§ 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 3 FamFG, § 40 Abs 2 GmbHG
Hat der Notar eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister eingereicht, so ist er gegen eine Entscheidung des Registergerichts, diese Liste nicht in den Registerordner aufzunehmen, nicht selbst nach § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis steht in diesem Fall der Gesellschaft zu.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist nach § 58 FamFG statthaft und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 1. ist jedoch nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht befugt, gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts in eigenem Namen Beschwerde einzulegen, da er durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Zwar handelte der Beteiligte zu 1. bei der Einreichung der Liste bei dem Registergericht nicht als Vertreter der Beteiligten zu 2., sondern ausschließlich zur Erfüllung einer ihm selbst obliegenden Amtspflicht. Entgegen der Auffassung des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
im Beschluss vom 1.12.2009 – 15 W 304/09 (FGPrax 2010,88; abzurufen in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank unter www.nrwe.de) handelt der Notar bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 40 Abs. 2 GmbHG nicht „für die Gesellschaft“. Vielmehr handelt er nach Ansicht des Senats in Ausübung eines öffentlichen Amtes und erfüllt mit der Einreichung der Liste (ausschließlich) eine ihm obliegende Amtspflicht, die als Folgeverpflichtung aus seiner Mitwirkung an der Anteilsübertragung erwächst (vgl. die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 354/07, Seite 100, die von einer „Folgeformalie“ spricht; für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Amtspflicht auch Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 40 Rn. 14; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 40 Rn. 38). Nähme man entgegen der hier vertretenen Auffassung und mit dem OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
ein Handeln als bloßer Verfahrensbevollmächtigter in Vertretung der Gesellschaft an, so müsste die Gesellschaft als „Geschäftsherrin“ befugt sein, ihrem Vertreter Handlungsanweisungen zu erteilen. Dies ist jedoch offensichtlich vom Gesetzgeber mit der Reform des § 40 GmbHG nicht beabsichtigt worden; vielmehr sollte die Einbeziehung des Notars anstelle der bislang zuständigen Gesellschaftsorgane zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr führen (vgl. BR-Drs. 354/07 Seite 101). Eine Weisungsbefugnis der Gesellschaft wäre hiermit unvereinbar (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BR-Drs- 354/07 Seite 101, wonach die Erstellung und die Einreichung der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars liegt). Genauso wenig kann angenommen werden, das Gesetz habe hier eine „weisungsfreie Zwangsvertretung“ der Gesellschaft durch den Notar vorsehen wollen, die im Bereich der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Rechtsordnung bisher fremd ist.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob dem Notar bei der Ablehnung der von ihm erstellten und eingereichten Liste durch das Registergericht ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Nach Ansicht des Senats ist dies nicht der Fall. Beschwerdebefugt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch eine Endentscheidung des Gerichts in seinen Rechten verletzt ist.
Handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Behörde oder um eine im Rahmen seiner Amtspflichten tätigen Notar, kann es sich dabei sowohl um materielle Rechte handeln wie auch um solche, die der Behörde oder dem Notar aus der Wahrnehmung der ihr im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben erwachsen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rn 64 und Rn. 66). Zwar sieht § 59 Abs. 3 FamFG vor, dass sich die Beschwerdebefugnis von Behörden nach den jeweiligen besonderen Vorschriften richtet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Behörde oder ein Notar außerhalb des Anwendungsbereichs der Sondervorschriften auch unter § 59 Abs. 1 FamFG fällt und bereits wegen der Verletzung eigener Rechte allgemein beschwerdebefugt ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 59 Rn. 45; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.; Prütting/Abramenko, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 59 Rn. 24). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sie an der Erfüllung der ihnen auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten gehindert werden (vgl. BGH FamRZ 1981, 132, Rz 8 ff. bei juris für die Beschwer eines Versorgungsträgers; Bumiller/Harders, a.a.O.) bzw. eine gerichtliche Entscheidung in die Amtsführung des Notars eingreift (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
NJW-RR 2008, 390, 391 für die dem vorliegenden Fall vergleichbare Ablehnung der Annahme eines aus amtlicher Verwahrung des Notar überreichten Testamentes durch das Nachlassgericht; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 66).
Jedoch hat hier der Notar seiner Amtspflicht bereits dadurch genügt, dass er die von ihm unterschriebene Liste bei dem Registergericht eingereicht hat. Weitere Streitigkeiten über den Inhalt und die Richtigkeit der Liste, die Zulässigkeit eines bestimmten Listeninhalts, die materielle Berechtigung einer Beanstandung und/oder die Prüfungskompetenz des Registergerichts sind dagegen ausschließlich zwischen dem Registergericht und der Gesellschaft zu klären. Die Gesellschafterliste dient dazu, die Anteilsverhältnisse an der Gesellschaft möglichst zutreffend wiederzugeben und die darin eingetragenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als solche zu legitimieren. Daneben ist sie Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 GmbHG. Daher können in diesen Fällen auch nur die Gesellschaft selbst, die Gesellschafter und ggf. der Erwerber eines Gesellschaftsanteils – unabhängig von der Frage, ob ihnen dadurch auch eine Beteiligtenstellung im Registerverfahren nach § 7 FamFG zuwächst – durch eine fehlerhafte oder nicht vom Registergericht in den Registerordner aufgenommene Liste in ihren eigenen Rechten betroffen sein, nicht aber der Notar. Dieser ist durch eine Weigerung des Registergerichts, eine Liste in den Registerordner aufzunehmen, nur dann in seinen eigenen Rechten betroffen, wenn die Beanstandung die Frage betrifft, ob überhaupt eine Zuständigkeit des Notars für die Unterzeichnung und Einreichung gegeben ist, mithin ein Fall des § 40 Abs. 2 GmbHG vorliegt.
Stellt sich bei einer Überprüfung der Liste aufgrund einer von der Gesellschaft eingelegten Beschwerde heraus, dass die Einreichung einer geänderten, vom Notar zu erstellenden Liste erforderlich ist, kann die Gesellschaft den – nach § 40 Abs. 2 GmbHG allein dazu berechtigten – beurkundenden Notar zur Einreichung auffordern , und sein erneutes Tätigwerden notfalls durch ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BnotO anhalten.
Schlagworte: Beschwerdebefugnis des Notars, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister