Einträge nach Montat filtern

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2019 – 6 W 257/19

§ 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 64 GmbHG

1. Zwar kann eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann getroffen werden, wenn der Anlass zur Klage bereits vor deren Einreichung, also vor Anhängigkeit der Klage bzw. des Mahnverfahrens weggefallen ist. Insoweit ist für eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers jedoch nur dann Raum, wenn dem Kläger der fehlende Anlass zur Klageerhebung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist.

2. Im Einzelfall muss sich ein Insolvenzverwalter vor Einreichung eines Mahnantrags wegen Ansprüchen nach § 64 GmbHG gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Vermeidung von Kostennachteilen für die Insolvenzmasse darüber unterrichten, ob über das Vermögen des Anspruchsgegners bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 im Ausspruch zu 1. (Kostenentscheidung) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss, sondern allein gegen die Kostenentscheidung. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 10. September 2019. Inhaltlich hat der Senat die Beschwerdebegründung nicht verwertet, weil der Kläger hierzu noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Beschwerde auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdebegründung Erfolg hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11. Juni 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 25. Juni 2019 per Telefax bei dem Landgericht eingegangen. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde ist auch ohne Berücksichtigung des Begründungsschriftsatzes vom 10. September 2019 zulässig. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll zwar die Beschwerde begründet werden; eine zwingende Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist dies jedoch nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 571 Rdnr. 1).

3. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.

a) Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Der Kläger hat den Mahnantrag zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht Hamburg-Altona als Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz abgegeben hatte. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet auch auf diese Fallgestaltung Anwendung (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rdnr. 49 betreffend eine entsprechende Anwendung, wenn der Antragsteller – anders als hier – schon im Mahnverfahren seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurücknimmt).

Über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht bereits rechtskräftig erkannt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Als „andere Gründe“ kommen grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht; die Vorschrift erfasst keine materiell-rechtlich begründeten Kostenerstattungsansprüche (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 Rdnr. 6 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2010 – II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rdnr. 10 m.w.Nachw.; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris). Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht nicht.

b) Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen.

aa) Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Auch diese Vorschrift ist auf die Rücknahme des Mahnantrags anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – I ZB 20/04, NJW 2005, 513 Rdnr. 9 betreffend die Rücknahme des Mahnantrags noch im Mahnverfahren).

Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sein Antrag im Mahnverfahren von vorneherein unzulässig war; Gründe, hiervon abweichend dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind nicht gegeben.

Zwar kann eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann getroffen werden, wenn der Anlass zur Klage bereits vor deren Einreichung, also vor Anhängigkeit der Klage bzw. des Mahnverfahrens weggefallen ist (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, aaO, § 269 Rdnr. 59, 61; BeckOK ZPO/Bacher, § 269 Rdnr. 17.1, jew. m.w.Nachw.). Insoweit ist für eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers jedoch nur dann Raum, wenn dem Kläger der fehlende Anlass zur Klageerhebung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (Becker-Eberhard, aaO, Rdnr. 61; Bacher, aaO, jew. m.w.Nachw.).

bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

(1) Der Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung bestand bereits vor Einreichung des Mahnantrags nicht.

Der Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger am 19. November 2018 gestellt. Bereits am 29. November 2017 hatte das Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Das Recht des Beklagten, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, war damit auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO), so dass der Beklagte nicht mehr prozessführungsbefugt und eine Klage von vorneherein unzulässig war. Der Kläger konnte deshalb seine geltend gemachte Forderung auf Erstattung von Zahlungen nach § 64 GmbHG nur noch als Insolvenzgläubiger nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§§ 87, 38 InsO). Aus diesem Grund hat der Kläger den Mahnantrag auch zurückgenommen.

(2) Der Kläger hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens erkennen müssen, dass der Mahnantrag wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig war.

(a) Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der …[A] hätte sich vor Einreichung des Mahnantrags zur Vermeidung von Kostennachteilen für die Insolvenzmasse darüber unterrichten müssen, ob über das Vermögen des Beklagten als früherem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bereits ein Insolvenzverfahren anhängig war. Dies wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 30 Abs. 1 InsO sofort öffentlich bekannt zu machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung (zumindest) durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; dies ist das Internetportal ww.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses dient dazu, allen am Insolvenzverfahren als Gläubiger oder Schuldner des Schuldners nicht beteiligten oder nicht als solche bekannten Personen Kenntnis über die Verfahrenseröffnung zu verschaffen. Hierdurch soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren wahrnehmen zu können (vgl. BeckOK InsO/Farian, § 30 Rdnr. 1; MünchKommInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 5). Die öffentliche Bekanntmachung bezweckt die Unterrichtung der Allgemeinheit (Ganter/Bruns, aaO).

