Einträge nach Montat filtern

OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.1990 – 6 U 238/90

Untersagung Stimmabgabe

§ 47 GmbHG

1. Zwar können einstweilige Verfügung auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu unterbinden (vergleiche OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, 1981-12-15, 5 W 9/81, BB 1982, 274).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob es in jedem Fall unzulässig ist, die Ausübung des Stimmrechts durch eine einstweilige Verfügung zu verbieten. Die herrschende Meinung bejaht dies mit der Begründung, auf die Willensbildung der Gesellschafter dürfe auf diese Weise kein Einfluß genommen werden, da so eine endgültige Regelung getroffen werde (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
GmbH-Rundschau 1981, 264; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
Betriebsberater 1982, 274; Semler Betriebsberater 1979, 1533; Schmidt/Scholz GmbH-Kommentar § 47 Rdnr. 57; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 47 Rdnr. 81) Dagegen wird auch die Meinung vertreten, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter bestimmten Umständen und in besonders dringenden Fällen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1987, 2449 m.w.N.). So hat auch der erkennende Senat für den Fall einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Bindung des Stimmrechtes die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung für zulässig erachtet (OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
NJW 1986, 1693). Die damalige Entscheidung des Senats steht der nunmehr vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, denn die Entscheidung betraf eine vertragliche Bindung des gesellschafterlichen Stimmrechts und nur für diesen Fall wurde der Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig angesehen. Im damals entschiedenen Fall war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestützt auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die sich die beteiligten Gesellschafter selbst eine Bindung auferlegt hatten, die ihnen also nicht erst durch die einstweilige Verfügung aufgezwungen worden wäre. Im vorliegenden Verfahren liegt keine vergleichbare Fallgestaltung vor. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist eine Regelung mit klar umschriebenem und dem Verpflichteten in allen Einzelheiten genau bekannten Inhalt. Der Umfang der Treuepflicht eines Gesellschafters gegenüber der GmbH oder auch den Mitgesellschaftern, die Handlungs- und Unterlassungspflichten, wie beispielsweise die Nichtausübung des Stimmrechtes zu begründen vermag, wird dem Verpflichteten jedoch schon wegen der möglichen unterschiedlichen Interessenlagen im Einzelfall nicht ohne weiteres deutlich vor Augen stehen und einsichtig sein. Ebensowenig können Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Stimmrechtsvereinbarungen gleichgestellt werden.

Hinzukommt, daß in dem Fall, in dem ein Gesellschafter sein Stimmrecht entgegen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausübt, die Stimmabgabe dennoch gültig ist, weil die Vereinbarung nur schuldrechtlich wirkt (Senat a.a.O). Es besteht nicht die Möglichkeit, unter Hinweis auf die Verletzung der Stimmrechtsbindung mit Aussicht auf Erfolg Anfechtungsklage gegen den ergangenen Gesellschafterbeschluß zu erheben. Leitet man hingegen die Verpflichtung, das Stimmrecht nicht oder nicht: einem bestimmten Sinn auszuüben, aus dem Gesellschaftsvertrag selbst oder aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ab, so steht dieser Weg offen.

2. Anders verhält es sich, wenn nicht in Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sondern die Beschlußfassung der Gesellschafter den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildet. Hier ist zu beachten, daß jede Einwirkung auf die Beschlußfassung eine endgültige Regelung herbeiführt, da ein einmal gefaßter Beschluß durch das etwaige Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung nicht wieder wegfällt. Ebensowenig gelangt ein durch eine einstweilige Verfügung verhinderter Beschluß nachträglich zur Entstehung, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

3. Der Senat ist der Auffassung, daß die Lösung der Frage, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen ist, dh von einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auf seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Gesellschafters zu beschränken. Diese Voraussetzungen fehlen regelmäßig, wenn sich der Gesellschafter mit einer nachträglichen BeschlußAnfechtung helfen kann (vergleiche OLG Stuttgart, 1987-02-20, 2 U 202/86, NJW 1987, 2449 und OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, 1986-02-27, 6 U 261/86, NJW 1986, 1692).

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerinnen wird das Urteil der 10. Zivilkammer — 3. Kammer für Handelssachen — des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 1989 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluß der 10. Zivilkammer — 3. Kammer für Handelssachen — des Landgerichts Mainz vom 29. November 1989 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind die vier Hauptgesellschafter der mit einem Stammkapital von fünf Millionen ausgestatteten S 1 S GmbH, die den privaten Fernsehsender S betreibt.

Die Gesellschaftsanteile und damit auch die Stimmrechte in der Gesellschaft sind wie folgt verteilt:

15 % Antragstellerin zu 1. (A),

15 % Antragstellerin zu 2. (A),

40 % Antragsgegnerin zu 1. (P),

15 % Antragsgegnerin zu 2. (A),

01 % Firma N M U GmbH,

01 % Firma R F und T GmbH.

Die restlichen 13 % der Gesellschaftsanteile werden von einer BGB-Gesellschaft in Liquidation gehalten, deren Gesellschafter aus den vorgenannten Gesellschaftern der Firma S bestehen.

Die Firma S S hat entsprechend der Regelung in § 8 ihres Gesellschaftsvertrages einen fakultativen Aufsichtsrat eingerichtet. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden nicht durch die Gesellschafterversammlung gewählt, sondern durch die Gesellschafter entsandt und abberufen. Dabei haben die Antragstellerinnen ebenso wie die Antragsgegnerinnen jeweils vier Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt, die jederzeit von den Gesellschaftern auch abberufen und ersetzt werden können. So haben die Gesellschafter einen ständigen unmittelbaren Einfluß auf die personelle Besetzung des Aufsichtsrates. Weiter sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter hat. Laut Vertrag stellte die Antragsgegnerin zu 1. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 den Vorsitzenden. Ab dem 01. Januar 1990 sieht der Gesellschaftsvertrag die Wahl des Vorsitzenden durch die Aufsichtsratsmitglieder vor. Der derzeitige stellvertretende Vorsitzende wurde von den Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Seine Amtszeit endet im Januar 1991.

Die Antragstellerinnen verfolgten mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung das Ziel, die Beschlußfassung über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsvorsitzenden in einer auf den 01. Dezember 1989 einberufenen Gesellschafterversammlung zu verhindern, da die Tagesordnung unter Ziffer 1 die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vorsah.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 29. November 1989 dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegnerinnen untersagt, in der bevorstehenden Gesellschafterversammlung der Firma S S am 01. Dezember 1989 ihr Stimmrecht zur Wahl eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates für die Zeit ab 01. Januar 1990 auszuüben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerinnen haben dem widersprochen unter anderem mit dem Hinweis auf die von ihnen vertretene Rechtsauffassung, der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, weil durch sie in die Willensbildung der Gesellschafter eingegriffen werde.

Durch Urteil hat das Landgericht festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei.

Dagegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit der Berufung. Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die von ihnen vorgelegten Urkunden sowie auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung hat Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Feststellung, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, liegen nicht vor. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war von Anfang an unzulässig.

Der Anspruch, den die Antragstellerinnen durch eine vorläufige gerichtliche Maßnahme gesichert haben wollten, war ein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch mit dem Ziel, eine Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Beschlußfassung über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsvorsitzenden in der bevorstehenden Gesellschafterversammlung zu unterbinden. Hilfsweise wollten die Antragstellerinnen verhindern, daß die Antragsgegnerinnen gegen ihre Stimmen einen neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats wählen. Damit wollten die Antragstellerinnen auf die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung selbst Einfluß nehmen.

Dieses Rechtsschutzbegehren kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht durchgesetzt werden.

Zwar können einstweilige Verfügungen auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu unterbinden. Dies ist eine Maßnahme im vorläufigen Sinne insoweit, als die Wirkungen der einstweiligen Verfügung von selbst wieder hinfällig werden, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (vgl. Semler, Betriebsberater 1979, 1536, OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Betriebsberater 1982, 274).

