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OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2013 – 3 U 375/13

BGB §§ 314, 624, 723; GWB §§ 20, 33; UWG §, 4, 8, 9; ZPO §§ 935, 940

1. Nimmt ein Kosmetikinstitut den Hersteller des Produkts im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Weiterbelieferung in Anspruch, so kann der Anspruch weder auf das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB noch auf § 8 UWG gestützt werden, da sowohl das GWB als auch das UWG in seinen Rechtsfolgen lediglich auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet sind.

2. Nach § 20 Abs. 1 GWB dürfen marktherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicher Weise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Nach § 20 Abs. 2 GWB gilt dies auch für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen