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.“) führt nicht zu der Annahme, dass es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verwehrt war, gemeinschaftlich – wie geschehen – abzustimmen und der förmlich festgestellte Beschluss der Anfechtung unterliegt. Es ist bereits fraglich, ob die vorgenannte Satzungsbestimmung auch die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung erfasst. Dagegen spricht, dass die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung keinen Fall der „Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft“ betrifft (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, DB 2012, 1322, juris Rn. 37). Das kann hier aber auf sich beruhen.

Unterstellt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien kraft der Regelung in § 15 Abs. 3 der Satzung verpflichtet, für die Stimmrechtsausübung einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, so würde dies nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen, wenn mit der vorgenannten Satzungsregelung die gemeinsame (einheitliche) Abstimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden sollte. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

Mit der vorgenannten Regelung will die Gesellschaft den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der Erbengemeinschaft erleichtern und sich vor Nachteilen schützen, die sich aus der Existenz mehrerer Berechtigter ergeben können. So wirkt diese Regelung etwa der Gefahr entgegen, dass die Gesellschafterversammlung mit Diskussionen und Streitereien innerhalb der Erbengemeinschaft belastet wird. Hingegen bezweckt diese Satzungsbestimmung nicht, die Stimmrechtsausübung der Erbengemeinschaft zu beschneiden. Die in der Satzung bestimmte Pflicht zur Vertreterbestellung begründet keinen einklagbaren Anspruch der Gesellschaft, sondern ist als bloße Obliegenheit zu qualifizieren. Ist auch nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft kein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft bestellt, so sind Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber der Erbengemeinschaft vorzunehmen hat, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden (§ 18 Abs. 3 GmbHG). Grundsätzlich kann die Gesellschaft in einem solchen Fall die fragliche Rechtshandlung auch gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vornehmen. Denn § 18 Abs. 3 GmbHG will die Vornahme der Rechtshandlung lediglich erleichtern (vgl. Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 18 Rn. 10). Nichts anderes gilt für § 15 Abs. 3 der Satzung.

Unter diesen Umständen ist die vorgenannte Satzungsregelung so auszulegen, dass die Gesellschaft zwar grundsätzlich berechtigt ist, die Mitglieder der Erbengemeinschaft von der gemeinschaftlichen Stimmabgabe auszuschließen, wenn sie die ihnen mögliche Entsendung eines gemeinsamen Vertreters unterlassen haben. Erfolgt eine solche Zurückweisung jedoch nicht, so sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft zur gemeinsamen Stimmrechtsausübung befugt.

dd. Im Streitfall wurde den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht die Teilnahme an der Abstimmung untersagt. Es kann daher dahingestellt bleiben, welches Organ der Gesellschaft (der versammlungsleitende Geschäftsführer oder die Gesellschafterversammlung) für die Zurückweisung der Stimmabgabe durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft zuständig gewesen wäre. Gegen die Feststellung, dass das Stammkapital zu 100 % vertreten und die Versammlung beschlussfähig sei, wurden keine Einwände erhoben. Nach dem Klagevortrag hat auch die Klägerin der Stimmabgabe durch die Erbengemeinschaft selbst nicht widersprochen. Sie bringt insoweit nur vor, sie habe auch keine Einwilligung erteilt.

