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OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2015 – I-28 Wx 8/15, 28 Wx 8/15

HGB § 335

1. Nach bestandskräftiger Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs können sich die Beteiligten wegen der eindeutigen Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist ihrer gesetzlichen Veröffentlichungsverpflichtung nachzukommen.

2. Die – zugegeben scharfe – Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Schlagworte: Veröffentlichung Jahresabschluss