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OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2012 – 6 U 350/12

GmbHG § 43; BGB § 626

1. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. In diesem Rahmen hat der Geschäftsführer die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben (BGH, NJW 1986, 585, Tz. 6 m. w. N., zitiert nach juris).

2. Einer Abmahnung eines Gesellschaftsorgans gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es nicht (vgl. BGH, NZG 2007, 674).

3. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach Satz 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (BGHZ 139, 89, Tz. 6 m.w.Nachw., zit. nach juris). Diese Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Kündigungsberechtigte eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat; das ist der Fall, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Anstellungsverhältnisses anzusehen ist (BGH, GmbHR 1997, 998, Tz. 11 m. w. N.).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (BGHZ 157, 151, Tz. 12 m. w. N.).

Schlagworte: Abmahnung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kündigung, Nachschieben von Gründen, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Wichtiger Grund