ee. Unabhängig von obigen Ausführungen scheitert die Beschlussanfechtung in diesem Punkt auch aus folgenden Gründen: Die beiden Miterben hielten im Abstimmungszeitpunkt jeweils einen weiteren Geschäftsanteil von 10 %. Insoweit waren sie unproblematisch selbst abstimmungsberechtigt. Gesellschafter, die mehrere Geschäftsanteile halten, sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Stimmrecht einheitlich auszuüben, es sei denn, sie unterliegen einer Stimmrechtsbindung oder sind aus sonstigen Gründen an einer einheitlichen Stimmrechtsausübung gehindert. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Gleichzeitig hatten die Miterben bei Abgabe ihrer Stimme klargestellt, dass sie auch in ihrer Eigenschaft als Miterben abstimmten. Da beide Gesellschafter einheitlich (zustimmend) abstimmten, konnte der oben genannte Schutzzweck des § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht greifen und es gab auch sonst keinen anerkennenswerten Grund für die Gesellschaft, auf der Stimmabgabe durch einen Vertreter zu bestehen. Im Übrigen wäre es für die Miterben ein Leichtes gewesen, nach geäußerten Bedenken im Hinblick auf die oben genannte Satzungsbestimmung zu erklären, dass der eine (gleichzeitig) als Vertreter des anderen Miterben bzw. der Erbengemeinschaft abstimme.

c) Das Landgericht (LGU 18, erster Absatz) ist der Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, wonach gefasste Beschlüsse protokolliert werden „sollen“, nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führte, weil es sich insoweit um eine nicht zwingende Bestimmung handele.

Die Berufung (BB 2 f.) meint demgegenüber, die fehlende Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll stelle einen schwerwiegenden formellen Verstoß gegen zwingende Inhalte des Gesellschaftsvertrages dar, welcher zur Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses führen müsse. Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrem späteren Schriftsatz vom 07.07.2016, Seite 3 oben (II 153) im Widerspruch hierzu meint, es handele sich bei der oben genannte Satzungsregelung gerade nicht um eine Muss-Vorschrift, kann die Berufung auch in diesem Punkt keinen Erfolg haben.

aa. Fraglich erscheint bereits, ob es zutrifft, dass das Protokoll das Abstimmungsergebnis nicht enthält. Denn durch die Feststellung des Zustandekommens eines bestimmten Beschlusses ist zugleich klargestellt, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst wurde (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Das kann aber auf sich beruhen.

bb. Abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (z.B. Satzungsänderung) sind Niederschriften über Beschlüsse einer GmbH gesetzlich nicht vorgeschrieben.

cc. Allerdings kann die Satzung – wie hier – die Protokollierung von Beschlüssen vorschreiben. Ob der hier zu beurteilenden Satzungsbestimmung konstitutive Bedeutung für die Beschlusswirksamkeit zukommt und deren Nichteinhaltung den Beschluss ggf. anfechtbar macht, ist durch Auslegung zu ermitteln.

§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht für das Zustandekommen eines Beschlusses die Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. An weitere Voraussetzungen, wie etwa die Protokollierung, ist die Beschlussfassung nicht geknüpft. Schon dies spricht dafür, dass § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages nur Beweiszwecken dienen soll.

Die Satzung unterscheidet zwischen Muss- und Soll-Bestimmungen. § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist als Soll-Bestimmung ausgestaltet, was gegen den konstitutiven Charakter dieser Bestimmung spricht. Protokolle über Gesellschafterversammlungen werden häufig erst nach der jeweiligen Gesellschafterversammlung (in Reinschrift) gefertigt und an die Gesellschafter versandt. So war es auch im Streitfall (s. S. 4 der Klageschrift). Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages spricht eher dafür, dass gefasste Beschlüsse sofort und nicht erst nach der (späteren) Fertigung des Protokolls nebst Unterzeichnung gelten sollen. Tatsächlich gingen die Mitglieder der Gesellschafterversammlung im Streitfall hiervon aus, denn sie haben noch in der Gesellschafterversammlung für die Übergabe der Kündigungserklärung an die Klägerin gesorgt und damit den gefassten Beschluss in die Tat umgesetzt.

Der Senat legt daher § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages dahin aus, dass dem Protokollierungserfordernis über das (genaue) Abstimmungsergebnis keine konstitutive Bedeutung zukommt. Der (allenfalls) vorliegende Ordnungsverstoß macht den gefassten Beschluss nicht anfechtbar.

d) Das Landgericht (LGU 18) ist der Auffassung, die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin sei nicht treuwidrig.

