BGB § 705
Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich wieder aufgelöst hat.
Schlagworte: Auflösung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesamtschuldner, Gesellschafter