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OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2020 – I-2 Wx 28/20

§ 17 Abs 2 UmwG, § 22 UmwG, §§ 22ff UmwG, § 99 UmwG

Eine Verschmelzung zweier Vereinen kann nur im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird.

Tenor

folgt

Schlagworte: Schlussbilanz, Schlussrechnung, Verschmelzung, Verschmelzungsbericht