§ 667 BGB
1. Trifft der Beauftragte weisungswidrig eine Honorarvereinbarung und schließt weisungswidrig einen Verfahrens- bzw. Prozessfinanzierungsvertrag ab und führt der weisungswidrige Auftrag gleichwohl zu einem nicht erwarteten Erfolg, so kann der Beauftragte von dem Erlangten gleichwohl nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte. Der Beauftragte hat nicht nur den um die Prozessfinanzierung und die Anwaltskosten geminderten Betrag nach § 667 BGB erlangt.
Gemäß § 667 BGB ist der Beklagte verpflichtet, der Erbengemeinschaft alles, was er zur Ausführung des Auftrages aus der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Der Beklagte hat aus der Geschäftsbesorgung einen Betrag von 554.515,–€ erhalten. Er kann von dem Erlangten nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass der Beklagte nur den um die Kosten der Prozessfinanzierung und der Anwaltskosten geminderten Betrag tatsächlich gemäß § 667 BGB erlangt habe. Die Berufung vermag ihre Argumentation nicht darauf zu stützen, dass der Kläger bei Nichteinschaltung eines mit der englischen Rechtsmaterie und Sprache bewanderten Rechtsanwalts und der Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers überhaupt nichts erhalten hätte und der von ihm, dem Beklagten, eingeschlagene Weg der einzig machbare Weg gewesen sei, die Rechte bei den britischen Behörden durchzusetzen. Selbst wenn der Beklagte nicht in der Lage war, die Kosten für die Durchführung des Verfahrens in Großbritannien selbst zu tragen, wäre es möglich gewesen, die Miterben in die Finanzierung einzubinden. Die Abkömmlinge des nach dem Nachlass der Großmutter F… B… von C… ursprünglich hälftigen Miterbens „C…“ (Mitglieder der Erbengemeinschaft von C…, zu 6 bis 8) leben in guten finanziellen Verhältnissen und wären in der Lage gewesen, die Finanzierung des Rechtsanwalts und Verfahrenskosten zu übernehmen, ggf. auch gemeinsam mit den weiteren Abkömmlingen des Miterben F… F… (Mitglieder der Erbengemeinschaft von C…, zu 1 bis 5). Dass der Erfolg der Auftragsausführung mit Kosten verbunden war, wird von dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht in Abrede gestellt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Erbengemeinschaft das Vorhaben des Beklagten mit großer Skepsis betrachtete und als Hirngespinste bezeichnete und die Bereitschaft sich finanziell an dem vermeintlich wenig aussichtsreichen Unternehmen zu beteiligen, nicht allzu groß war. Es ist entgegen den Darlegungen der Berufung jedoch nicht so, dass nur durch weisungswidriges Verhalten, insbesondere durch Beauftragung des Rechtsanwalts T… gegen Honorarvereinbarung in der erfolgten Höhe und Prozessfinanzierung durch die Schwägerin des Beklagten, I… Prinzessin B… von C…, gegen Erfolgsbeteiligung, die Verwirklichung des Vorhabens zu erzielen gewesen wäre. Der Beklagte hätte die Erbengemeinschaft hierüber informieren müssen, damit diese die Gelegenheit gehabt hätte, diese Vorgehensweise zu billigen oder andere Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
2. Zur Wirksamkeit eines Verfahrens- und Prozessfinanzierungsvertrages bei der Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der Freigabe von im Zweiten Weltkrieg in England beschlagnahmten Vermögens.
Der Vortrag des Beklagten zu der Honorarvereinbarung ist im Verlaufe des Verfahrens wechselnd. Der Senat wird der Frage nachgehen, ob es üblich ist, in Fällen mit Auslandsberührung eine solche Honorarvereinbarung, wie vom 13.05./17.05.2005 (GA 12) zu treffen. Bei der Bestimmung des angemessenen Honorars sollen dabei nur die erforderlichen Anwaltskosten berücksichtigt werden, die die Durchführung des Einspruchsverfahrens vor den britischen Behörden mitumfassen, nicht aber die Tätigkeit für ein etwaiges gerichtliches Verfahren. Der Beklagte kann die Aufwendungen im Rahmen der Prozessfinanzierung nicht gegenüber dem Kläger geltend machen. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger die durch weisungswidriges Verhalten erfolgte Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Verfahrens- und Prozessfinanzierungskosten mit I… Prinzessin B… von C… (genannt I…) nicht anerkennt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass nach Ablehnung des Anspruchs mit Schreiben der britischen Behörden vom 09.07.2001 (GA 151) beabsichtigt gewesen sei, die Ansprüche gleichwohl weiterzuverfolgen. Da mit erheblichen Kosten zu rechnen gewesen sei, habe man Verhandlungen mit dem Prozessfinanzierer F… AG geführt, der eine übliche Erfolgsbeteiligung von 45 % und die Prozesshoheit verlangt habe. Daraufhin sei das Angebot von der an der Erbschaft unbeteiligten I… Prinzessin B… von C… gekommen, gegen eine Beteiligung von 30 % die Verhandlungs- und eventuellen Prozess- und Anwaltskosten sowie Kosten wie Reisen, Zeugen, Gutachten etc. zu übernehmen (Klageerwiderung S. 7, GA 31). Im Unterlegensfalle wären die Kosten bei der Finanziererin verblieben. Zwischen den Parteien besteht bereits Streit darüber, ob der vorgelegte Vertrag vom 12./18.10.2002 (GA 72) überhaupt seinerzeit wirksam geschlossen wurde oder es sich nur um einen (vordatierten) Scheinvertrag handelt. Auffallend ist, dass in der ersten Abrechnung (Anlage 4, GA 53) die Prozessfinanzierungskosten nicht erwähnt werden, dafür der nicht erbberechtigte F…-F… Prinz B… von C… in den Verteiler mit 162.581,05 € aufgenommen wurde. Der Beklagte hat für die Vereinbarung Beweis durch Vernehmung der I… Prinzessin B… von C… angeboten. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Es ist nicht treuwidrig, wenn sich der Kläger darauf beruft, dass die vermeintliche Prozessfinanzierungsvereinbarung mit ihm vorher nicht abgestimmt worden ist. Der vorgelegte Prozessfinanzierungsvertrag ist insoweit bedenklich, als die Finanziererin zwar im Falle der Erfolglosigkeit des Unternehmens die vorfinanzierten Kosten selbst zu tragen hat, aber bei Erfolg sowohl die Kosten der Vorfinanzierung zurückerhält als auch ein Erfolgshonorar von 30 %. Darüber hinaus hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 23.08.2006, S. 5 GA 188), dass die drei Erben des Onkels C… in guten finanziellen Verhältnissen leben und jeder dieser Miterben in der Lage gewesen wäre, eine etwaige Finanzierung vorzunehmen. Der Beklagte hat seinerseits nicht dargelegt, dass er – mit Ausnahme des E… Prinz B… von C… (GA 30) – sich etwa an diese Miterben gewandt und sie um Übernahme der Verfahrensfinanzierungskosten gebeten hätte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Erbengemeinschaft ein Tätigwerden des Beklagten nur für das Vorverfahren bei den britischen Behörden, nicht aber für einen „Marsch durch die Instanzen“ gebilligt hätte, da sie das Vorhaben des Beklagten als Hirngespinste abtaten.
Schlagworte: Prozessfinanzierungsvertrag, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags