§ 43 GmbHG, § 46 GmbHG, § 50 GmbHG, § 823 BGB, § 826 BGB, § 840 BGB
1. Der drohende Zusammenbruch einer GmbH gibt dem Geschäftsführer kein Recht, sein Amt niederzulegen; wird die GmbH wegen einer gleichwohl erfolgenden Amtsniederlegung handlungsunfähig, so ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig.
2. Der Geschäftsführer muß den Gesellschaftern die Absicht der Amtsniederlegung rechtzeitig anzeigen, um diesen angemessene Zeit zu belassen, um einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
3. Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer können von einer Gesellschafterin sowohl aufgrund Gesellschafterbeschlusses als auch dann verfolgt werden, wenn die GmbH mangels Geschäftsführung handlungsunfähig ist
Schlagworte: actio pro socio, Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Rechtsmissbrauch, Unberechtigte Amtsniederlegung