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OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.1999 – 1 U 1649/97

§ 42 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich streng loyal gegenüber der Gesellschaft zu verhalten und ihr drohenden Schaden und Nachteile zu verhindern. Er muss bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben allein das Wohl des Unternehmens im Auge haben. An die dem Geschäftsführer obliegende Sorgfalt muss ein strengerer Maßstab angelegt werden als für die von jedermann nach § 276 BGG zu beobachtende Sorgfalt. Das Standesrecht der Kauf- und Geschäftsleute verpflichtet diese zu besonders sorgfältigem und makellosen Verhalten (vgl. zur Sorgfaltspflicht E.Kust, WM 1980 S.758 ff sowie Hachenburg – Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 16 ff.). Die Treuepflicht gegenüber seiner Gesellschaft obliegt dem Geschäftsführer allein schon deshalb, weil ihm fremdes Vermögen anvertraut ist. Aus dieser treuhänderischen Bindung folgt unausgesprochen die Verpflichtung zu gewissenhafter, zuverlässiger Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte mit der Folge, dass er, wie jeder andere Treuhänder, bei seinen Tätigkeiten für die Gesellschaft ausschließlich das Wohl und den Nutzen des Treugebers zu beachten hat (vgl. Kust a.a.O., S.759, Hachenburg – Mertens a.a.O., § 43 Rdnr. 35 f. 38). So darf der Geschäftsführer u.a. keine Wechsel ausstellen, wenn die zugrunde liegende Forderung umstritten ist. Auf realisierbare Forderungen darf er grundsätzlich nicht eigenmächtig verzichten, er darf derartige Forderungen auch nicht verjähren lassen, Ansprüche der Gesellschaft hat er nach Kräften zu realisieren (vgl. Scholz-Schneider, GmbHG, 8.Aufl., § 43 Rdnr.88 – m.w.N., Hachenburg – Mertens a.a.O., § 43 Rdnr. 26). Auch im Fall eines Interessenkonflikts (Beklagter war der Geschäftsführer auch der B + G Ingenieurgesellschaft mbH F; diese war an der Klägerin beteiligt), den der Senat hier zunächst einmal zugunsten des Beklagten als gegeben unterstellt, hat der Geschäftsführer stets vorrangig die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, für die er als Geschäftsführer tätig wird, zu beachten (Scholz – Schneider a.a.O., § 43 Rdnr. 121, 122). Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig nach § 43 Abs.2 GmbH, wobei die Klägerin (Gesellschaft) den auf eine Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers beruhenden Schaden darlegen und ggfls. beweisen muss. Dem Geschäftsführer obliegt – ebenso wie dem Vorstand der Aktiengesellschaft nach § 93 Abs.2 Satz 2 AktG – die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre oder dass ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet unmöglich war (so die ganz überwiegende und herrschende Auffassung, vgl. nur Hachenburg-Mertens a.a.O., § 43 Rdnr.66; Scholz-Schneider a.a.O., § 43 Rdnr.167, 168).

Schlagworte: Ausgleich unberechtigter Rechnungen, Darlegungs- und Beweislast, eigener Nutzen, Forderungsverzicht, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, persönlicher Vorteil, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schaden, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Treuepflicht, Treuhänder, Verjährung, Verzicht, vorzeitige Bedienung Forderung, Zahlung unberechtigter Rechnungen, Zinsverlust