AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 122
Ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters ist begründet, wenn Gegenstand der Hauptversammlung Tagesordnungspunkte sind, die die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter betreffen.
Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Einberufungsverlangen, gerichtliche Bestellung, Minderheitenschutz, Wahl des Versammlungsleiters