§ 38 GmbHG, § 620 BGB, §§ 620ff BGB
1. Dem GmbH-Geschäftsführer wird mit seiner Abberufung durch die Gesellschafterversammlung seine gesamte Stellung als (Mit-)Unternehmensleiter entzogen, nicht etwa nur seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis.
2. Der abberufene Geschäftsführer, dem bis zum Vertragsablauf nach ordentlicher Kündigung seines Anstellungsvertrages noch sein Gehalt weiterzuzahlen ist, muß eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene andere leitende Stellung bis zum Ablauf des Dienstvertrages annehmen, die zwar der eines Geschäftsführers an Verantwortung und Ansehen nicht gleichrangig sein, ihr aber im Rahmen des Möglichen wenigstens nahekommen muß (Anschluß BGH, 1966-07-14, II ZR 212/64, GmbH-Rdsch 1966, 277).
Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Führungsaufgaben unterhalb der Organebene, Geschäftsführer, Widerruf