Anders verhält es sich, wenn nicht die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sondern die Beschlußfassung der Gesellschafter den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildet. Hier ist zu beachten, daß jede Einwirkung auf die Beschlußfassung eine endgültige Regelung herbeiführt, da ein einmal gefaßter Beschluß durch das etwaige Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung nicht wieder wegfällt. Ebensowenig gelangt ein durch eine einstweilige Verfügung verhinderter Beschluß nachträglich zur Entstehung, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob es in jedem Fall unzulässig ist, die Ausübung des Stimmrechts durch eine einstweilige Verfügung zu verbieten. Die herrschende Meinung bejaht dies mit der Begründung, auf die Willensbildung der Gesellschafter dürfe auf diese Weise kein Einfluß genommen werden, da so eine endgültige Regelung getroffen werde (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
GmbH-Rundschau 1981, 264; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
Betriebsberater 1982, 274; Semler Betriebsberater 1979, 1533; Schmidt/Scholz GmbH-Kommentar § 47 Rdnr. 57; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 47 Rdnr. 81) Dagegen wird auch die Meinung vertreten, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter bestimmten Umständen und in besonders dringenden Fällen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1987, 2449 m.w.N.). So hat auch der erkennende Senat für den Fall einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Bindung des Stimmrechtes die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung für zulässig erachtet (OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
NJW 1986, 1693). Die damalige Entscheidung des Senats steht der nunmehr vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, denn die Entscheidung betraf eine vertragliche Bindung des gesellschafterlichen Stimmrechts und nur für diesen Fall wurde der Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig angesehen. Im damals entschiedenen Fall war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestützt auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die sich die beteiligten Gesellschafter selbst eine Bindung auferlegt hatten, die ihnen also nicht erst durch die einstweilige Verfügung aufgezwungen worden wäre. Im vorliegenden Verfahren liegt keine vergleichbare Fallgestaltung vor. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist eine Regelung mit klar umschriebenem und dem Verpflichteten in allen Einzelheiten genau bekannten Inhalt. Der Umfang der Treuepflicht eines Gesellschafters gegenüber der GmbH oder auch den Mitgesellschaftern, die Handlungs- und Unterlassungspflichten, wie beispielsweise die Nichtausübung des Stimmrechtes zu begründen vermag, wird dem Verpflichteten jedoch schon wegen der möglichen unterschiedlichen Interessenlagen im Einzelfall nicht ohne weiteres deutlich vor Augen stehen und einsichtig sein. Ebensowenig können Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Stimmrechtsvereinbarungen gleichgestellt werden.

Hinzukommt, daß in dem Fall, in dem ein Gesellschafter sein Stimmrecht entgegen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ausübt, die Stimmabgabe dennoch gültig ist, weil die Vereinbarung nur schuldrechtlich wirkt (Senat a.a.O). Es besteht nicht die Möglichkeit, unter Hinweis auf die Verletzung der Stimmrechtsbindung mit Aussicht auf Erfolg Anfechtungsklage gegen den ergangenen Gesellschafterbeschluß zu erheben. Leitet man hingegen die Verpflichtung, das Stimmrecht nicht oder nicht: einem bestimmten Sinn auszuüben, aus dem Gesellschaftsvertrag selbst oder aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ab, so steht dieser Weg offen.

Der Senat ist also der Auffassung, daß die Lösung der Frage, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist, das heißt von einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten. Auch diejenigen, die den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen einen drohenden Beschluß der Gesellschafterversammlung befürworten, beschränken diese Möglichkeit auf seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Gesellschafters (Gerkan ZGR 1985, 167 ff). Diese Voraussetzungen fehlen regelmäßig, wenn sich der Gesellschafter mit einer nachträglichen BeschlußAnfechtung behelfen kann (OLG Stuttgart NJW 1987, 2449 m.w.N.).

Die Antragstellerinnen konnten vorliegend das Ergebnis einer Abstimmung abwarten. Wenn, wie sie befürchteten, am 01. Dezember 1989 die Gesellschafterversammlung einen neuen Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt hätte, konnten sie Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erheben und im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern, daß der Beschluß vollzogen wurde. Hierzu bestand nach dem 01. Dezember 1989 noch ausreichend Zeit, da der neue Aufsichtsratsvorsitzende erst für die Zeit ab dem 01. Januar 1990 gewählt werden sollte. Der von den Antragstellerinnen angestrebte Eingriff in die Willensbildung und -entschließung der Gesellschafter war auch nicht unabweisbar notwendig. Für den angeblich drohenden immensen Schaden, der durch die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden durch die Gesellschafterversammlung hätte entstehen und nicht durch ein sofortiges Verbot der Vollziehung hätte vermieden werden können, haben die Antragstellerinnen konkrete Tatsachen nicht dargetan. Der Hinweis auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den Vorgängen bei S reicht dafür nicht aus.

Nach der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange ist daher der Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbH-Recht I Gesellschafterstreit I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Drohender Verstoß gegen Stimmbindungsvertrag, Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Drohender Verstoß gegen Stimmverbot, Durchsetzung der Beschlussfassung, Einflussnahme auf Gesellschafterversammlung, Einflussnahme auf Willensbildung, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, Einstweiliger Rechtsschutz scheitert nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, Ersetzung positiver Stimmabgabe, Evidente Verletzung von Einberufungsvorschriften, Rechtslage hinsichtlich des streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses ist eindeutig oder, Stimmabgabe, Teilhabe an der Willensbildung, Unterlassungsklagen des Gesellschafters gegen Mitgesellschafter, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Untersagung einer Gesellschafterversammlung, Verhinderung der Durchsetzung der Beschlussfassung, Verhinderung der Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung