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OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010 – 6 U 207/09

GmbHG §§ 46, 47

Eine actio pro socio kommt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur subsidiär gegenüber den vom Gesetz bereitgestellten Rechtsinstrumenten in Betracht. Der Gesellschafter muss erst die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und über die Gesellschaft selbst Klage gegen den Mitgesellschafter erheben. Bei Untätigkeit der Organe sind zunächst die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die dem Gesellschafter nach dem GmbHG in diesem Fall zur Verfügung stehen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 13 Rdnr. 39).

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Möglichkeit einer actio pro socio von Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt. Eine solche kommt jedoch, anders als bei den Personengesellschaften, nach weitaus überwiegender Meinung nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn die vom GmbHG bereitgestellten Rechtsinstrumente versagen (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rdnr. 161; Ulmer / Hüffer, GmbHG, § 46 Rdnr. 115; Baumbach / Hueck / Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 13 Rdnr. 37; Roth / Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 16). Es besteht also eine Subsidiarität der Gesellschafterklage gegenüber dem Weg über die Gesellschaftsorgane. Bei Untätigkeit der Organe sind daher zunächst die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die dem Gesellschafter nach dem GmbHG in diesem Fall zur Verfügung stehen (Baumbach / Hueck / Fastrich aaO. Rdnr. 39).

Schlagworte: actio pro socio, Gesellschafterklage, Klage der Gesellschaft wird vom Schädiger selbst vereitelt, Undurchführbarkeit der Klage der Gesellschaft, Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft, Zulässigkeit der Gesellschafterklage