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AktG § 122
Ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters ist begründet, wenn Gegenstand der Hauptversammlung Tagesordnungspunkte sind, die die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter betreffen.
Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Einberufungsverlangen, gerichtliche Bestellung, Minderheitenschutz, Wahl des Versammlungsleiters