HGB § 335
1. Nach bestandskräftiger Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs können sich die Beteiligten wegen der eindeutigen Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist ihrer gesetzlichen Veröffentlichungsverpflichtung nachzukommen.
2. Die – zugegeben scharfe – Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Schlagworte: Veröffentlichung Jahresabschluss