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OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2011 – 5 W 269/11

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 935 ZPO, § 858 BGB, § 861 BGB, § 38 GmbHG

1. Endet die Besitzbefugnis des GmbH-Geschäftsführers, liegt im Fortbestand seines zuvor mit Willen der Gesellschaft begründeten Besitzes von Geschäftsunterlagen keine verbotene Eigenmacht, die eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an die GmbH rechtfertigt.

2. Auch die einstweilige Verfügung muss den Gerichtsvollzieher in die Lage versetzen, die Vollstreckung ohne Verwendung sonstiger Urkunden durchzuführen. Ein Antrag auf Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen“ ist inhaltlich zu unbestimmt. Einem Informationsdefizit muss die Gesellschaft mit einer Auskunftsklage begegnen.

Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Herausgabe von Geschäftsunterlagen und sonstigen Gegenständen, Sicherung von Geschäftsunterlagen in die Einsicht genommen werden soll