§ 1004 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 186 StGB, § 193 StGB
1. Fertigt eine Geschäftsführerin einer GmbH einen Leserbrief mit dem Zusatz „für die Geschäftsführung der X GmbH“, so kann die Geschäftsführerin (neben der juristischen Person) persönlich deliktisch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Hat ein Gericht die Frage des Vorsatzes offen gelassen und eine Klage wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zugesprochen, so ist die im Leserbrief aufgestellte Behauptung, das Gericht habe den Beamten einer bewußten Amtspflichtsverletzung überführt, unrichtig.
3. Einer entsprechenden Unterlassungsklage (Behauptung der bewußten Amtspflichtsverletzung) ist voll stattzugeben. Sie unterliegt nicht einer Teilabweisung hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung der immerhin fahrlässigen Amtspflichtsverletzung.
4. Eine unrichtige Urteilsberichterstattung genießt nicht des Schutzes der Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, ehrverletzende Äußerungen, Haftung für eigene Handlung