Die Berufung (BB 4 bis 6) meint, in der angegriffenen Abberufung liege ein evidenter Verstoß gegen die Gesellschafterpflichten, weil sich die Klägerin tatsächlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Das bleibt ohne Erfolg.

aa. Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Das bedeutet, dass die Klägerin ohne Vorliegen von Gründen als Geschäftsführerin abberufen werden konnte.

bb. Das Gesetz gewährt der Gesellschaft zwar die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Widerrufsrecht durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht.

cc. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Klägerin auch kein Sonderrecht auf das Geschäftsführeramt vor.

dd. Sonstige Absprachen der Gesellschafter über die Abberufbarkeit der Klägerin als Geschäftsführerin sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

ee. Allerdings kann die Abberufung eines Mitgesellschafters als Geschäftsführer aufgrund von Treuepflichten der anderen Gesellschafter beschränkt sein, auch wenn ihm kein Sonderrecht zusteht. Denn die Gesellschafter schulden gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern ein Verhalten, das auf die mitgliedschaftlichen interessen der anderen Gesellschafter Rücksicht nimmt. Die Abberufung kann dann das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Voraussetzung haben. Angesichts der Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG ist bei der Annahme eines solchen Falles Zurückhaltung geboten. Ein solcher Fall wurde etwa bejaht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in einer zweigliedrigen GmbH mit einer Beteiligung von 49 % seine Tätigkeit als Geschäftsführer zum Lebensberuf gemacht und sich hierauf eingerichtet hatte und die Abberufung dem Ziel diente, den Gesellschafter-Geschäftsführer um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1993 – II ZR 61/93 -, juris).

Nach diesem Maßstab waren die Gesellschafter der Beklagten nicht darin beschränkt, ihren Willen, die Klägerin als Geschäftsführerin abzuberufen, in die Tat umzusetzen. Die Klägerin hält eine Beteiligung von 20 %. Sie ist in einer weiteren Gesellschaft (unentgeltlich) als Geschäftsführerin tätig. Die Beklagte bringt als Grund für die Abberufung angebliche Verstöße der Klägerin gegen ihre Geschäftsführerpflichten vor. Ob diese vorliegen und einen wichtigen Grund für die Abberufung im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG begründeten, kann offenbleiben. Jedenfalls sind diese nicht offensichtlich vorgeschoben. Die Gesellschafter haben kein Vertrauen mehr zur Klägerin. Unter diesen Umständen erweist sich die Abberufung nicht als willkürlich oder gar schikanös. Vielmehr ist der Abberufungswille der Gesellschaftermehrheit zu respektieren.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Gesellschafter um die Änderung des Gesellschaftsvertrages streiten. Auch die Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren unbeanstandet als Geschäftsführerin für die Beklagte tätig war, gebietet es den Gesellschaftern nicht, von der Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin abzusehen.

2. Berufungsantrag Nr. 2

Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts (Urteilstenor Nr. 4), dass das in § 19 des Anstellungsvertrages enthaltene einseitige Verzichtsrecht wirksam ist, wendet, hat die Berufung Erfolg.

Der Antrag der Beklagten ist unzulässig.

a) Der Beklagten geht es um die Feststellung, dass § 19 letzter Halbsatz des Anstellungsvertrages wirksam ist, mithin die Beklagte berechtigt ist, auf das Wettbewerbsverbot mit einer Frist von sechs Kalendermonaten zu jedem Kalenderquartalsende durch einseitige Erklärung zu verzichten. In der Sache geht es darum, ob sich die Beklagte ggf. der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung wird entledigen können und wie sich dann ggf. der Entschädigungsanspruch der Klägerin berechnen wird.

b) Der Antrag betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

aa. Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist dem Gericht verwehrt (BAG NZA 2016, 567, juris Rn. 11).

