Einträge nach Montat filtern

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2011 – 6 U 49/11

HGB § 119; AktG § 68; GmbHG § 15

1. In der handelsrechtlichen Personengesellschaft ist der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, grundsätzlich nicht mit der Gesellschaft, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern auszutragen (BGHZ 91, 132, 133). Hierbei ist anerkannt, dass die Klage nur gegen die bestreitenden Gesellschafter zu richten ist (MünchKommHGB/Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 97 m. w. Nachw.).

2. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff der „Kontrolle“ einer Gesellschaft die Fähigkeit zur Beherrschung anzusehen, das heißt zumindest die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben. Eine Kontrolle besteht jedenfalls dann, wenn ein Aktionär die Mehrheit der stimmberechtigten Aktien inne hat.

3. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist der Begriff des „Kontrollwechsels“ so zu verstehen, dass die Beherrschung der Gesellschaft „wechselt“, das heißt von einem Aktionär auf einen anderen Aktionär übergeht, der infolgedessen nun seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Der bloße „Kontrollverlust“, das heißt der Verlust einer Mehrheitsbeteiligung, ohne dass diese Veränderung im Aktionärsbestand zur Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit durch einen, gegebenenfalls auch mehrere andere Aktionäre führt, unterfällt hingegen nicht dem Begriff des „Kontrollwechsels“.

4. Ebenso genügt es deshalb begrifflich für einen Kontrollwechsel nicht, dass die Aktionäre der im Streubesitz befindlichen Aktien (hypothetisch) die Möglichkeit haben, eine gemeinsame Stimmrechtsausübung zwecks Beherrschung der Gesellschaft zu vereinbaren. Vielmehr ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis Voraussetzung, dass die „Kontrolle“ auch tatsächlich „wechselt“, das heißt anstelle des früheren Inhabers der Kontrolle nunmehr von anderen Aktionären tatsächlich in dem durch das Aktiengesetz gesteckten Rahmen ausgeübt werden kann.

5. Eine Überfremdungsklausel steht in einem sachlichen Zusammenhang mit Vinkulierungsklauseln, die die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
an die Zustimmung der Gesellschaft binden (vgl. § 68 Abs. 2 AktG; § 15 Abs. 5 GmbHG). Da die Vinkulierungsklausel grundsätzlich nur den übertragenden Gesellschafter binden kann und sie deshalb der Gefahr von Umgehungen ausgesetzt ist (Liebscher, ZIP 2003, 825; Loritz, NZG 2007, 361), kommt der Kontrollwechselklausel eine die Vinkulierungsklausel ergänzende Funktion zu (vgl. OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Naumburg
, NZG 2004, 775, 778). Wie die Vinkulierungsklausel hat die Kontrollwechselklausel den Zweck, das Eindringen fremder Einflüsse auf die Gesellschafter zu verhindern. Ein solcher Einfluss entsteht jedoch nicht, wenn auf der Ebene der Muttergesellschaft eines Gesellschafters eine Mehrheitsbeteiligung absinkt und durch „unorganisierten“ Streubesitz ersetzt wird.

Schlagworte: Aktionär, Allgemeine Feststellungsklage, Anteilsübertragung, Geschäftsanteil, Gesellschafter, Mitgesellschafter, Personengesellschaft, Vinkulierung