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OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014 – 3 U 1544/13

AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 93
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GenG
GenG § 34
Abs 2 GenG; GmbHG § 43; ZPO § 287

1. Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu § 93 Abs. 2 AktG, § 34 Abs. 2 GenG – die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 4. November 2002, II ZR 224/00, BGHZ 152, 280 = ZIP 2002, 2314, dazu EWiR 2003, 225 (Schimmer)).

Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG – die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04. November 2002 – II ZR 224/00 –, BGHZ 152, 280 ff).

2. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstands grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein unternehmerisches Ermessen, zu. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. April 1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 = ZIP 1997, 883, dazu EWiR 1997, 677 (Priester)). Schlägt ein Geschäft fehl und wird hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann ist eine Haftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg begründet, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Andererseits ist eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der Ex-ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage unvertretbar erscheint. Eine gerichtliche Überprüfung unternehmerischen Handelns findet daher nur dahin statt, ob dem Geschäftsführer in der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden hat und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Damit muss das Gericht unabhängig von später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und darf nicht als „nachträglicher Besserwisser“ erscheinen.

Geht es wie hier um unternehmerische Entscheidungen, steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstandes grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum (unternehmerisches Ermessen) zu. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen (BGH, Urteil vom 21. April 1997, II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244, 253). Schlägt ein Geschäft fehl und wird hierdurch die Gesellschaft geschädigt, dann ist eine Haftung aus § 43 GmbHG, der gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg begründet, ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. Andererseits ist eine fehlerhafte Ausübung unternehmerischen Ermessens dann anzunehmen, wenn aus der ex ante-Perspektive das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage unvertretbar erscheint (vgl. Baumbach/ Hueck-Zöllner-Noack, GmbHG, Kommentar, 2013, § 43 Rn. 22 m.w.N). Eine gerichtliche Überprüfung unternehmerischen Handelns findet daher nur dahin statt, ob dem Geschäftsführer in der jeweiligen Situation ein Ermessensspielraum zugestanden hat und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Damit muss das Gericht unabhängig von später gewonnenen Erkenntnissen urteilen und darf nicht als „nachträglicher Besserwisser“ erscheinen (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner-Noack, aaO, § 43 Rn. 22 a).

3. Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH Anzahlungen an eine im Gründungsstadium befindliche GmbH auf einen Kfz-Verkauf, ohne diese durch Aval- oder Vertragserfüllungsbürgschaften abzusichern, entspricht dies nicht den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Die Einlassung vermag die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu entlasten. Bei dem mit der …[J] getätigten Geschäftsmodell handelte es sich um ein Risikogeschäft, das selbst unter Berücksichtigung eines aus ex-ante Sicht erlaubten Risikos mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren war. Ein Verhalten ist jedenfalls dann nicht mehr mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren, wenn es sich als grob fahrlässiger Pflicht- bzw. Obliegenheitsverstoß darstellt (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner-Noack, aaO, § 43 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die ohne entsprechende Absicherungen, sei es durch Vertragserfüllungs- oder Avalbürgschaften, geleisteten Anzahlungen entsprachen nicht den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns. Die Schuldnerin hatte zudem bereits zuvor negative Erfahrungen mit der …[F] gemacht, die zu einer fristlosen Kündigung geführt haben. Das mit der …[J] geübte Geschäftsmodell barg zudem deutlich größere Risiken für die Schuldnerin als dasjenige mit der …[F]. Denn anders als nach dem Vertriebspartnervertrag mit der …[G], bei der die Schuldnerin lediglich Vermittlerin war, trat sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der …[J] selbst als Käuferin mit erheblichen Vorleistungspflichten auf. Mit der Geschäftsbeziehung ging angesichts der Höhe der geleisteten Anzahlungen ein erhebliches und im Falle des Scheiterns für die Schuldnerin existenzbedrohendes Risiko einher. Beleg dafür ist, dass die Sachverständige eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit dem 16. Mai 2008 angenommen hat, nachdem die …[J] am selben Tag Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat. Besondere Vorsicht war auch deshalb geboten, weil die Geschäftsbeziehung zu der …[J] letztlich unter Beteiligung des Geschäftsführers der …[G], …[H], zustande kam, der bereits am Scheitern des Geschäftsmodells mit der …[G] bzw. …[F] involviert war. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die ersten Anzahlungen darüber hinaus bereits am 28. November 2007 erbracht, zu einem Zeitpunkt als sich die spätere …[J] GmbH noch nicht einmal gegründet war. Die Gründung erfolgte erst durch Gesellschaftervertrag vom 13. Dezember 2007 und die Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
am 28. Dezember 2007.

Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Unternehmer, unternehmerische Entscheidungen