AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 246
; GmbHG §§ 38, 47
1. Für die Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH tritt anstelle der Monatsfrist des § 246 I AktG eine angemessene Frist (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, BB 1982, 1074 (1075) m. w. Nachw.; Zöllner, in: Baumbach-Hueck, GmbHG, 14. Aufl., Anh. § 47 Rdnrn. 78, 79). Die Rechtssicherheit gebietet es lediglich, dass der Anfechtungsberechtigte die Klage ohne vermeidbare Verzögerungen mit der ihm zuzumutenden Beschleunigung erhebt (vgl. RGZ 170, 358 (380); OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, BB 1982, 1074 (1075); Koppensteiner, in: Rowedder, GmbHG, § 47 Rdnr. 112).
2. Schuldhafte Fristversäumung ist daher jedenfalls solange ausgeschlossen, wie die Gesellschafter in Verhandlungen über die Änderung oder Aufhebung des Gesellschaftsbeschlusses stehen. Ebenso ist dem Anfechtungsberechtigten nach Scheitern der Verhandlungen eine angemessene Bedenkzeit zuzubilligen, während der er das Für und Wider einer Klage abwägen kann (vgl. Zöllner, in: Baumbach-Hueck, Anh. § 47 Rdnr. 79).
3. Bei einem andauernden Streit zwischen zwei Geschäftsführern einer GmbH kann die Gesellschafterversammlung einen der beiden – unabhängig von seinem Verschulden – abberufen, sofern er durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat und eine Zusammenarbeit der Geschäftsführer nicht mehr möglich ist.
Schlagworte: Abberufung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Gesellschafterversammlung