bb. Dies zugrunde gelegt, betrifft die Frage, ob die vorgenannte Vertragsbestimmung wirksam ist, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. In der isolierten Feststellung, ob ein Teil eines Rechtsgeschäfts wirksam ist, liegt noch kein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person oder einem anderen Beteiligten oder einer Sache. Die Beklagte erstrebt vielmehr die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage, um zu wissen, ob sie sich (später einmal) von der Karenzentschädigung wirksam lossagen kann. Mit der Widerklage soll nicht das Bestehen oder Nichtbestehen konkreter Ansprüche festgestellt werden. Vielmehr wird mit ihr die Klärung einer reinen Rechtsfrage verfolgt. Der Streit betrifft die (Berechnungs-)Modalitäten des Entschädigungsanspruchs, nicht aber das Rechtsverhältnis selbst. Letztlich will die Beklagte zunächst über die Rechtsgrundlagen der Karenzentschädigung entscheiden lassen und danach erst über den Anspruch selbst. Das aber soll mit der Beschränkung auf Rechtsverhältnisse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO verhindert werden (vgl. BGH NJW 1995, 1097, juris Rn. 7). Im Streitfall kommt hinzu, dass sich diese Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt, also auch § 256 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig sein kann. Die Klägerin hat bezifferte Ansprüche auf eine Karenzentschädigung bislang noch nicht einmal geltend gemacht. Nach dem Klagevorbringen können ihr solche mangels Beendigung des Anstellungsverhältnisses derzeit auch nicht zustehen. Damit fehlt es auch an dem notwendigen Interesse, diese Frage „alsbald“ klären zu lassen, mithin an dem Erfordernis eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Die oben genannte Vorfrage wäre erst im Rahmen eines Rechtsstreits über das Bestehen von Entschädigungsansprüchen nach § 19 des Anstellungsvertrages zu klären.

c) Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, weil er nur für den Fall gestellt ist, dass das Gericht den oben genannten Klauselteil für unwirksam erachtet.

II. Zur Berufung der Beklagten:

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen Tenor Nr. 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung und erstrebt insoweit die Abweisung der Klage.

1. Zu Urteilstenor Nr. 1:

Das Landgericht (LGU 16 f.) ist der Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.01.2015 endete. Denn die Kündigungserklärung sei mangels Angabe der Kündigungsgründe gemäß § 125 S. 2 BGB unwirksam.

Die Berufung (BB 6 bis 8) hält dies für verfehlt. Die Bestimmung des § 125 BGB finde keine Anwendung, da es hier nicht um einen Form- sondern um einen Inhaltsmangel gehe. Im Übrigen seien der Klägerin in der Gesellschafterversammlung die Kündigungsgründe mündlich erläutert worden. Die Bestimmung des § 626 BGB mache die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der Angabe der Gründe abhängig. Das bleibt ohne Erfolg.

a) Richtig ist zwar, dass nach § 626 BGB die (sofortige) Angabe der Kündigungsgründe zur Wirksamkeit der Kündigung nicht notwendig ist. Ist jedoch durch Vertrag die schriftliche Angabe der Gründe bei der Kündigung vorgeschrieben, so gilt § 125 S. 2 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, § 626 Rn. 32). Das bedeutet, dass die fehlende schriftliche Angabe der Kündigungsgründe in der Kündigungserklärung im Zweifel zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, wenn die Gründe nur mündlich mitgeteilt werden. Davon ist im Streitfall auszugehen.

aa. Inhalt und Tragweite von Formvereinbarungen sind durch Auslegung zu ermitteln. Nach § 18 des Anstellungsvertrages ist die Erklärung der fristlosen Kündigung mit den wesentlichen Gründen zu versehen. Dass die Kündigungserklärung und somit auch die Angabe der Kündigungsgründe schriftlich zu erfolgen haben, ergibt sich jedenfalls aus § 22 Abs. 1 des Anstellungsvertrages. Danach bedürfen alle auf Änderung, Ergänzung oder Beendigung dieses Vertrages gerichteten oder solches bewirkenden Willenserklärungen der Parteien der Schriftform. Die für eine Kündigung vereinbarte Schriftform hat im Zweifel konstitutive Bedeutung (vgl. BGH NJW 2004, 1320, juris Rn. 11; BAG NJW 1980, 1304, juris Rn. 33 ff.). Die gesamte formbedürftige Kündigungserklärung muss in der Urkunde enthalten sein. Denn die Parteien haben vereinbart, dass die (schriftliche) Erklärung der fristlosen Kündigung mit den wesentlichen Gründen zu versehen ist. Die vereinbarte Form erstreckt sich damit auch auf die Angabe der Kündigungsgründe. Die fehlende schriftliche Angabe der Kündigungsgründe führt somit zur Unwirksamkeit der Kündigung.

bb. Die Berufung auf den Formmangel ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Formvorschriften können über den Einwand der unzulässigen Ausübung regelmäßig nicht gegenstandslos gemacht werden. Grundsätzlich hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben. Nur dann, wenn ein Festhalten am Formerfordernis nicht nur harte, sondern schlechthin unerträgliche Folgen hätte, ist die Annahme von Treuwidrigkeit gerechtfertigt (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 125 Rn. 22 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Er kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte der Klägerin ohne weitere Gegenleistung weiterhin das Geschäftsführergehalt schuldet.

b) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Kündigungsvoraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen.

aa. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, diese habe in der Vergangenheit Kupferabfälle der Beklagten bar verkauft und den Erlös unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Dies sei bis mindestens 2012 geschehen. Hierdurch seien die Straftatbestände der Untreue und der Steuerhinterziehung erfüllt. Der Beklagten seien hierdurch allein durch Zinsen wegen Steuerzahlungen und nachträglich erhobener Steuerforderungen hohe Schäden entstanden, möglicherweise auch Verluste durch Verkauf der Kupferabfälle unter Wert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob all das einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Immerhin waren die Gesellschafter mit dem Verkauf einverstanden und nahmen ihren Anteil am Erlös entgegen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten zugleich, dass alle Gesellschafter deutlich früher als zwei Wochen vor dem 30.01.2015 (Tag der Beschlussfassung über die fristlose Kündigung nebst Kündigungserklärung) Kenntnis von den vorgenannten Kupferverkäufen bis 2012 hatten. Das ergibt sich schon daraus, dass die Barerlöse unter allen Gesellschaftern aufgeteilt wurden. Die zwingende Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist damit nicht eingehalten. Die fristlose Kündigung kann daher nicht (mehr) auf die Kupferabfallverkäufe gestützt werden.

bb. Die Beklagte wirft der Klägerin ferner vor, sie habe das Projekt „Mü P2“ erst im August 2014 abgerechnet, obwohl es spätestens im Mai 2014 fertiggestellt gewesen sei. Ähnliches gelte für das Projekt „Mü P1“, das am 20.08.2014 in Betrieb gegangen sei. Für dieses Projekt sei die Rechnungstellung durch die Klägerin erst am 08.10.2014 erfolgt. Hierdurch habe die Klägerin Umsatzsteuer (teilweise) hinterzogen. Zwar sei die Umsatzsteuer später angemeldet worden, was eine Strafverfolgung verhindert habe. Dadurch sei die Beklagte aber nicht vor finanziellen Nachteilen verschont geblieben (I 89). Das Projekt „SX“ habe die Klägerin am 24.09.2014 abgerechnet, obwohl es noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die Umsatzsteuer sei deshalb schon im September anstatt im Oktober 2014 abgeführt worden. Durch die verfrühten Steuerzahlungen seien der Beklagten liquide Mittel entzogen worden.

All das rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gegen die seit Februar 1990 beanstandungsfrei bei der Beklagten als Geschäftsführerin beschäftigte Klägerin.

c) Die erklärte fristlose Kündigung ist auch nicht als ordentliche Kündigung wirksam.

aa. Nach § 18 Abs. 2 des Anstellungsvertrages kann dieser von den Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.

bb. Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages wäre allerdings dann möglich, wenn dieser nicht wirksam zustande gekommen wäre. Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist zwar unter Heranziehung der Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Kündigungserklärung aufgelöst werden (BGH NJW 2000, 2983, juris Rn. 11).

cc. Der Senat ist jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Anstellungsvertrag wirksam zustande kam. Zwar ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag und dem bis zum 23.06.2016 gehaltenen Parteivorbringen nicht, dass die Beklagte beim Abschluss des Vertrages durch die Gesellschafterversammlung vertreten wurde. Mangels abweichender Satzungsregelung war für den Abschluss des Anstellungsvertrages die Gesellschafterversammlung zuständig (sog. Annexkompetenz, vgl. BGH a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Auf den Hinweis vom 23.06.2016 (II 135) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen und behauptet, am 20.12.2002 habe eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, an der alle damaligen Gesellschafter teilgenommen hätten. Dort sei der einstimmige Beschluss gefasst worden, dass – neben weiteren drei neukonzipierten Geschäftsführeranstellungsverträgen – auch der neue Anstellungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen werden solle.

(1) Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen LS und MN, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass alle Gesellschafter am 20.12.2002 zusammengekommen waren. Nach dem Willen aller Gesellschafter sollten der im Entwurf bereits bekannte Anstellungsvertrag mit der Klägerin und drei weitere Anstellungsverträge abgeschlossen werden. Dieser Wille aller Gesellschafter wurde an diesem Tage dadurch umgesetzt, dass alle Verträge (in Anwesenheit und im Einverständnis aller GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einverständnis aller Gesellschafter
Gesellschafter
) jeweils vom betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer und zwei weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern unterzeichnet wurden.

(2) Gesellschafterbeschlüsse können gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG (durch Stimmabgabe, § 47 Abs. 1 GmbHG) in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung bedarf dabei keiner Einberufungsförmlichkeiten, wenn alle Gesellschafter anwesend und mit einer „Spontanversammlung“ einverstanden sind (§ 51 Abs. 3 GmbHG, sog. Voll- oder Universalversammlung; vgl. BGH WM 2009, 552, juris Rn. 2, 6). Dem entspricht § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages. Wie bereits erwähnt, ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Protokollierung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für einen gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung. Ein Beschluss kann auch dadurch konkludent gefasst werden, dass sich die Gesellschafter über die fragliche Maßnahme unzweifelhaft einig sind und dies nach außen – etwa durch sofortige Umsetzung der Maßnahme – zum Ausdruck bringen. Dann ist weder ein förmlicher Beschlussantrag noch eine förmliche Beschlussfeststellung erforderlich (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rn. 13, 54 m.w.N.).

(3) Dies zugrunde gelegt, liegt ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über den Abschluss des o.g. Anstellungsvertrages mit der Klägerin vor. Alle Gesellschafter waren sich während der Zusammenkunft am 20.12.2002 über den Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Klägerin einig. Alle waren damit einverstanden, dass ihr Entschluss sogleich in die Tat durch Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin und zwei weitere Gesellschafter-Geschäftsführer umgesetzt wurde. Der Anstellungsvertrag wurde in der Folgezeit – bis zur Kündigung am 30.01.2015 – in Kenntnis aller Gesellschafter vollzogen.

2. Zu Urteilstenor Nr. 3:

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass das Anstellungsverhältnis nicht durch die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin gemäß Gesellschafterbeschluss vom 30.01.2015 beendet worden ist.

