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OLG Köln, Beschluss vom 03. Juni 2015 – I-2 Wx 117/15, 2 Wx 117/15

§ 39 Abs. 1 GmbHG

1. Auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers ist eine anmeldepflichtige Änderung im Sinne des § 39 Abs. 1 GmbHG.

Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Zu den danach anmeldepflichtigen Tatsachen zählt neben der Neubestellung von Geschäftsführern insbesondere auch die Beendigung des Geschäftsführeramtes, sei es durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung. Die Eintragungspflicht für eine Amtsbeendigung entfällt nach herrschender Auffassung auch nicht etwa deshalb, weil schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (vgl. etwa KG, GmbHR 2012, 518, 519; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 39 Rdn. 2; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rdn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rdn. 1088a; ähnlich Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rdn. 3: die Eintragung „empfehle sich“ im Hinblick auf § 15 HGB).

2. Mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister wird nicht zugleich verlautbart, dass der Abberufene zuvor Geschäftsführer gewesen sei.

Dementsprechend handelt es sich auch bei der Abberufung des Herrn T gemäß Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 um eine Tatsache, die nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldepflichtig ist. Soweit das Registergericht die Eintragung gleichwohl im Hinblick auf den damit verbundenen Aussagegehalt für unzulässig hält, teilt der Senat diese Bedenken, die – soweit ersichtlich – auch in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geäußert worden sind, nicht. Mit der Eintragung der Amtsbeendigung des Herrn T wird nämlich nicht zugleich registerrechtlich verlautbart, dass und insbesondere für welchen Zeitraum Herr T zuvor Geschäftsführer gewesen ist. Zwar mag die Beendigung des Geschäftsführeramtes gedanklich voraussetzen, dass der Geschäftsführer dieses Amt zuvor jedenfalls für eine logische Sekunde innehatte; hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Schlussfolgerung, die insbesondere nicht an den Rechtswirkungen des § 15 HGB teilnimmt. Vor diesem Hintergrund wird mit der beantragten Eintragung lediglich verlautbart, dass Herr T (jedenfalls) jetzt nicht mehr Geschäftsführer ist – nicht aber, dass er es jemals gewesen sei.

Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers, Anmeldung Handelsregister