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OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2001 – 3 U 151/01

Handelt der „Alleingesellschafter“ vor der Gründung für die GmbH oder die Vor-GmbH, wird er selbst verpflichtet. Eine Vorgründungsgesellschaft existiert in diesem Fall nicht.

Die Gründer können ihre Haftung durch Vertrag mit den Gläubigern beschränken. Eine solche Haftungsbeschränkung kommt jedoch in der Regel noch nicht dadurch zu Stande, das die Gesellschafter für eine „GmbH in Gründung“ auftreten.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Haftung bei Gründung GmbH, Vorgründungsgesellschaft