Die Einsicht in das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de stellt einen einfachen und kostenfreien Weg dar, um sich über die Tatsache einer Insolvenzeröffnung zu unterrichten und – wie hier – eine Kostenbelastung durch eine aussichtslose gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm diese Möglichkeit der Unterrichtung nicht bekannt gewesen wäre oder dass eine den Beklagten betreffende öffentliche Bekanntmachung im Internet seitens des Amtsgerichts Hamburg als zuständigem Insolvenzgericht unterblieben wäre. Eine solche Abfrage hätte es dem Kläger deshalb mit geringem Aufwand ermöglicht, festzustellen, dass über das Vermögen des Beklagten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war.

(b) Der Kläger ist jedoch der Auffassung, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sich vorab über eine solche Bekanntmachung zu unterrichten, weil dies eine Abfrage bei allen – etwa 190 – Insolvenzgerichten im Bundesgebiet erfordert hätte. Dies trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu.

(aa) Es war nicht erforderlich, bei allen Insolvenzgerichten im Bundesgebiet eine Abfrage vorzunehmen. Für den Kläger war es naheliegend und zumutbar, eine Abfrage bei dem Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht vorzunehmen, das auch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …[A] als Insolvenzschuldnerin zuständig war. Denn es bestand jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte als früherer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
früherer Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich ihres Geschäftssitzes hatte. Eine solche Anfrage hätte dem Kläger die erforderliche Kenntnis verschafft.

(bb) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Gläubiger vor Einleitung eines Klage- oder Mahnverfahrens stets – auch ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anspruchsgegners – Einsicht in das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de zu nehmen hat (vgl. LG Limburg, Urteil vom 25. Juli 2014 – 2 O 359/10 Rdnr. 37 f. zu einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. auch OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 5. März 2009 – I-10 W 151/08, NJW-RR 2009, 1062 Rdnr. 3 f.). Der Kläger hatte hierzu jedenfalls deshalb Anlass, weil er den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch genommen und vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.

In der Rechtspraxis ist es nicht unüblich, dass Geschäftsführer einer GmbH sich für deren Verbindlichkeiten auch persönlich verpflichten, etwa in Form der Erteilung einer Bürgschaft, eines Schuldbeitritts, eines Garantieversprechens oder von Schuldanerkenntnissen (vgl. MünchKommGmbHG/Fleischer, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 341; Altmeppen in: Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl., Rdnr. 7.5 f., jew. m.w.Nachw.). Es ist deshalb nicht fernliegend, dass eine Krise der Gesellschaft zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger der Gesellschaft führt; auch bei dem Geschäftsführer persönlich kann deshalb erfahrungsgemäß eine Insolvenz drohen. Die Kenntnis, jedenfalls Erkennbarkeit dieser Zusammenhänge kann bei einem Insolvenzverwalter wie dem Kläger vorausgesetzt werden.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wegen behaupteten Ansprüchen nach § 64 GmbHG in Höhe von 1.288.068,07 € erfolglos zur Zahlung sowie für den Fall, dass der Beklagte die eingeforderte Summe nicht begleichen könne, zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags aufgefordert hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich vor Einleitung des Mahnverfahrens über ein etwaiges Insolvenzverfahren zu unterrichten.

(c) Soweit der Kläger sich für seine Annahme, ihn treffe hinsichtlich seiner fehlenden Unterrichtung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten kein Verschulden, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 82 InsO beruft (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09, ZIP 2010, 935), betrifft dies eine andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten noch Zahlungen an einen Insolvenzschuldner leisten, nach Treu und Glauben daran gehindert sind, sich auf fehlende Kenntnis (§ 82 InsO) zu berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Die dort entschiedene Rechtsfrage zu den Sorgfaltsanforderungen, die ein (Dritt-) Schuldner im allgemeinen Zahlungsverkehr zu beachten hat, besagt jedoch nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Gläubiger des Insolvenzschuldners im eigenen Interesse vor Erhebung einer Klage oder Einreichung eines Mahnantrags zu prüfen hat, ob über das Vermögen des Anspruchsgegners bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts entspricht es auch nicht deshalb billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er (materiell-rechtlich) verpflichtet gewesen wäre, den Kläger vor Einreichung des Mahnantrags über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Informationspflicht zeigt der Kläger nicht auf; sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe es versäumt, in seinem eigenen Insolvenzverfahren die von dem Kläger geltend gemachte Forderung anzugeben, was nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dazu führe, dass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen sei, betrifft dies lediglich die Rechtsstellung des Beklagten in seinem eigenen Insolvenzverfahren, begründet jedoch keine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber dem Kläger als Insolvenzgläubiger.

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG