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OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2011 – 5 U 439/11

BGB §§ 164 ff., 550, 705ff., 714

1. Eine in Vertretung abgegebene Erklärung wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nur dann, wenn der Vertreter seine Unterschrift erkennbar nicht für sich, sondern für den Vertretenen leistet (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 126 Rn. 9). Besondere Anforderungen ergeben sich dabei, falls der Vertreter den Eindruck erweckt, lediglich gesamtvertretungsbefugt zu sein; dann bedarf es neben seiner Unterschrift noch der Unterschrift der anderen im Raum stehenden Gesamtvertreter (BGH NJW 2003, 3053, 3054; BGH NJW 2004, 1103). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen der Vertreter selbst einer von mehreren nebeneinander stehenden Vertragsschließenden sein soll; hier sind ebenfalls die Unterschriften aller Beteiligten beizubringen, solange der Vertreter nicht mit einem Vertretungszusatz für sie unterschreibt (BGH NJW 2005, 2225, 2226; BGH NJW 2008, 2178, 2180).

2. Tritt ein einzelner Gesellschafter für eine als Vermieterin ausgewiesene GbR auf und setzt er seine Unterschrift vor diesem Hintergrund in das für den Vermieter bestimmte Unterschriftsfeld, kann das nur heißen, dass er im Namen der Gesellschaft handelte. Einer besonderen Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses bedurfte es daneben nicht (BGH NJW 2007, 3346; BGH NJW 2008, 2178, 2180).

Schlagworte: Auslegung, BGB-Gesellschaft, Einzelvertretung, GbR, Gesellschafter, Personengesellschaft, Vertretungsbefugnis