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OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2015 – 3 U 891/15

§ 39 InsO

Von den Regeln für die Insolvenzanfechtung von Gesellschafterleistungen erfasst sind auch Verbindlichkeiten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen.

Zwar war der Bekl. im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kein Gesellschafter der Schuldnerin mehr. Erfasst von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind jedoch auch Verbindlichkeiten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vgl. BGH v. 21.2.2013 – IX ZR 32/12 , juris Rz. 11 = GmbHR 2013, 410 m. Bespr. von Pentz, GmbHR 2013, 393 ff.). Bejaht hat der BGH dies u.a. für Darlehen verbundener UnternehmenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(BGH v. 17.2.2011 – IX ZR 131/10 , juris Rz. 10 = GmbHR 2011, 413 m. Komm. Bormann; BGH v. 21.2.2013 – IX ZR 32/12 , juris Rz. 15 = GmbHR 2013, 410 m. Bespr. von Pentz, GmbHR 2013, 393 ff.) oder für die Darlehensgewährung durch den atypisch stillen Gesellschafter (BGH v. 28.6.2012 – IX ZR 191/11 , juris Rz. 17 = GmbHR 2012, 1181 m. Komm. Bormann/Friesen). Hier liegt eine vergleichbare Interessenlage vor (s. dazu auch OLG Thüringen v. 25.9.2015 u. 18.11.2015 – 1 U 503/15 , GmbHR 2016, 299 u. 300 – nachstehend abgedruckt):

Der Bekl. hat mit der Schuldnerin kein Meta-Geschäft abgeschlossen. Er sollte gemäß dem Vertrag v. 1.12.2009 neben der Finanzierung des einzigen Bauprojekts der Schuldnerin dessen technische und organisatorische Abwicklung übernehmen und sein Know-how in die Abwicklungstätigkeit einbringen. Als Gegenleistung war er vertragsgemäß an dem Gewinn zu 80 % beteiligt. Die Schuldnerin sollte lediglich die buchhalterische und schriftliche Abwicklung übernehmen und insofern allein nach außen auftreten. Auch gegenüber den Eigentümerinnen R und E sollte der Bekl. nicht in Erscheinung treten. D.h. nach außen erschien das Projekt allein als solches der ihrer Rechtsform nach haftungsbeschränkten Schuldnerin. Letzteres unterscheidet die Verbindung von einem Meta-Geschäft. Dabei gehen in der Absicht, einen untereinander zu teilenden Gewinn zu erzielen, zwei oder mehrere Personen auf gewisse Zeit zur Ausführung von Umsatzgeschäften, die auf gemeinschaftliche Rechnung, nach außen aber von jedem Teilhaber in eigenem Namen geschlossen werden, eine Verbindung ein (vgl. dazu BGH v. 22.2.2011 – II ZR 158/09 , NJW 2011, 1730 [1731], Rz. 10; Ulmer/Schäfer in Münch.Komm.BGB, 6. Aufl., Vorb. Rz. 72). Die jeweils handelnde Person ist demnach bei einem Meta-Geschäft für Dritte transparent. Dieses Erfordernis berücksichtigt im Übrigen auch das vom Bekl. in Bezug genommene Formular, nicht aber seine Anwendung bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag: Danach blieb dem Bekl. kein eigener operativer Bereich, in dem er nach außen hätte auftreten können, da die schriftliche Abwicklung und die Buchhaltung, d.h. die außenwirksamen Formalien, vollständig auf die Bekl. verlagert waren. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin ihrerseits an der operativen Projektumsetzung und -finanzierung in keiner Weise beteiligt war. Nicht sie wurde nach dem Vertrag entsprechend ihrem Betriebszweck tätig, sondern vielmehr der Bekl.

Die dem Bekl. durch die Gestaltung der Verträge v. 1.12.2009 eingeräumte rechtliche und tatsächliche Position ähnelt vielmehr vorliegend derjenigen eines Gesellschafters, der eine Einlage in das Unternehmen erbringt. Der Bekl. wurde durch die Vertragsgestaltung rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, unter Ausnutzung der Rechtsform der Schuldnerin eigene wirtschaftliche Interessen mit beschränktem Haftungsrisiko zu verfolgen. Er konnte das Bauvorhaben – entgegen der mit der Vertragsgestaltung zwischen ihm und der Schuldnerin einhergehenden Außenwirkung – wie ein eigenes allein finanzieren und maßgeblich gestalten, zumal er auch für ebenfalls zu entgeltende Architektenleistungen verpflichtet wurde. Jedenfalls für das Bauvorhaben hatte er zudem Kontovollmacht über das Geschäftskonto der Schuldnerin und, da er bis 1.1.2009 Geschäftsführer-Gesellschafter gewesen war und von der Schuldnerin später noch als Ansprechpartner für Finanzamt und Steuerberater fungierte, darüber hinaus Einblick in die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Bei dem von ihm gesteuerten und umgesetzten Projekt handelte es sich nicht nur um eine untergeordnete Geschäftstätigkeit des Bekl., sondern um das Projekt im Geschäftsbereich Gebäudesanierung. Er hatte damit in einem wesentlichen Geschäftsbereich der Schuldnerin „das Sagen“. Die Schuldnerin hatte vertragsgemäß lediglich untergeordnete tatsächliche Beiträge hierzu zu leisten und in Form dieser Beiträge faktisch im Wesentlichen ihre Haftungsbeschränkung zur Verfügung zu stellen. Der Bekl. bediente sich der Schuldnerin gewissermaßen als „äußere Hülle“ für sein Projekt.

Das Darlehen kam dabei einer Einlage eines Gesellschafters nahe: Es war ihm von der Schuldnerin nicht nur – wie es bei einer finanzierenden Bank der Fall gewesen wäre – nach dem Vertrag verzinst zurückzuzahlen. Er erhielt darüber hinaus u. a. für die Finanzierung des Projekts auch eine ganz überwiegende Gewinnbeteiligung von 80 %. Diese stellt sich vorliegend als verschleierte Teilhabe am Unternehmensgewinn aufgrund einer Investition ähnlich wie bei einer Gesellschaftereinlage dar. Denn die Gewinnbeteiligung des Bekl. war zwar formal auf das Einzelprojekt beschränkt. Sie lief jedoch ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2010 unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr auf eine Abführung des vollständigen Unternehmensgewinns hinaus. Eine Unternehmensgewinnabführung zumindest in erheblichem Umfang lag auch nahe, nachdem es sich um das einzige Projekt der Schuldnerin in ihrem Geschäftszweig der Gebäudesanierung handelte, dieses nur aufgrund der Finanzierung des Bekl. realisiert werden konnte und mithin – auch angesichts des negativen Geschäftsergebnisses im Vorjahr – eine nennenswerte Gewinnerzielung der Schuldnerin nicht zu erwarten war. Damit ähnelt das Verhältnis der Schuldnerin zum Bekl. dem eines abhängigen zum herrschenden Unternehmen

 

 

Schlagworte: Darlehen Gesellschafter, Darlehen verbundener Unternehmen, Gesellschafterdarlehen, Gesellschaftergleiche Leistungen