Einträge nach Montat filtern

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2015 – 4 U 598/14

§ 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 15a InsO

1. Altgläubigern, deren Ansprüche bereits vor der Insolvenzreife entstanden sind, stehen gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer keine Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO zu. Sie können grundsätzlich nur den Quotenschaden aufgrund der letzten Verschleppungsperiode ersetzt verlangen.

2. Schließt der Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife mit der GmbH einen Vergleich über seine vor der Insolvenzreife entstandenen Ansprüche, ohne über den Eintritt der Insolvenzreife aufgeklärt worden zu sein, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung zu, wenn der Inhalt des Vergleichs die Hauptschuld völlig unangetastet lässt und auf die Regelung von Ratenzahlungen beschränkt ist. Die darin enthaltene Stundung führt lediglich zum Hinausschieben der Fälligkeit. Die Vereinbarung einer eigenen Leistung oder Leistungsverpflichtung ist darin nicht zu sehen.

Schlagworte: Abgrenzung Altgläubiger, Abgrenzung Altgläubiger - Neugläubiger, Altgläubigerschaden, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzverschleppung