§ 47 GmbHG, § 935ff ZPO, § 935 ZPO
Nach heute einhelliger Meinung ist eine derartige Bindung des gesellschafterlichen Stimmrechts grundsätzlich zulässig (vgl. BGHZ 48, 163 ff.; Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdn.27; Schmidt/Scholz, GmbHG 6. Aufl. § 47 Rdn. 34; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 14. Aufl. § 47 Rdn. 77; Koppensteiner in Rowedder, GmbHG § 47 Rdn. 26). Sie bedarf, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, keiner besonderen Form, braucht also nicht schriftlich festgehalten oder gar notariell beurkundet zu werden (vgl. Schmidt/Scholz a.a.O. Rdn. 33 m.w.N.; Koppensteiner a.a.O. Rdn. 25). Den Gesellschaftern, die untereinander eine rechtsgeschäftliche Bindung des Stimmrechts eingehen, erwachsen daraus gegenseitige Rechte und Pflichten, insbesondere die Verpflichtung, bei einer Beschlußfassung der Gesellschafter vereinbarungsgemäß abzustimmen, je nach Lage des Falles also mit ja oder nein zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Übt der Gesellschafter sein Stimmrecht entgegen der getroffenen Vereinbarung aus, so ist seine Stimmabgabe dennoch gültig, weil die Vereinbarung nur schuldrechtlich wirkt (Schilling a.a.O. Rdn. 31; Schmidt/Scholz, a.a.O. Rdn. 50; Zöllner a.a.O. Rdn. 79; Koppensteiner a.a.O. Rdn. 25). Stimmt also der Antragsgegner, wie dies seine Absicht ist, bei der am 28. Februar 1986 stattfindenden Gesellschafterversammlung für den Antrag, dem Ehemann der Antragstellerin die Alleinvertretungsmacht zu entziehen, so wäre seine Stimme auch dann gültig, wenn er dadurch eine bestehende Vereinbarung verletzte. Der Antragstellerin bliebe nur die Möglichkeit, Klage zu erheben mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und dafür zu stimmen, daß ihr Ehemann wieder Alleinvertretungsmacht erhält (vgl. BGH a.a.O.). Ihren Unterlassungsanspruch, der ihr im Fall der behaupteten Stimmrechtsbindung derzeit noch zustünde, könnte sie dann nicht mehr durchsetzen. Der Anspruch wäre durch die unstreitig beabsichtigte Stimmabgabe des Antragsgegners im Sinne des § 935 ZPO vereitelt.
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob es überhaupt zulässig ist, die Ausübung des Stimmrechts durch eine einstweilige Verfügung zu verbieten. Die herrschende Meinung lehnt dies mit der Begründung ab, daß auf diese Weise unmittelbar Einfluß auf die Beschlußfassung der Gesellschafter Einfluß genommen und somit eine endgültige Regelung getroffen werde, die im Falle einer späteren Aufhebung der einstweiligen Verfügung ohne weiteres nicht wieder rückgängig gemacht würde (vgl. Semler BB 1979, 1533, 1536; siehe auch Schmidt/Scholz a.a.O. Rdn. 57; Zöllner a.a.O. Rdn. 81; Koppensteiner a.a.O. Rdn. 32). Dieser Auffassung sind bisher in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, die Oberlandesgerichte Celle (GmbH-Rdsch. 1981, 264, 265) und Frankfurt (BB 1982, 274) gefolgt, auf welche Entscheidungen sich dann der weiterhin zu herrschenden Meinung zu zählende Teil des Schrifttums beruft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 938 Anm. 1 D und § 940 Anm. 3 B Stichwort „Gesellschaft“; Vollkommer in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 940 Anm. 8 Stichwort „Gesellschaftsrecht“; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 938 Anm. 1 c; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. Rdn. 918). Dagegen wird nur vereinzelt die Ansicht vertreten, es sei statthaft, einem Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts durch einstweilige Verfügung zu untersagen (so Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 938 Rdn. 11; Schilling a.a.O. Rdn. 33; Gerkan ZGR 1985, 167, 174 ff.). Dieser Ansicht ist im Grundsatz beizupflichten.
Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es, dem Antragsteller einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu spät kommt. Die einstweilige Verfügung soll sicherstellen, daß der in der Hauptsache zu führende Rechtsstreit überhaupt noch einen Sinn hat und der Antragsteller sein Recht letztendlich auch durchsetzen kann (vgl. Grunsky a.a.O. vor § 935 Rdn. 31 und in JuS 1976, 281). Sie bezweckt grundsätzlich nicht die Befriedigung des Antragstellers, darf also die Verwirklichung des geltend gemachten Rechts nicht vorwegnehmen.
In verschiedenen Fällen macht jedoch das Gesetz selbst eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. § 1650 o BGB, § 85 Abs. 1 PatG, § 11 a GebrMG, § 61 Abs. 6 Satz 2 UrhG, § 25 UWG). In diesen Fällen räumt es den Gläubigern die Möglichkeit ein, schon vor der Entscheidung in der Hauptsache in beschränktem Umfang oder für eine begrenzte Zeit eine Befriedigung seines Anspruchs zu erlangen. Sieht man einmal von der auf § 1650 o BGB gestützten Leistungsverfügung ab, so erhält der Gläubiger in den genannten Fällen aufgrund der einstweiligen Verfügung eine Leistung, die er dem Schuldner nicht zurückgewähren, für die er ihm allenfalls Ersatz leisten kann. Das gilt insbesondere für die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen Unterlassungsansprüche.
Rechtsdogmatisch läßt sich daher nach Ansicht des Senats nichts dagegen einwenden, daß einem Unterlassungsanspruch, der sich aus einer wirksamen Stimmrechtsbindung ergibt, durch eine einstweilige Verfügung vorläufige Geltung verschafft wird. Eine endgültige Regelung wird damit nicht getroffen, insbesondere nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen. Wird die Unterlassungsklage abgewiesen, ist die einstweilige Verfügung nach § 927 ZPO aufzuheben. Der vor Erlaß der einstweiligen Verfügung bestehende Zustand ist damit wiederhergestellt (vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 16. Aufl. § 37 II). Die einstweilen verbotene Stimmabgabe kann jetzt nachgeholt werden.
Als nicht durchschlagend erweist sich in vorliegendem Fall das Argument, durch eine einstweilige Verfügung, die eine bestimmte Ausübung des Stimmrechts verbiete, werde in unzulässiger Weise in die Willensbildung und -entschließung der Gesellschafter eingegriffen. Anders als in den von den Oberlandesgerichten Celle und Frankfurt entschiedenen Fällen beruhte hier der Eingriff auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, durch die sich die beteiligten Gesellschafter selbst eine Bindung auferlegt haben, die ihnen also nicht erst durch die einstweilige Verfügung aufgezwungen würde.
An sich wäre also das mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erstrebte Verbot statthaft gewesen
Schlagworte: Drohender Verstoß gegen Stimmbindungsvertrag, Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, Drohender Verstoß gegen Stimmverbot, einstweilige Verfügung, Stimmbindung, Stimmbindungsvereinbarung, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung