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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2004 – 7 U 189/03

§ 179 Abs 1 BGB

Hat bei einem Vertragsabschluss der für eine beschränkt haftende ausländische Gesellschaft handelnde Vertreter beim Geschäftspartner den Anschein erweckt, er selbst und somit eine unbeschränkt haftende Person sei Inhaber des Unternehmens, dann führt dies in Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB zur persönlichen unbeschränkten Haftung des Vertreters, weil er den Rechtsschein erweckt hat, eine unbeschränkt haftende Person betreibe das Unternehmen.

Die Tauchstation auf den Malediven wurde unter der Bezeichnung „C. Diving Center” betrieben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Vertrag vom 10.1.2002 handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Es ist in ständiger Rechtssprechung anerkannte Auslegungsregel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (vgl. nur BGH BGHZ 62, 216 [291]; v. 15.1.1990 – II ZR 311/88, GmbHR 1990, 212 = MDR 1990, 799 = NJW 1990, 2678 ff.; v. 24.6.1991 – II ZR 293/90, GmbHR 1991, 360 = MDR 1991, 848 = NJW 1991, 2627 f.; v. 18.5.1998 – II ZR 355/95, MDR 1998, 1152 = GmbHR 1998, 883 = NJW 1998, 2897). Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des Vertrages, dass der Kläger und seine Ehefrau einen Vertrag mit dem Betreiber der Tauchstation geschlossen haben, deren Leitung sie übernehmen wollten (Ziff. 4 des Vertrages). Anhaltspunkte im Vertrag für eine Abweichung von der allgemeinen Regel, dass der Inhaber des Betriebes verpflichtet wird, hier also der Beklagte als Privatmann verpflichtet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Insoweit wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur BGH v. 24.6.1991 – II ZR 293/90, GmbHR 1991, 360 = MDR 1991, 848 = NJW 1991, 2627 f.). Auch wenn er und seine Ehefrau bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass der Beklagte Inhaber der Tauchstation war, und darauf wegen des damals freundschaftlichen Verhältnisses Wert gelegt hätten oder gar getäuscht worden wären, berechtigte sie dies zwar zur Anfechtung des Vertrages. Ein entsprechender Irrtum hat aber nach der Rechtssprechung keinen Einfluss auf die Person des Vertragspartners.

Das Bestreiten des Klägers, die „F. D. Watersports Private Limited” sei nicht Betreiberin der Station gewesen, reicht nicht aus, um einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der Kläger für dessen Inhaberschaft darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH v. 18.5.1998 – II ZR 355/95MDR 1998, 1152 = GmbHR 1998, 883 = NJW 1998, 2897). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Vortrag zur Inhaberschaft des Beklagten unter Bezugnahme auf andere Verträge und Schriftstücke im Schriftsatz vom 12.3.2004 (dort S. 2, II 71) ist neu und im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Rechtsscheinhaftung