Nach § 18 des Anstellungsvertrages endet das Vertragsverhältnis zwar, ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedarf, mit der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses. Diese Vertragsbestimmung, die als auflösende Bedingung des Anstellungsvertrages ausgestaltet ist, ist jedoch unwirksam.

a) Sie verstößt jedenfalls gegen § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB und ist deshalb rechtsunwirksam.

aa. Die in § 622 BGB geregelte Mindestkündigungsfrist gilt für Geschäftsführer einer GmbH auch dann entsprechend, wenn diese am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BGHZ 91, 217, juris Rn. 13 f.).

bb. Die Kündigung des Dienstvertrages aus einem Grunde, der lediglich kraft Vereinbarung zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages führt, ist nur unter Wahrung der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestkündigungsfrist möglich. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der vorübergehenden Anstellung zur Aushilfe, kann einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen nicht vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 622 Abs. 5 BGB ergibt, enthält diese Bestimmung zwingendes Recht. Die Unwirksamkeit einer Kündigungsvereinbarung im oben genannten Sinne, die eine Frist, die vier Wochen unterschreitet vorsieht, ist in der Norm selbst angeordnet.

Diese Rechtsfolge greift auch dann ein, wenn der Anstellungsvertrag nicht durch eine Kündigung aufgelöst wird, sondern seine Beendigung vereinbarungsgemäß auflösend bedingt durch den Widerruf der Organstellung eintreten soll. Denn eine für das Anstellungsverhältnis vom Gesetz getroffene zwingende Regelung, welche die Ausgestaltung des Organverhältnisses nicht beeinträchtigt, kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Anstellungsverhältnis durch Parteivereinbarung an das Organverhältnis gekoppelt wird (vgl. BGH WM 1989, 1246, juris Rn. 14 bis 16). Die Beachtung zwingender gesetzlicher Kündigungsfristen im Rahmen einer Koppelungsvereinbarung stellt keine Beeinträchtigung des Organverhältnisses dar, wie die Bestimmung des § 38 Abs. 1 2. Halbsatz GmbHG zeigt. Danach besteht die freie Abberufungsmöglichkeit unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Das Gesetz akzeptiert somit, dass die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers nicht automatisch auch die Beendigung des Anstellungsvertrages zur Folge hat. Würde man eine Koppelungsvereinbarung, wie sie von den Parteien getroffen wurde, zulassen, ohne dass der nach § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB zwingend zu beachtenden Mindestfrist Rechnung getragen würde, käme das der Umgehung dieser zwingenden Kündigungsvorschrift gleich (vgl. BGH a.a.O.).

cc. Die von den Parteien vereinbarte Koppelungsvereinbarung sieht die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vor. Sie berücksichtigt also nicht die Mindestkündigungsfrist nach § 622 BGB. Dies führt nach obigen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Koppelungsvereinbarung.

dd. Diese Vereinbarung kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestfrist eintritt.

(1) Eine solche Auslegung wäre mit der Konzeption des § 18 des Anstellungsvertrages nicht vereinbar. Danach kann der Anstellungsvertrag von den Parteien nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag ist befristet; er endet mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendet. Und schließlich endet der Vertrag mit dem Eintritt bestimmter Ereignisse, ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedarf. Sämtliche Beendigungsregelungen sehen bei deren Eingreifen eine Ablauffrist nicht vor. Vielmehr ist bei Eintritt eines Beendigungstatbestandes das sofortige Vertragsende bestimmt.

(2) Eine Aufrechterhaltung der Vertragsbestimmung im o.g. Sinne scheitert darüber hinaus am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 BGB).

(a) Die Koppelungsklausel in § 18 des Anstellungsvertrages ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, die von der Beklagten gestellt wurde (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB).

(aa) Die Klägerin hat bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB gehandelt. Verbraucher nach dieser Bestimmung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weder der Abschluss des Anstellungsvertrages noch die Geschäftsführung einer GmbH stellen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit dar. Dies gilt auch für einen Geschäftsführer, der – wie hier – nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann (BAG NJW 2010, 2827, juris Rn. 23).

(bb) Die Koppelungsklausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB), die sich in zahlreichen Anstellungsverträgen findet (s. z.B. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NZG 2013, 784, juris Rn. 7). Darauf, ob gerade die Beklagte selbst die mehrfache Verwendung dieser Klausel beabsichtigte, kommt es nicht an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klausel -wie hier – für eine mehrfache Verwendung aufgestellt und schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert wurde (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 305 Rn. 8 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).

(cc) Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Koppelungsklausel als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte macht nicht geltend, die Klägerin habe die Klausel in den Vertrag eingeführt.

(dd) Die Bereichsausnahmeregelung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift nicht, weil der Anstellungsvertrag keinen unmittelbar mitgliedschaftsrechtlich geprägten Vertragstypus darstellt. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein reines schuldrechtliches Austauschverhältnis (herrschende Meinung, vgl. etwa Schmidt in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage, § 310 Abs. 4 Rn. 14 m.w.N.).

(b) Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist bei einer Klausel, die – wie hier – gegen zwingendes Recht verstößt, der Fall (vgl. BGH NJW 2007, 1997, juris Rn. 13).

(c) Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, grundsätzlich als insgesamt unwirksam zu behandeln und sie nicht auf dem Wege einer sog. „geltungserhaltenden Reduktion“ auf den Restbestand zurückzuführen, mit dem sie nicht in Widerspruch zu §§ 307 bis 309 BGB stehen. Zweck der §§ 305 ff. BGB ist es, den Vertragspartner vor der Verwendung unbilliger Klauseln zu schützen und auf einen den interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt derartiger Formularbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn es dem Verwender möglich bliebe, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse auszugestalten, um es der Initiative seines Vertragspartners und den Gerichten zu überlassen, dass derartige Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß (hier: Vertragsbeendigung erst nach Ablauf der Mindestfrist gemäß § 622 BGB) zurückgeführt werden (vgl. BGHZ 96, 18, 25 f.).

Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Das bedeutet vielfach, dass die Klausel ersatzlos entfällt. Fehlen für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften und ist die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte Lösung, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 306 Nr. 13 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall jedoch nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Nichts anderes ergibt sich aus der Klausel in § 22 Abs. 3 des Anstellungsvertrages, wonach die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige und dem Parteiwillen am ehesten entsprechende zu ersetzen haben. Abgesehen davon, dass unklar bliebe, welcher Parteiwille dies wäre (z.B. ordentliche Kündigung nach Abberufung oder Beendigung nur bei Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
), ist diese Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nichtig. Sie ist auch mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung).

b) Ob die Koppelungsklausel darüber hinaus auch deshalb unwirksam und ersatzlos zu streichen ist, weil sie gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt, überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist oder weil sie (gerade vor dem Hintergrund des vereinbarten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung) nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), kann nach allem dahingestellt bleiben.

3. Zu Urteilstenor Nr. 2:

Das Landgericht (LGU 16, 2. Absatz, 17) hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung und/oder Abberufung vom 30.01.2015 nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet, sondern darüber hinaus fortbesteht.

a) Die Berufung (BB 5) rügt, dass das Landgericht mit der zu § 18 des Anstellungsvertrages gegebenen Begründung folgerichtig Klagantrag Nr. 2 (nicht: Nr. 3) hätte abweisen müssen, weil danach das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30.08.2015 geendet hätte. Das bleibt letztlich ohne Erfolg.

b) Die vorgenannten Überlegungen der Berufung sind zwar im Ausgangspunkt richtig. Wie sich allerdings aus obigen Ausführungen ergibt, endete das Vertragsverhältnis durch die Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses auch nicht erst in der Frist nach § 622 BGB. Die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die Bekanntgabe des zugrunde liegenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung konnten daher nicht die Beendigung des Anstellungsvertrages bewirken.

c) Dagegen, dass die erklärte fristlose Kündigung nicht als ordentliche Kündigung Wirkung entfalten konnte, weil die ordentliche Kündigung in dem Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist (LGU 17 unter Nr. 3), wendet sich die Berufung zu Recht nicht.

d) Eine Kündigung nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses kommt aus den oben unter II. 1. c) bb. genannten Gründen nicht in Betracht.

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